Zulassung: Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerspruch gegen gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Dem Arbeitnehmer steht ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Gesetz über die „Stiftung Oper in Berlin” nicht zu.
Normenkette
Gesetz über die Stiftung Oper in Berlin § 9 Abs. 1; BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 04.02.2005; Aktenzeichen 86 Ca 16878/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Februar 2005 – 86 Ca 16878/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft Gesetzes auf die „Stiftung Oper in Berlin” übergegangen ist.
Der Kläger war seit dem 1. Juli 1986 bei dem beklagten Land als Bühnentechniker an einem der drei Opernhäuser in Berlin tätig.
Am 1. Januar 2004 trat das Gesetz über die „Stiftung Oper in Berlin” vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 609) in Kraft. Das Gesetz regelt die Errichtung einer landesunmittelbaren, rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts, die die Trägerschaft der künstlerischen Ensembles der S.oper unter den Linden, der D. Oper Berlin und der K. Oper Berlin nebst den zugehörigen Service- und Verwaltungsbetrieben übernimmt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gehen die erworbenen beweglichen Vermögensgegenstände, die für den Opern-, Konzert- und Ballettbetrieb erworbenen oder aus ihm entstandenen Rechte und Verträge sowie die genutzten, näher bezeichneten Liegenschaften der genannten Opernhäuser, nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der dort Beschäftigten auf die Stiftung über.
Das beklagte Land teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 den gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit; der Kläger widersprach diesem Übergang mit Schreiben vom 13. Januar 2004.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zu dem beklagten Land geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 4. Februar 2005 verkündetes Urteil abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis bestehe seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr zu dem beklagten Land, sondern zu der genannten Stiftung. Dem Kläger stehe ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB nicht zu, da ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang nicht vorliege. Eine entsprechende Anwendung des § 613a Abs. 6 BGB komme nicht in Betracht, da der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen habe, den Beschäftigten die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse einzuräumen. Ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht bzw. nationales Verfassungsrecht sei insoweit nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihm am 20. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Mai 2005 eingelegte Berufung des Klägers, die er mit einem am 20. Juni 2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Er hält die Klage weiterhin für begründet. Es liege – so meint der Kläger – ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang vor, da die Übertragung von Verträgen und Rechten nicht ohne die Zustimmung Dritter möglich gewesen sei. Der Gesetzgeber habe den Beschäftigten planwidrig ein Widerspruchsrecht i.S.d. § 613 a Abs. 6 BGB nicht eingeräumt; jedenfalls verstoße ein Ausschluss des Widerspruchsrecht gegen höherrangiges Recht.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Februar 2005 – 86 Ca 16878/04 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 1. Januar 2004 auf die Stiftung Oper in Berlin übergegangne ist, sondern zwischen den Parteien fortbesteht.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers besteht nicht mehr zum beklagten Land, sondern ist gemäß § 9 Abs. 1 Gesetz über die „Stiftung Oper in Berlin” auf die genannte Stiftung übergegangen. Dem Kläger stand in diesem Zusammenhang ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht zu.
Die Kammer 7 des Landesarbeitsgerichts Berlin hat in ihrem den Parteien bekannten Urteil vom 7. Dezember 2004 (7 Sa 1920/04 – jetzt BAG 8 AZR 124/05) den in § 9 des Gesetzes über die „Stiftung Oper in Berlin” geregelten Übergang der Arbeitsverhältnisse der bei den drei Opern beschäftigten Arbeitnehmer umfassend gewürdigt, für rechtlich einwandfrei befunden und ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer verneint. Dem schließt sich die Berufungskammer an und macht sich die folgenden, wörtlich zitierten Ausführungen der Kammer 7 in dem genannten Urteil zu Eigen:
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