Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Abschluß eines weiteren verlängernden befristeten Arbeitsvertrages wegen Gremientätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit § 44 Abs. 5 Nr. 1 BerlHG dem befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluß eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages wegen Gremientätigkeit geben sollte, steht diese Vorschrift im Widerspruch zu den §§ 57 a FF, 72 HRG i.d.F. vom 15, 12, 1990.

§ 57 c Abs. 6 Ziff. 1–6 enthalten abschließend Nichtanrechnungstatbestände. Die zwingende Geltung der Vorschrift schließt eine landesrechtliche Regelung aus, mit der ein weiterer Nichtanrechnungstatbestand geschaffen wird.

 

Normenkette

HRG § 57a ff.; BerlHG § 44 Abs. 5 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 21.02.1995; Aktenzeichen 68 Ca 33742/94)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Februar 1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 68 Ca 33742/94 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Verlängerung seines befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nach dem Hochschulrahmengesetz und dem Berliner Hochschulgesetz.

Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20. Dezember 1989 war der Kläger in der Zeit vom 16. November 1989 bis zum 15. November 1991 mit 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit pro Woche als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich politische Wissenschaften der Beklagten gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 5 HRG beschäftigt. Vom 16. November 1991 bis zum 15. November 1994 war er sodann auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21. November 1991 dort gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG beschäftigt mit Vergütung nach Vgr. II a BAT in Höhe von 3.800,– DM monatlich. Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages ist das Arbeitsverhältnis des Klägers dem BerlHG und dem BAT unterstellt.

Der Kläger war vom Sommersemester 1992 bis zum Wintersemester 1992/1993 als gewählter Nachrücker Mitglied im Fachbereichsrat seines Fachbereichs. Vom 1. April 1993 bis zum 15. November 1994, dem Zeitpunkt seines Ausscheidens, war er als gewähltes ordentliches Mitglied des Fachbereichsrats tätig. Darüber hinaus war er Mitglied in verschiedenen Kommissionen der Beklagten.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 1994 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Nichtanrechnung der Zeiten als Mitglied im Fachbereichsrat auf seine Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 5 BerlHG, welchen die Beklagte mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 abschlägig beschied.

Mit seiner am 18. November 1994 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses über den 15. November 1994 hinaus geltend gemacht und hilfsweise den Abschluß eines weiteren befristeten Vertrages für die Dauer von 18 Monaten ab dem 16. November 1994 bzw. höchsthilfsweise ab Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit begehrt.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 33–35 d.A.) abgesehen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Mit einem am 21. Februar 1995 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus § 44 Abs. 5 BerlHG ergäbe sich kein Anspruch auf eine automatische Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Dem begehrten Neuabschluß eines weiteren befristeten Vertrages stehe § 57 c Abs. 6 HRG entgegen, der als höherrangiges Bundesrecht die landesrechtliche Regelung verdränge. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 36–42 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 14. März 1995 zugestellte Urteil richtet sich seine am 13. April 1995 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die er mit dem am 10. Mai 1995 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang mit Rechtsausführungen an.

Bezüglich des Hauptantrags ist er weiterhin der Auffassung, die Bestimmungen der §§ 57 a ff. HRG seien verfassungswidrig.

Bezüglich der Hilfsanträge ist er weiterhin der Auffassung, daß § 44 Abs. 5 Satz 1 BerlHG vom 12. Oktober 1990 als Anspruchsgrundlage für den begehrten Abschluß eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages für die Zeiten der Gremiumzugehörigkeit des Klägers mit dem Faktor 1/2 diene. Sinn und Zweck dieser landesrechtlichen Regelung sei gewesen, den Mittelbau an der Universität zu stärken. Der Berliner Gesetzgeber habe die Möglichkeit schaffen wollen, daß die Gremientätitgkeit nicht zu Lasten der befristeten Arbeitsverträge gehe. Bei Abschluß seines letzten Arbeitsvertrages habe der Kläger von der Wirksamkeit und Geltung der landesrechtlichen Regelung ausgehen dürfen.

Der Kläger geht nicht von einer Sperrwirkung des § 57 c HRG aus. Das gelte sowohl für § 57 c Abs. 1 wie auch für den neu geschaffenen § 57 c Abs...

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