Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung. Ausschlussfrist. Auskunft über Zwischenverdienst

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen für eine Verwirkung des Rechts, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Betriebsteilerwerber geltend zu machen.

2. Zu den Anforderungen an eine Auskunft über Zwischenverdienst bei Annahmeverzug des Arbeitgebers.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 613a Abs. 1 S. 1, § 615

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 21.09.2001; Aktenzeichen 91 Ca 17045/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. September 2001 – 91 Ca 17045/00 – teilweise geändert.

2. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 besteht seit dem 01. Januar 1999 das mit der Beklagten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis.

3. Das Zahlungsbegehren des Klägers wird gegenüber der Beklagten zu 2 als zur Zeit unbegründet abgewiesen.

4. Die Beklagte zu 2 hat dem Kläger Auskunft über die bei ihr in den Jahren 1999 und 2000 erfolgten Gehaltserhöhungen zu erteilen.

5. Die weitergehende Berufung wird zum Teil als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen.

6. Der Kläger hat bei einem Streitwert von 369.214,70 DM die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 in vollem Umfang und die der Beklagten zu 2 zu 86,82 % zu tragen, während die Beklagte zu 2 11,45 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat.

Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 88,55 % und die Beklagte zu 2 zu 11,45 % zu tragen.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger stand aufgrund Anstellungsvertrags vom 26. April 1991 (Abl. Bl. 280–284 d.A.) seit dem 15. Mai 1991 als Referent in den Diensten der T., der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Einer Einbeziehung der mit den Gewerkschaften ÖTV und DAG getroffenen Rahmenvereinbarung vom 31. August 1995 für die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 (RV-BvS; Abl. Bl. 285– 299 d.A.) stimmte der Kläger mit seiner Erklärung vom 09. November 1995 (Abl. Bl. 300 d.A.) lediglich unter dem Vorbehalt zu, dadurch nicht schlechtergestellt zu werden als bisher.

Der Kläger war zuletzt im Bereich Vermögenszuordnung/Kommunalisierung als Gruppenleiter VK 4 tätig. Er bezog dafür nach seinen Angaben ein Monatsgehalt von 12.177,08 DM brutto. Zur Bescheidung von Anträgen nach dem VZOG und zur Prozessvertretung war er mit den erforderlichen Ermächtigungen und Vollmachten ausgestattet.

Mit Schreiben vom 26. Juni 1998 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31. Dezember dieses Jahres, wogegen der Kläger Kündigungsschutzklage erhob.

Durch Geschäftsbesorgungsvertrag wurden die Aufgaben der Abteilungen VK 1 bis 4 zum 01. Januar 1999 auf die Beklagte zu 2 übertragen. In einem an die Mitarbeiter dieser Abteilungen gerichteten Schreiben und einer „Information an die Mitarbeiter der B.” (Abl. Bl. 154 u. 155 d.A.) teilten die Beklagten zu 1 und 2 diesen mit, dass die Beklagte zu 2 vertraglich die sachliche, personelle und organisatorische Ausstattung für ihre Aufgaben von der B. übernehme und damit gemäß § 613a BGB alle Mitarbeiter, die am 01. Januar 1999 in diesen Abteilungen noch an Bord seien, von der Beklagten zu 2 übernommen würden.

Unter dem 07. Dezember 1998 erteilte die Beklagte zu 1 dem Kläger eine Bescheinigung zur Vorlage beim Kammergericht und der Rechtsanwaltskammer Berlin, wonach dieser sowohl ihr als auch der damals unter dem Arbeitstitel V. S. GmbH i.G. firmierenden Beklagten zu 2 vorsorglich seine Arbeitskraft über den 31. Dezember 1998 hinaus angeboten habe, dieses Angebot jedoch aus betriebsbedingten Gründen abgelehnt werde. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1998 (Abl. Bl. 256 d.A.) erneuerte der Kläger sein Angebot gegenüber der Beklagten zu 2, weil diese „nach eigenem Bekunden Betriebsübernehmer der BvS, VK 1 bis 4,” sei.

Zum 30. Juni 1999 übernahm die Beklagte zu 3 kraft Gesetzes die Aufgaben der Beklagten zu 2, die diese Aufgaben nunmehr aufgrund Geschäftsbesorgungsvertrages für die Beklagte zu 3 wahrnimmt. Dazu erteilte diese den Mitarbeitern der Beklagten zu 2 auch die erforderlichen Vollmachten.

Im Anschluss an ein Gespräch vom 29. Oktober 1999 teilte der Kläger der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 09. Dezember 1999 (Abl. Bl. 315 d.A.) mit, dass er deren Angebot, bei ihr befristet als Referent tätig zu werden, aufgrund der damit verbundenen Verpflichtung ablehne, seine Kündigungsschutzklage nicht weiter zu betreiben. Zur Vermeidung von Missverständnissen wiederholte er zugleich sein „Anerbieten der Arbeitskraft zu den 1998er Konditionen”.

Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des LAG Berlin vom 23. Mai 2000 – 5 Sa 130/98 – wurde festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 26. Juni 1998 rechtsunwirksam ist. Im Hinblick darauf kündigte die Beklagte zu 1 dem Kläger vorsorglich erneut am 26. Mai 2000 zum Jahresende. Daraufhin bot der Kläger der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 13. Juni 2000 (Bl. 111 d.A.) erneut seine Arbeitskraft an.

Im Rahmen seiner erneuten Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 1 hat der Kläger mittels Klagerweiterung vom 14. Aug...

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