Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung BAT (West) oder Bat-O
Leitsatz (amtlich)
Frage der Anwendung des BAT (West) oder des BAT-O nach Rückkehr der Klägerin auf einen im Ostteil Berlins gelegenen Arbeitsplatz
Normenkette
BAT (West) - BAT-O
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 24.11.1994; Aktenzeichen 91 Ca 36352/93) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.11.1994 – 91 Ca 36352/93 – geändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Arbeitsgericht Berlin eingegangen und später geänderten Klage (vgl. Schriftsatz vom 16.8.1994) hat die Klägerin die Feststellung verlangt, daß auf ihr Arbeitsverhältnis für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. März 1992 der BMT-G II und seit dem 1. April 1992 der BAT sowie die diese Tarifverträge ergänzenden und ändernden Tarifverträge gelten.
Am 24. November 1994 haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, wonach auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. März 1992 im Hinblick auf den Einsatz der Klägerin in einem im Westteil Berlins gelegenen Dienstgebäude der BMT-G II anzuwenden ist. Auf den Inhalt dieses Teilvergleichs wird Bezug genommen (vgl. Bl. 36 d.A.).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis müßten auch nach ihrer Rückkehr in den Ostteil von Berlin die „West-Tarifverträge”, und zwar im Hinblick auf den Wechsel ihres Status von dem einer Arbeiterin in den einer Angestellten der BAT Anwendung finden. Was die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 23. April 1992 anlangt, hat die Klägerin mit einem dem beklagten Land übermittelten Schriftsatz vom 20. Oktober 1994 die Anfechtung dieses Vertrages für den Fall erklärt, daß in ihm ein Verzicht auf die Vergütung nach den westlichen Tarifverträgen liegen sollte.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seit dem 1. April 1992 der BAT Anwendung findet.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, allein aus der Beschäftigung der Klägerin im Westteil von Berlin bis 31. März 1992 folge nicht, daß bei einer Fortsetzung der Tätigkeit im Ostteil von Berlin „West-Tarifverträge” anzuwenden seien.
Durch ein Urteil vom 24. November 1994 hat das Arbeitsgericht Berlin der Feststellungsklage der Klägerin stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem beklagten Land am 19. Dezember 1994 zugestellte Urteil hat es mit einem am 29. Dezember 1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 24. Januar 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Das beklagte Land tritt dem angefochtenen Urteil im wesentlichen mit Rechtsausführungen entgegen.
Das beklagte Land beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der Berufung mit Rechtsausführungen entgegen. Zuletzt äußert die Klägerin Zweifel daran, ob der Personalrat an der Entscheidung über die „Rückkehr” der Klägerin in den Ostteil von Berlin und den damit verbundenen Abschluß des Arbeitsvertrages vom 23. April 1992 ordnungsgemäß beteiligt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze des beklagten Landes vom 20. Januar und 9. März 1995 sowie der Klägerin vom 20. Februar 1995 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung, die frist- und formgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO eingelegt und begründet worden ist, hat Erfolg. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist ab 1. April 1992 nicht der BAT anzuwenden.
1.
Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Insoweit kann unter Hinweis auf § 543 Abs. 1 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (1 der Entscheidungsgründe) Bezug genommen werden.
2.
Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist ab 1. April 1992 nicht der BAT anzuwenden. Nach der Rückkehr der Klägerin in den Ostteil von Berlin findet dieser Tarifvertrag weder mit normativer Wirkung (vgl. § 4 Abs. 1 TVG) noch aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung noch im Hinblick auf die bis zum 31. März 1992 bestehende Geltung der „West-Tarifbestimmungen” Anwendung.
2.1
Eine normative – und damit die vertragliche Regelung vom 23. April 1992 verdrängende – Geltung des BAT kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin seit 1. April 1992 ihre Tätigkeit im Ostteil von Berlin verrichtet Denn der räumliche Geltungsbereich des BAT beschränkt sich auf die westlichen Bundesländer einschließlich des Westteils von Berlin, so daß der BAT im Beitritt...