Entscheidungsstichwort (Thema)
Kartenspielen während der Arbeitszeit als Kündigungsgrund
Leitsatz (redaktionell)
Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles kann Kartenspielen des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit jedenfalls dann eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen, wenn weitere gleichartige Pflichtverletzungen hinzukommen, derentwegen der Arbeitnehmer vergeblich abgemahnt worden ist.
Orientierungssatz
Die gegen das Urteil des LArbG Berlin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (2 AZN 141/88) wurde zurückgenommen.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 06.11.1987; Aktenzeichen 11 Ca 511/87) |
Fundstellen
DB 1988, 866-866 (LT1) |
ARST 1988, 162-162 (L1) |
RzK, I 6a Nr 34 (LT1) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
EzA § 626 nF BGB, Nr 112 (L1) |
EzBAT § 54 BAT Arbeitsverweigerung, Nr 2 (LT1) |
LAGE § 626 BGB, Nr 31 (LT1) |
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