Entscheidungsstichwort (Thema)
Incentive-Prämie durch Vertragspartner des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
Verspricht der Vertragspartner des Arbeitgebers für bestimmte Vermittlungsleistungen eine Incentive-Prämie (hier: einen PC) und reicht der Arbeitgeber dieses Versprechen an die Mitarbeiter weiter, haben diese bei Erfüllung der Voraussetzungen keinen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber, sondern gegen das versprechende Unternehmen gem. § 328 Abs. 1 BGB.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, § 328 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 21.12.2001; Aktenzeichen 39 Ca 9003/01) |
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2001 – 39 Ca 9003/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Wertersatz für einen PC.
Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Großhandel mit Labormaterial und Labor- sowie Arztpraxeneinrichtungen betreibt, als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Der Kläger hatte die Aufgabe, Zahnärzte und Dentallabore als Käufer der Produkte zu akquirieren.
Im Frühjahr 2000 informierte eine Herstellerin von Dentalsystemen, die Firma S. D. S. GmbH (im Folgenden: S.), die Beklagte über die Durchführung einer Prämienaktion (sogenannte Incentive-Prämie). Der Verkauf von je zwei Behandlungseinheiten sollte mit einem PC im Wert von 3.995,– DM prämiert werden. Die Beklagte legte die Mitteilung in die bei der Geschäftsstelle vorhandenen Bürofächer ihrer Außendienstmitarbeiter, darunter auch das des Klägers. Sie erklärte gegenüber den Außendienstmitarbeitern ferner, dass sie die von der Herstellerin ausgelobte Prämie erhalten würden, sofern je zwei Behandlungseinheiten verkauft würden. Dem Kläger gelang es, zwei Behandlungseinheiten zu vermitteln. Am 30. September 2000 endete das Vertragsverhältnis der Parteien aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2000 (Bl. 39 d.A. in Kopie) übermittelte die Beklagte an die S. die „Privatanschriften für die PC-Aktion” und fragte an, wann mit der Lieferung der PCs gerechnet werden könne. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 (Bl. 10 d.A. in Kopie) schrieb die S. an die Beklagte:
„Sehr geehrte Damen und Herren inzwischen haben ihre Mitarbeiter die PC bereits erhalten.
Für Ihr Engagement beim Verkauf unserer Produkte möchten wir uns nochmals ganz herzlich bedanken. Beigefügt erhalten Sie eine Aufstellung der an Ihr Haus gelieferten PC's mit Namen der Empfänger und dem Wert der PC's.
Wir weisen darauf hin, dass dieser Wert ist als geldwerter Vorteil in der Einkommensabrechnung Ihrer Mitarbeiter zu berücksichtigen ist ….”
Mit jeweiligen Lieferscheinen vom 27. November 2000 erhielten die Mitarbeiter der Beklagten jeweils PCs über die Beklagte mit auf sie von der S. gestellten Lieferscheinen, nur der Kläger nicht, dafür aber der Mitarbeiter Pelz einen PC und ein Laptop (vgl. dazu die Lieferscheine in Kopie Bl. 80 ff. d.A.).
Nachdem der Kläger zunächst von der Beklagten die Herausgabe eines PCs verlangt hat, hat er zuletzt von der Beklagten Wertersatz in Höhe von unstreitigen 3.995,– DM brutto begehrt. Der Firma S. hat er den Streit verkündet, sie ist dem Rechtsstreit weder auf Seiten des Klägers noch auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 21. Dezember 2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat im Wesentlichen ausgeführt, dass es keinen Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag gegen die Beklagte gäbe, da der Kläger aus dem Hereinreichen der Mitteilung der S. in sein Fach und dem Hinweis der Beklagten, er könne eine Prämie verdienen, nicht auf eine eigene Verpflichtung der Beklagten hätte schließen können. Auch die Vertragsbindung zwischen der Beklagten und der S. und die Mitteilung der Incentive-Aktion an die Beklagte würden daran nichts ändern, diese Vertragskonstruktion würde vielmehr auf einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB hinweisen.
Es gäbe auch kein eigenständiges Garantieversprechen der Beklagten gemäß § 305 BGB. Die Beklagte hätte auch weder Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den PC gegenüber dem Kläger verletzt, da sie den PC nie im Besitz gehabt hätte, noch sich aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig dadurch gemacht, dass sie ihn von der Liste der PC-Empfänger im Zusammenhang mit der Eigenkündigung des Klägers zum 30. September 2000 gestrichen hätte. Ein derartiges Streichen hätte der Kläger darlegen und unter Beweis stellen müssen, was er nicht getan hätte.
Wegen der weiteren konkreten Begründung der ersten Instanz und des Parteivortrags erster Instanz wird das Urteil vom 21. Dezember 2001 (Bl. 45–52 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 19. Februar 2002 zugestellte Urteil mit einer Rechtsmittelbelehrung, die auf eine Berufungsfrist von einem Monat und eine Begründungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung hinwies (vgl. dazu die Rechtsmittelbelehrung Bl. 52 d.A.), richtet sich die am 25. Februar 2002 beim Landesarbeitsgericht Berlin ei...