Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nach § 8 Abs. EntgFG wegen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlaß der Krankheit besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartefrist des § 3 Abs. 3 EntgFG aufgrund Kündigung rechtswirksam beendet wird.

 

Normenkette

EFZG § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 05.08.1997; Aktenzeichen 54 Ca 23138/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.05.1999; Aktenzeichen 5 AZR 476/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. August 1997 – 54 Ca 23138/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin aus übergegangenem Recht Entgeltfortzahlung für das Mitglied der Klägerin V. zu zahlen.

Das Mitglied der Klägerin V. war seit dem 13. Februar 1997 bei der Beklagten als Zimmermädchen tätig. Frau V. wurde am 27. Februar 1997 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit ihr mit Schreiben vom 28. Februar 1997 zum 3. März fristgemäß, ohne daß für die Kündigung ein Grund angegeben wurde. In der Zeit vom 13. März bis zum 23. April 1997 zahlte die Klägerin an ihr Mitglied Krankengeld in Höhe von 1.350,30 DM Diesen Betrag an die Klägerin zu zahlen, lehnte die Beklagte ab.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 5. Juni 1997 eingegangenen und der Beklagten am 7. Juli 1997 zugestellten Klage hat die Klägerin von der Beklagten aus übergegangenem Recht Zahlung des Betrages von 1.350,30 DM begehrt. Sie hat ihren Anspruch damit begründet, daß die Beklagte aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit ihr Mitglied gekündigt habe, so daß sich der Zahlungsanspruch aus § 8 Abs. 1 EFZG ergebe.

Mit Urteil vom 5. August 1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß ein Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht schon deswegen zu verneinen sei, weil ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 3 EFZG erst nach vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses entstehe. Diese Wartezeit sei aufgrund des Bestandes des Arbeitsverhältnisses vom 27. Februar bis zum 3. März 1997 vom Mitglied der Klägerin nicht erfüllt worden, so daß ein Anspruch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus nach § 8 Abs. 1 EFZG nicht bestehe.

Gegen dieses ihr am 12. August 1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 10. September 1997 Berufung eingelegt und diese mit einem beim Landesarbeitsgericht am 29. September 1997 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin vertritt nach wie vor die Auffassung, sie könne von der Beklagten aus übergegangenem Recht die Rückzahlung des Krankengeldes für die Zeit vom 13. März bis zum 23. April 1997 verlangen, da die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit ihrem Mitglied aus Anlaß der Krankheit im Sinne von § 8 Abs. EFZG gekündigt habe. Dies ergebe sich aus der Geltung des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom ersten Tage des Arbeitsverhältnisses an. In § 3 Abs. 3 EFZG könne keine aufschiebende Bedingung für die Anwendbarkeit des Gesetzes gesehen werden. Weiter ergebe sich aus § 8 Abs. 1 EFZG, daß sich ein Arbeitgeber nicht der Fortzahlungspflicht durch Kündigung aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit entziehen könne. Auch könne es nicht Zweck des § 3 Abs. 3 EFZG sein, diejenigen Arbeitgeber zu bevorzugen, welche durch Tarifverträge mit kürzerer Frist als der des Gesetzes kündigen können.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. August 1997 – 54 Ca 23138/97 – die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.350,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Juli 1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei und verweist auf die Regelung in § 3 Abs. 3 EFZG, wonach ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entstehe. An dieser Voraussetzung fehle es vorliegend, da das Mitglied der Klägerin aufgrund der Kündigung zum 3. März 1997 keine vier Wochen beschäftigt worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 26. September 1997 (Bl. 20–22 d.A.) und den des Schriftsatzes der Beklagten vom 19. Dezember 1997 (Bl. 26–29 d.A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig. In der Sache hatte sie keinen Erfolg, zutreffend hat das Arbeitsgericht einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht mit Rücksicht auf die Zahlung von Krankengeld an ihr Mitglied für die Zeit vom 13. März bis zum 23. April 1997 verneint.

Ein Anspruch der Klägerin nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 EFZG. 115 SGB X besteht nicht. Denn ein Anspruch des Mitglieds der Klägerin auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 8 Abs. 1 EFZG wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlaß der Krankheit ist zu verneinen, konnt...

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