Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälligkeit des Anspruchs auf ein 13. Monatseinkommen Tarifliche Ausschlußfrist. Geltendmachung durch Kündigungsschutzklage
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen gemäß § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und muß unter Wahrung der Ausschlußfrist des § 16 Nr. 1 BauRTV innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt schriftlich geltend gemacht werden.
2. Eine Kündigungsschutzklage enthält keine schriftliche Geltendmachung des genannten Anspruchs, weil dieser nicht von dem Fortbestand, sondern von der Beendigung des Anspruchs abhängt.
Normenkette
BRTV § 16
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 21.08.1997; Aktenzeichen 53 Ca 3899/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. August 1997 – 53 Ca 3899/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines anteiligen 13; Monatseinkommens.
Die Beklagte beschäftigte den Kläger seit dem 5. November 1984 als gewerblichen Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) und der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 (TV) Anwendung.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. August 1996 zum 31. Oktober 1996. Der von dem Kläger hierauf anhängig gemachte Kündigungsschutzprozeß endete durch einen gerichtlichen Vergleich vom 29. November 1996, in dem sich die Parteien u.a. darauf einigten, „daß das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zum 31. Oktober 1996 geendet hat”. Der Vergleich wurde mit Ablauf der vereinbarten Widerrufsfrist am 13. Dezember 1996 bestandskräftig.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Januar 1997 zur Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens auf; das Geltendmachungsschreiben ging am 6. Januar 1997 bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 9. Januar 1997 ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Vortrags wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit einem am 21. August 1997 verkündeten Urteil abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Anspruch sei gemäß § 16 Nr. 1 BRTV verfallen.
Gegen dieses ihm am 22. Oktober 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den 24. November 1997 eingegangene Berufung des Klägers, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Januar 1998 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, der Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen sei nicht nach § 16 BRTV verfallen. Dieser Anspruch entstehe erst in dem Zeitpunkt, in dem endgültig feststehe, daß das Arbeitsverhältnis u.a. durch die Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde; er werde zeitgleich fällig. Im vorliegenden Fall habe jedoch erst mit Ablauf des 13. Dezember 1996 festgestanden, daß das Arbeitsverhältnis beendet sei. Das 13. Monatseinkommen sei zudem Bestandteil des Lohnes, so daß sich die Fälligkeit des Anspruchs jedenfalls nach § 5 Nr. 8.2 BRTV bestimme. Die schriftliche Geltendmachung vom 6. Januar 1997 sei daher auf jeden Fall rechtzeitig erfolgt. Die gegenteilige Auffassung des Arbeitsgerichts führe zu der Notwendigkeit, während des Kündigungsschutzprozesses vorsorglich den Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen geltend zu machen; hierdurch werde der Zweck des § 16 Nr. 2 Satz 2 BRTV, die Gerichte für Arbeitssachen von überflüssigen Zahlungsklagen zu entlasten, vereitelt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. August 1997 – 53 Ca 3899/97 – zu verurteilen, an ihn 3.950,56 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. 518, 519 ZPO).
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens ist – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – gemäß § 16 Nr. 1 BRTV verfallen.
Der Anspruch des Klägers auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen wurde gemäß § 6 Abs. 2 TV mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Diese nur für den genannten An...