Entscheidungsstichwort (Thema)
Baugewerblicher Betrieb. Bohrarbeiten
Leitsatz (amtlich)
Baugewerblicher Betrieb, Bohrarbeiten
Normenkette
VTV § 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Februar 2004 – 97 Ca 64647/03 – wird auf ihre Kosten mit der klarstellenden Maßgabe, dass sich die Verurteilung in Ziff. I. auf einen Zahlbetrag in EURO beläuft, zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Jahr 1999 einen Baubetrieb im Sinne des für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrags über das Sozialkassenverfahren (VTV) unterhalten hat und deshalb verpflichtet ist, an den Kläger als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes Mindestbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate April bis November 1999 zu zahlen.
Die Beklagte führte im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend Bohrarbeiten aus, von denen der Kläger behauptet hat, sie hätten dem Einbau von Wärmepumpen gedient, während die Beklagte behauptet hat, lediglich 30 % der betrieblichen Arbeitszeit sei auf Bohrungen im Zusammenhang mit dem Einbau von Wärmepumpen und Brunnen entfallen, während es sich im Übrigen um Felsspatbohrungen, Bohrungen für wissenschaftliche Prüfzwecke und Bodenbohrungen zur Feststellung verseuchter Böden gehandelt habe.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 163 d. A.) abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).
Durch das Urteil vom 25. Februar 2004 hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 4.470,00 EUR verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb der Beklagten sei im fraglichen Zeitraum bereits deshalb unter den Anwendungsbereich des VTV gefallen, weil arbeitszeitlich überwiegend Bohrarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6 VTV ausgeführt worden seien, dagegen sei der Zweck der jeweiligen Bohrarbeiten für die Tarifanwendung unerheblich. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 163 – 165 d. A.) verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 30. März 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. April 2004 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene Berufung, die die Beklagte mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Juni 2004 am selben Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte macht weiterhin geltend, neben den Wärmesondebohrungen arbeitszeitlich überwiegend Felsspatbohrungen in Steinbrüchen, wissenschaftliche Prüfbohrungen für die Baumaterialien- und Baugeräteindustrie und Prüfbohrungen zur Feststellung von Kontaminierungen auf land- und fortwirtschaftlichen Flächen auszuführen und deshalb nicht dem Geltungsbereich des VTV zu unterfallen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht, so meint die Beklagte, es dahinstehen lassen, welchen Zwecken die Bohrungen gedient hätten.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.02.2004 – 97 Ca 64647/03 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags und hält die Einwendungen der Beklagten für unerheblich. Überdies, so trägt der Kläger vor, hätten die Arbeitnehmer der Beklagten im Kalenderjahr 1999 zum mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit und damit zusammengerechnet auch zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit an festgelegten Bohrstellen Bodenbohrungen für Wärmequellanlagen ausgeführt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 14. Juni 2004 (Bl. 187 – 192 d. A.) und der Berufungsbeantwortung vom 21. Juli 2004 (Bl. 211 – 219 d. A.) und des Schriftsatzes der Beklagten vom 16. September 2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängerten Frist begründet worden.
II.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der Mindestbeiträge für die Monate April bis November 1999 verurteilt, denn der Betrieb ist im Streitzeitraum vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst worden.
Nach ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht anschließt, fällt ein Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV als Ganzes unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn in ihm im Anspruchszeitraum mit der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitne...