Entscheidungsstichwort (Thema)
Urkundsbeweis. Vermutung der Echtheit
Leitsatz (amtlich)
Die Vermutung der Echtheit kommt einer über einer als echt anerkannten Namensunterschrift stehenden Schrift nur zu, wenn diese im Rechtsstreit im Original vorgelegt wird.
Normenkette
ZPO §§ 420, 440 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 13.03.1998; Aktenzeichen 31 Ca 45961/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. März 1998 – 31 Ca 45961/97 – im Kostenausspruch und teilweise auch in der Sache geändert.
II. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Dezember 1997 wird aufgehoben, soweit der Beklagte zur Auskunftserteilung für die Zeit vom 3. bis 30. September 1997 und zur Zahlung von 411,04 DM netto nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 22,16 % und der Beklagte zu 77,84 % zu tragen, mit Ausnahme der vom Beklagten allein zu tragenden Kosten seiner Säumnis im Termin vom 12. Dezember 1997.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für den Beklagten in der Zeit ab dem 19. Juli 1997 als Kraftfahrer im Arbeitsverhältnis tätig war und ihm deshalb noch Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Versäumnisurteil vom 12.12.1997 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 02. September 1997 erst mit Ablauf des 30. September 1997 geendet habe, und den Beklagten verurteilt, Auskunft über den vom Kläger für seine Tätigkeit bei ihm vom 21. Juli 1997 bis 30. September 1997 erwirtschafteten Bruttoumsatz zu geben und an den Kläger 431,04 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 02. September 1997 zu zahlen. Dieses Versäumnisurteil hat es auf den rechtzeitigen Einspruch des Beklagten hin aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe unstreitig keine eigenen Kunden, sondern Kunden des ihn beschäftigenden Unternehmens nach Anweisung des Beklagten beliefert. Halter der vom Kläger gefahrenen Lkw sei der Beklagte gewesen. Der Beklagte sei auf den Vortrag des Klägers, am 19. Juli 1997 von einem anderen Fahrer für ihn eingestellt worden zu sein, nicht eingegangen. Die Arbeitgebereigenschaft des Beklagten sei auch dadurch zutage getreten, daß der Kläger sämtliche Arbeitsanweisungen von ihm empfangen sowie eine Zahlung von 500,– DM und wiederholt Benzingeld erhalten und daß der Beklagte das Arbeitsverhältnis am 02. September 1997 gekündigt habe, ohne in irgendeiner Weise deutlich zu machen, für einen anderen Betriebsinhaber als dessen Bevollmächtigter zu handeln.
Für die fristlose Kündigung vom 02. September 1997 habe kein wichtiger Grund vorgelegen. Daß er wiederholt während der Arbeitszeit zum Frühstück nach Hause gefahren sei, habe der Kläger bestritten. Schlechtleistungen und Schadensverursachungen habe der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Auskunft, weil eine solche Auskunft zur Berechnung des ihm zustehenden Arbeitsentgelts in Höhe von 35 % des Bruttoumsatzes unentbehrlich sei. Schließlich habe der Kläger auch Anspruch auf Erstattung verauslagter Tankgelder und Kosten für die Wagenpflege. Der Beklagte habe nicht deutlich gemacht, dem Kläger vorhalten zu wollen, mittels Vorlage kopierter Quittungen versuchten Prozeßbetrug zu begehen.
Gegen, dieses ihm am 30. April 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Mai 1998 eingelegte und am 15. Juli 1998 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Beklagten. Er behauptet, seinen Betrieb gemäß einer Vereinbarung vom 02. Juni 1997 (Ablichtung Bl. 86 d. A.) veräußert zu haben und seitdem für den Erwerber als freier Mitarbeiter tätig gewesen zu sein. Am 19. Juli 1997 sei dem Kläger von dem anderen Fahrer nicht erklärt worden, daß dieser für ihn, den Beklagten, handele. Auch habe dieser Fahrer keine entsprechende Vollmacht gehabt. Am 02. September 1997 habe er im Auftrag des Betriebsinhabers dem Kläger telefonisch mitgeteilt, daß dieser nicht weiter als Fahrer tätig sein solle, und zwar deshalb, weil der Kläger den Verlust eines Großkunden verursacht habe. Am selben Tag habe der Kläger eine Ausgleichsquittung (Ablichtung Bl. 85 d. A.) unterzeichnet, wonach bis auf einen Rest von 500,– DM beiderseitig keine weiteren Forderungen mehr bestünden. Diese 500,– DM habe der Kläger nach seiner eigenen Einlassung am 19. September 1997 erhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.125.- DM brutto abzüglich 500,– DM nebst 4 % Zinsen aus der sich aus
- 3.000,– DM brutto abzüglich 500,– DM netto ergebenden Nettovergütung seit dem 02. August 1997.
- 7.875,– DM brutto ergebenden Nettovergütung seit dem 02. September 1997 und
- 8.250,...