Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehrer aus dem Beitrittsgebiet
Leitsatz (amtlich)
Ein Lehrer aus dem Beitrittsgebiet, der ein ergänzendes Staatsexamen abgelegt hat, erwirbt erst ab förmlicher Feststellung seiner Bewährung einen besoldungsrechtlich vermittelten Anspruch auf Höhergruppierung.
Normenkette
ÄndTV Nr. 1 § 2 Nr. 3; SR 21 I BAT-O Nr. 3a; 2. BesÜV
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 30.05.1996; Aktenzeichen 91 Ca 39827/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Mai 1996 – 91 Ca 39827/95 – geändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 30. November 1994 Vergütung nach VergGr. Ha BAT-O zusteht.
Der 1954 geborene Kläger ist Diplom-Sportlehrer. Seit dem 1. August 1978 unterrichtete er im Fach Sport an der Berufsschule für Eisenbahnberufe in Ost-Berlin. Nach seiner Übernahme in den Schuldienst des Beklagten absolvierte er ein viersemestriges Ergänzungsstudium, das er am 16. August 1993 mit der ergänzenden Staatsprüfung für das Amt des Lehrers – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – abschloß. Nach einer Gutachtlichen Stellungnahme des Bezirksamt Marzahn vom 30. September 1994 teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 6. Dezember 1994 mit, daß ihm die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers in BesGr. A 12 zuerkannt werde und er mit dieser Befähigung und der ergänzenden Staatsprüfung nunmehr insgesamt die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern besitze. Dementsprechend erhielt der Kläger für die Zeit ab dem 1. Dezember 1994 Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O, die er bereits mit Schreiben vom 10. November 1993 verlangt hatte.
Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 1993 bis 30. November 1994 die Vergütungsdifferenz zwischen den VergGr. IIa und III BAT-O nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen habe der Kläger zwar in Hinblick auf das fehlende Zweite Staatsexamen eine Bewährungszeit absolvieren messen und sei auch eine formelle Feststellung der Bewährung durch das beklagte Land erforderlich gewesen. Diese Feststellung habe jedoch auf den Zeitpunkt des Bestehens der ergänzenden Staatsprüfung zurückgewirkt, andernfalls der Kläger schlechtergestellt würde als der beamtete Lehrer, was nicht mit § 2 Nr. 3 S. 2 ÄndTV Nr. 1 vereinbar sei.
Gegen dieses ihm am 8. August 1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. September 1996 eingelegte und am 1. Oktober 1996 begründete Berufung des Beklagten. Er tritt der Entscheidung mit Rechtsausführungen entgegen und betont, daß die ergänzende Staatsprüfung (für das höherwertige Amt) nicht die Zweite Staatsprüfung ersetze.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt den Angriffen der Berufung im einzelnen entgegen und sieht sich gegenüber angestellten Lehrkräften ungleich behandelt, bei denen nunmehr die Feststellung der Bewährung so getroffen werde, daß diese bereits bei Ablegung der Ergänzungsprüfung vorliege, weshalb diese Lehrkräfte auch schon ab diesem Zeitpunkt die höhe Vergütung erhielten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf Berufungsbegründung und -erwiderung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Differenz zwischen den VergGr. IIa und III BAT-O für die Zeit vom 1. September 1993 bis 30. November 1994 nachzuzahlen.
1.1 Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum weder einen tarifvertraglichen noch einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O erworben.
1.1.1 Nach § 2 Nr. 3 des Ersten Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 8.5.1991 (ÄndTV Nr. 1) ist die Anlage 1a, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, auch wenn sie nicht unter die SR 21 I BAT-O fallen. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Haßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 S. 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Inhaltlich übereinstimmend sieht Nr. 3a SR 21 I BAT-O vor, daß die Lehrkräfte nach § 11 S. 2 BAT-O in die Vergütungsgruppe eingruppiert werden, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) ergeben würde, und daß die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundla...