Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff „derselbe Arbeitgeber” in § 14 TzBfG
Leitsatz (redaktionell)
Derselbe Arbeitgeber i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG setzt Personenidentität voraus. Die Gewerkschaft ver.di e.V. erfüllt mangels Personenidentität hinsichtlich der Gewerkschaft ÖTV oder der anderen an der Verschmelzung beteiligten Gewerkschaften diese Voraussetzung nicht. Eine Personenidentität besteht nicht.
Normenkette
TzBfG § 14; UmwG § 324; BGB § 613a
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. März 2004 – 66 Ca 25920/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die beklagte Gewerkschaft wurde im Wege der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz aus fünf Einzelgewerkschaften, darunter der Ö. gegründet. Auf die Regelungen des Verschmelzungsvertrages vom 22. November 2000 wird Bezug genommen (Bl. 23 a ff. d.A.). Die beklagte Gewerkschaft wurde am 2. Juli 2001 in das Vereinsregister eingetragen.
Nach § 5 des Verschmelzungsvertrages sollten mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt mit den fünf übertragenen Gewerkschaften bestanden, gemäß § 324 UmwG in Verbindung mit § 613a BGB auf die beklagte Gewerkschaft übergehen und von dieser fortgeführt werden.
Aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 8. Januar 2002 (Bl. 5 bis 7 d.A.) war die Klägerin von der beklagten Gewerkschaft seit dem 1. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2004 befristet als vollzeitbeschäftigte Verwaltungsangestellte beschäftigt. Zuletzt war sie im Büro des Betriebsrates tätig. Auf die Regelungen des Arbeitsvertrages, insbesondere der §§ 3, 8 und 9 wird Bezug genommen.
In § 3 des Arbeitsvertrages ist auf die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der v.” Bezug genommen und ihre Anwendbarkeit geregelt worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Regelungen sollten die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Ö.” gelten, sowie die sonstigen Gesamtbetriebsvereinbarungen der Ö., soweit die für v. in Kraft getretenen Gesamtbetriebsvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Richtlinien keine Regelung träfen. In § 8 des Arbeitsvertrages war geregelt, dass gemäß § 4 AAB Ö. für die Klägerin keine Beschäftigungszeiten angerechnet werden sollten. In § 9 des Arbeitsvertrages wurde die Schriftform für Zusatzvereinbarungen und Änderungen des Arbeitsvertrages festgelegt, ferner bestätigt, dass Zusatzvereinbarungen nicht getroffen worden seien.
Auf die Regelungen des kollektiven Vertrages über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Ö. (AAB) wird Bezug genommen (Bl. 51 ff. d.A.), ebenso auf die Bestimmungen des Anhanges 1 AAB (Bl. 65 d.A.). Ferner wird Bezug genommen auf die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 24. April 2002 (Bl. 66 d.A.).
Mit der Klage hat die Klägerin den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht. Die Klägerin hat behauptet: Sie habe sich auf eine unter dem 25. Februar 2002 ausgeschriebene unbefristete Stelle als Mitarbeiterin bei dem Betriebsrat der Bundesverwaltung des Beklagten beworben. In einem Personalgespräch im März 2002 sei ihr von der Sachbearbeiterin der Personalabteilung die Entfristung der Stelle zugesagt worden. Der Betriebsrat habe sich für sie entschieden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie sowohl aufgrund der Zusage der Mitarbeiterin des Beklagten als auch aufgrund der Regelungen in den AAB und der Betriebsvereinbarung vom 24. April 2002 einen Anspruch auf Entfristung ihres Arbeitsvertrages habe. Zumindest sei ihr befristetes Arbeitsverhältnis nach der Gründung des Beklagten als unzulässig befristet anzusehen, weil sie bereits in den Jahren 1991 bis 1995 in einem Arbeitsverhältnis zur Ö. gestanden habe. Der Beklagte sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge „derselbe Arbeitgeber” im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG. Er sei in die Rechte und Pflichten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis eingetreten.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 8. Januar 2002 am 31. Januar 2004 ende, sondern auf unbestimmte Zeit fortbestehe,
- den Beklagten zu verurteilen, sie über den 31. Januar 2004 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verwaltungsangestellte mit einem Bruttogehalt von 2.810,00 Euro weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, dass die Personalsachbearbeiterin der Klägerin im Bewerbungsgespräch im März 2002 die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zugesagt habe. Zugesagt worden sei lediglich die Prüfung einer Entfristung des Arbeitsverhältnisses. Rechtliche Gesichtspunkte, die einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründen könnten, bestünden nicht. Eine Identität de...