Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 26.09.1991; Aktenzeichen 77 Ca 8444/90) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. September 1991 – 77 Ca 8444/90 – wie folgt geändert:
I. Die Klägerin wird mit der Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin ist Ingenieurin für Meteorologie und war seit 1977 im Forschungsinstitut für B. (FIB) Berlin-B. des … D. (MD) der DDR beschäftigt. Dabei war sie seit 1983 Stationsleiterin der M. Station Berlin-B. und verdiente zuletzt 1.600,– Mark brutto.
Mit Schreiben vom 24. September 1990 wegen dessen Inhalts im einzelnen auf die Ablichtung (Bl. 43 d.A.) verwiesen wird, teilte der Präsident des Deutschen Wetterdienstes der Klägerin mit, der Bund werde von der Möglichkeit, das Forschungsinstitut für B. MNS Berlin-B. nach Art. 13 Abs. 2 des Einigungsvertrages zu übernehmen, keinen Gebrauch machen, was zur Folge habe, daß ihr Arbeitsverhältnis ab 3. Oktober 1990 ruhen werde.
Mit Organisationsentscheidung vom 25. September 1990 traf der Bundesminister für V. mit Wirkung ab dem 3. Oktober 1990 Regelungen in bezug auf den M. D. der DDR (Ablichtung Bl. 8–15 d.A.). Hierin wurde unter II 1. bestimmt:
„Der unmittelbare Leitungsbereich und die Leitdienststellen werden aufgelöst.
…
Zur Erfüllung der verbleibenden Aufgaben, die nicht direkt zum Zentralamt in O. oder zu anderen Organisationseinheiten verlegt werden können, werden in P. vorübergehend Außenstellen von Abteilungen des Zentralamtes neu eingerichtet.”
Unter II 5.5 ist bestimmt:
„Das Forschungsinstitut für B. in Berlin-B. wird aufgelöst. Ein Teil der Aufgaben wird durch die Außenstelle der Abteilung K. des Zentralamtes in P. weitergeführt.”
Das Forschungsinstitut für B. Berlin-B. hatte – ausweislich des Organigramms für den M. D. der DOR (Ablichtung Bl. 39 d.A.) – die Arbeitsbereiche
- Stadtbioklimatologische Modelle
- Umwelteinflüsse
- Licht- und UV – Klima
- Polleninformation
- Medizinmetereologische Vorhersage.
Demgegenüber betreibt das Zentralamt des Deutschen W. jetzt in den Räumen des früheren Forschungsinstituts in Berlin-B. eine Außenstelle seiner Abteilung K. und beschäftigt insgesamt fünfzehn Mitarbeiter/innen des vormaligen FIB weiter.
Mit ihrer am 12. Oktober 1990 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Feststellungsklage hat die Klägerin die Wartestandsmitteilung als unwirksam angegriffen und behauptet, das Forschungsinstitut für B. Berlin-B. sei tatsächlich nicht aufgelöst, sondern übernommen worden, da fünfzehn Mitarbeiter mit unveränderten Arbeitsverträgen weiterbeschäftigt würden, davon die Kollegin M. H. jetzt ihren, der Klägerin Arbeitsplatz innehabe und alles in den selben Räumen, lediglich unter Änderung des Namens stattfände.
Nach Ablauf des Ruhenszeitraumes hat die Klägerin sodann beantragt
festzustellen, daß ihr Arbeitsverhältnis über den 2. April 1991 hinaus unbefristet fortbestehe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, das Forschungsinstitut für B. Berlin-B. sei bereits per Erlaß zum 3. Oktober 1990 aufgelöst worden, ohne daß es insoweit noch eines Vollzuges bedurft habe. Hilfsweise hat sie sich zum Beweise für die tatsächliche Durchführung dieser Auflösung auf das Zeugnis des Leiters der Abteilung Verwaltung des Zentralamtes berufen. Sie hat sich sodann gegen die Annahme gewandt, aus der weiteren Arbeit in der ehemaligen Dienststelle der Klägerin sei zu schließen, daß diese Einrichtung übernommen worden sei. Tatsächlich sei im Gebäude des ehemaligen Forschungsinstitutes für B., nun eine Außenstelle der Abteilung K. des Zentralamtes eingerichtet, die jedoch gänzlich andere Aufgaben erfülle als das ehemalige Forschungsinstitut. Ausweislich des Strukturplanes des vormaligen FIB (Ablichtung Bl. 41 d.A.) sei dieses unter dem Dienststellenleiter gegliedert gewesen in die Abteilung Meteorophysiologie/-pathologie, die wiederum in die Gruppen Meteorophysiologie und physikalische Bioklimatologie aufgeteilt gewesen sei, und in die Außenstelle B. B., die metereologische Station Berlin-B. und die meteorologische Station Heiligendamm. In dieser Form existiere das FIB nicht mehr, was der Abteilungspräsident der Abteilung K. des Zentralamtes bezeugen könne. Aufgrund der völlig anderen Organisationsstruktur des Deutschen W. (Ablichtung des Organigramms Bl. 40 d.A.) würden biometeorologische Fragen in der Abteilung K. bearbeitet, die ihrerseits in Referate unterteilt sei. Dabei sei das Referat … für die Medizin-Meteorologie zuständig. Als sogenannte Außenstelle B. der Abteilung K., Referat … – AP (= Außenstelle P.) würden in Berlin – unstreitig – folgende Aufgaben wahrgenommen: Biosynoptik, Bioklimatologie, Kurortklimadienst, Luftqualität und Polleninformationsdienst. Die Weiterführung einzelner Aufgaben ergebe sich aus dem zu bearbeitenden Fachgebiet Bioklimatologie. Soweit dafür Bedienstete der aufgelösten Einrichtung weiterverwendet würden, spreche dies nicht gegen die Auflösung dieser Einricht...