Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungsanspruch aus einer Gesamtzulage der alliierten Streitkräfte. Eigenkündigung des Arbeitnehmers/„außertarifliche Regelung”, Abfindungsanspruch, Eigenkündigung, alliierte Streitkräfte

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer vom Arbeitgeber aus militärischen Gründen veranlaßten Eigenkündigung steht dem Arbeitnehmer nach der von den alliierten Streitkräften in Berlin einseitig in Kraft gesetzten „außertariflichen Regelung über zusätzliche Leistungen für die örtlichen zivilen Arbeitnehmer bei den britischen, französischen und den US-Streitkräften in Berlin, die unter dem Geltungsbereich des TV B II fallen und in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer stehen” ein Abfindungsanspruch zu.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 24.11.1993; Aktenzeichen 58 Ca 18411/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.10.1995; Aktenzeichen 10 AZR 100/95)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. November 1993 – 58 Ca 18411/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung nach der von den alliierten Streitkräften in Berlin mit Wirkung zum 01.09.1992 einseitig in Kraft gesetzten „außertariflichen Regelung über zusätzliche Leistungen für die örtlichen zivilen Arbeitnehmer bei den britischen, französischen und den US-Streitkräften in Berlin, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages TV B II fallen und in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer stehen” (vgl. Bl. 7–11 d. A.; im folgenden: außertarifliche Regelung) in der rechnerisch unstreitigen Höhe von DM 17.278,47.

Der Kläger war seit November 1976 bei den US-Streitkräften als Busfahrer bei der Transportation Division des Directorate of Logistics beschäftigt.

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Wiedervereinigung fand im Herbst 1990 eine Betriebsversammlung statt, anläßlich derer sich unter anderem der Leiter der Dienststelle und der Leiter des Amts für Verteidigungslasten zu den Folgen des dadurch bedingten Truppenabzugs äußerten. Die Einzelheiten dazu sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 31.05.1991 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der nach dem einschlägigen Tarifvertrag (TV B II) vorgesehene Kündigungsfrist zum 23.06.1991 mit der Begründung, daß er die Möglichkeit habe, im öffentlichen Dienst (BVG) als Busfahrer tätig zu werden (vgl. Bl. 23 d.A.). Der amerikanische Arbeitgeber (im folgenden: Arbeitgeber) widersprach dieser Kündigung nicht.

Unter dem 11.08.1992 erließ der Brigadegeneral … ein Memorandum für den Leiter des Zivilpersonals, nach der wegen des Rückzugs und der Auflösung bestimmter Tätigkeiten der US-Streitkräfte und des dadurch bedingten rückläufigen Tätigkeitsumfanges u.a. die Dienststelle des Klägers personell reduziert werde (vgl. Bl. 50, 51 d.A.).

Am 01.09.1992 trat die außertarifliche Regelung in Kraft. Diese Regelung sieht die Zahlung einer Abfindung unter anderem für Arbeitnehmer vor, deren Beschäftigungsverhältnis aus militärischen Gründen durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder durch schriftlichen Auflösungsvertrag aus diesen Gründen beendet wird. Diese Regelung sollte rückwirkend auch für diejenigen Arbeitnehmer gelten, die nach dem 31.12.1990 bis zum Wirksamwerden der Regelung bereits entlassen oder im Wege des Auflösungsvertrages ausgeschieden sind, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen der Regelung erfüllt waren.

Mit Schreiben vom 20.10.1992 hat der Kläger erfolglos den Abfindungsanspruch nach dieser Regelung geltend gemacht. Diesen Anspruch verfolgt er mit der vorliegenden Klage weiter.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch, da er wegen des angekündigten Truppenabzuges und damit aus militärischen Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Dadurch, daß der Arbeitgeber der ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochenen Kündigung nicht widersprochen habe, sei ein Auflösungsvertrag zustandegekommen. Aber auch bei Annahme einer Eigenkündigung sei sein Anspruch begründet. Denn es stelle eine sachwidrige Ungleichbehandlung dar, Arbeitnehmer von den Leistungen nach der außertariflichen Regelung auszunehmen, die auf Veranlassung des Arbeitgebers die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hätten.

Eine solche Veranlassung habe hier der Arbeitgeber zumindest auf Grund der Äußerungen auf der Betriebsversammlung im Herbst 1990 gegeben. Denn auf dieser Betriebsversammlung sei den Teilnehmern mitgeteilt worden, daß wegen des Abbaus der Streitkräfte in Berlin mit einem erheblichen Personalabbau zu rechnen sei. Es sei den Arbeitnehmern empfohlen worden, sich rechtzeitig eine andere Arbeitsstelle zu suchen. Im öffentlichen Dienst, überwiegend bei der …, stünden Stellen bereit.

Im Hinblick auf diese Erklärungen könne sich die Beklagte auch nicht in nachherein darauf berufen, sein Arbeitsplatz sei...

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