Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltung BAT oder BAT-O
Normenkette
BAT-O § 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 08.10.1997; Aktenzeichen 22 Ca 42338/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Oktober 1997 – 22 Ca 42338/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis auch über den 1. Juli 1996 hinaus die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) oder diejenigen des BAT-O Anwendung finden.
Der 1948 geborene Kläger war seit 1972 als Lehrer bei dem Rat des damaligen Stadtbezirkes Friedrichshain, Abteilung … beschäftigt; seit dem 1. August 1979 war er beim Magistrat von Berlin in der Abteilung … tätig.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1990 (Bl. 8 ff. d.A.) wurde dem Kläger unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Einigungsvertrages mitgeteilt, daß die Verwaltung des Magistrats nicht überführt, sondern abgewickelt werde. Da jedoch die Möglichkeit bestehe, ihn ab dem 1. Januar 1991 in die Gesamtberliner Hauptverwaltung zu übernehmen, schließe sich unmittelbar an den Abwicklungsvorgang (31.12.1990) für den Kläger ein neues Arbeitsverhältnis an. In dem Schreiben heißt es weiter, daß sich das Arbeitsverhältnis als Angehöriger des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR seit dem Beitritt nach den als Anlage zu Artikel 20 Abs. 1 des Einigungsvertrages vereinbarten Übergangsregelungen richte. Ab dem 1. Januar 1991 war der Kläger sodann bei der damaligen Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport in der Bredtschneiderstraße in Berlin-Charlottenburg tatsächlich beschäftigt. Unter dem Datum des 20. Juni 1991 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag (Bl. 11, 12 d.A.), welcher den Briefkopf „Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport, Alexanderplatz 4, O-1020 Berlin” enthielt und in welchem bestimmt wird, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechtes – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 richte.
Mit Schreiben vom 11. November 1992 (Bl. 13 ff. d.A.) teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß das Bundesarbeitsgericht am 30. Juli 1992 in zwei gleichlautenden Urteilen festgestellt habe, daß im Falle von Beschäftigten der Deutschen Bundespost, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet waren und die seit dem 1. April 1991 dauernd in einer im Westteil Berlins gelegenen Dienststelle tätig waren, das im Westteil Berlins gültige Tarifrecht anzuwenden sei. Im weiteren Verlauf dieses Schreibens wurde dem Kläger erklärt, daß ihm die volle Vergütung (100 %) zustehe, da er mindestens seit dem 1. Februar 1992 seinen „Stamm-Arbeitsplatz” im Westteil der Stadt habe.
Im Mai 1994 wurde die Dienststelle des Klägers in den Ostteil der Stadt verlagert.
Mit einem Schreiben vom 6. März 1995 (Bl. 16 d.A.) wurde dem Kläger wiederum mitgeteilt, daß ab dem 1. Februar 1992 sein Arbeitsverhältnis dem Tarifrecht West unterliege; das Schreiben enthält zugleich den Hinweis, daß der Kläger gemäß § 22 BAT-O vom 1. Juli 1991 endgültig in die Vergütungsgruppe IVb BAT-O eingruppiert sei.
Mit Schreiben vom 18. Juli 1996 (Bl. 20 d.A.) teilte das beklagte Land dem Kläger unter Berufung auf das sogenannte „Feuerwehrurteil” des Bundesarbeitsgerichts mit, daß der Kläger nicht mehr unter den Geltungsbereich des BAT falle, zugleich werden die hieraus zu ziehenden vergütungsrechtlichen und arbeitszeitlichen Folgerungen mitgeteilt.
Hiergegen richtet sich die bei Gericht am 30. Oktober 1996 eingegangene Klage, mit der der Kläger im wesentlichen die Feststellung begehrt, daß auf sein Arbeitsverhältnis auch nach dem 1. Juli 1996 der BAT anzuwenden sei.
Von einer weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 8. Oktober 1997 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch darauf zu, daß sein Arbeitsverhältnis auch nach dem 1. Juli 1996 den Regelungen des BAT unterfalle. Das Arbeitsverhältnis sei im Beitrittsgebiet begründet worden, da die Weiterbeschäftigung zu dem damaligen Zeitpunkt im Rahmen der Regelungen des Einigungsvertrages erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet für den Kläger wiederum der BAT-O maßgebend. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Anwendung des BAT sei nicht gegeben, die vom Land Berlin dem Kläger gegenüber abgegebenen Erklärungen hätten lediglich deklaratorischen Charakter. Die Klageforderung lasse sich mithin auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes rechtfertigen; auch der Grundsatz der Gleichbehandlung stütze nicht die klägerische Forderung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 111 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses am 11. November 1997 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung de...