Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang eines Erholungsheimes des FDGB der ehem. DDR
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs eines Beherbergungsbetriebes des FDGB auf ein Hotelunternehmen (Betriebsmittel. Kundenstamm bei Übergang in marktwirtschaftliche Strukturen).
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 05.08.1997; Aktenzeichen 44 Ca 28361/96) |
ArbG Berlin (Urteil vom 25.03.1997; Aktenzeichen 43 Ca 33393/96) |
Tenor
I. Die Berufungen der Beklagten und der Streitverkündeten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.03.1997 – 43 Ca 33393/96 – und 05.08.1997 – 44 Ca 28361/96 – werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Tenor der Urteile wird im Hinblick auf die Klageänderung vom heutigen Tag wie folgt neu gefaßt:
43 Ca 33393/96
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, wegen Betriebsübergang des Objektes … auf sie aus übergegangenem Recht die Klageforderung der Klägerin nach Maßgabe des Teilvergleichs vom 12.11.1998 zu erfüllen.
44 Ca 28361/96
Es wird festgestellt daß die Beklagte verpflichtet ist wegen Betriebsübergang der Objekte … und … aus übergegangenem Recht die Klageforderung der Klägerin nach Maßgabe des Teilvergleichs vom 12.11.1998 zu erfüllen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um auf die Klägerin wegen der Gewährung von Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld übergangene Vergütungsansprüche verschiedener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber der Beklagten; der Streit betrifft die Frage, ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Betriebsüberganges dreier gastronomischer Betriebe auf sie diesbezüglich in Anspruch genommen werden kann.
Die Arbeitnehmer, hinsichtlich derer die Klägerin entsprechende Anspruchsübergänge geltend macht, waren zum einen in dem FDGB-Ferienheim … in … beschäftigt; das Arbeitsverhältnis bestand zuletzt zu dem zum … In Abstimmung mit der Treuhandanstalt, die zu diesem Zeitpunkt das Vermögen des FDGB verwaltete, wurde der Betrieb der Einrichtung … zunächst aufrechterhalten; nach einem Beschluß der Treuhandanstalt im November 1990, den Betrieb der Ferienheime des FDGB zum 31. Dezember 1990 einzustellen, wurde die Einrichtung zum 31. Dezember 1990 geschlossen.
Am 17. Januar 1991 wurde zwischen der Treuhandanstalt und der Firma … vertreten durch einen Herrn … ein Pachtvertrag (Bl. 27 ff. d.A.) geschlossen, der unter anderem beinhaltete, daß die Treuhandanstalt die von ihr treuhänderisch verwalteten Grundstücke … verpachte und daß der Pächter das Pachtobjekt für die Zwecke des Betriebes eines Hotels mit Restaurant benutzen werde. Zur Wahrnehmung der Geschäfte des Pächters werde von der im Ausland ansässigen … eine Betreibergesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland gegründet.
Mit Gewerbeanmeldung vom 19. Februar 1991 bei dem „Rat der Stadt … meldete ein Herrn … eine Tätigkeit „Schank-, Speise- und Beherbergungsbetrieb, Hotelboutique, Schwimmhalle, Sauna. Kegelbahn. Sportgeräteausleihe, Videothek, Reiseleitertätigkeit” unter der Anschrift Eurotel … und mit der Anschrift der Hauptniederlassung O- … Herr … teilte seinerseits späterhin mit Schreiben vom 5. Juli 1996 (Bl. 94 d.A.) der Klägerin mit, daß er mit Handlungsvollmacht und im Auftrage des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers, Herrn … der für die … handele, das Gewerbe zum Betrieb des Hotels angemeldet habe. Diese Gesellschaft habe sich in der Folgezeit in die … umgewandelt. In der Gewerbeanmeldung wurde der Name des früheren Betriebsinhabers angegeben mit „… Gr.”.
Am 1. Februar 1991 wurde das „…” eröffnet. Dabei wurden mit einer Reihe von ehemals dort beschäftigten Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge abgeschlossen (vgl. die Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 14. August 1996 (Bl. 56 ff. d.A.); dies betraf auch den vormaligen „Objektleiter”, Herrn … der sodann als „Hoteldirektor” fungierte.
Vergleichbar verhielt es sich mit den Ferienobjekten „…” in Warnemünde und Objekten im Osterzgebirge, „…” Oberberenburg, in denen zum anderen Arbeitnehmer beschäftigt waren, hinsichtlich von deren Ansprüchen vorliegend gestritten wird.
Nachdem am 24. Mai 1991 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen von FeDi eröffnet worden ist, gewährte die Klägerin den ehemaligen Arbeitnehmern der hier in Rede stehenden Objekte Konkursausfallgeld sowie Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Diese Beträge macht sie aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte geltend, die am 13. November 1992 ins Handelsregister eingetragen worden ist.
Nachdem die Parteien hinsichtlich der Anspruchshöhe am 12. November 1998 einen Teilvergleich geschlossen haben, streiten sie jetzt noch darüber, ob die Beklagte grundsätzlich der Klägerin gegenüber unter dem Gesichtspunkt des Betriebsüberganges zur Zahlung verpflichtet ist.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten; die Beklagte habe sämtliche Rechte und Pflichten aus dem am 17. Januar 1991 mit der … geschlossenen Pachtvertrag infolge eines gemäß § 613a BGB erfolgten Betriebsübe...