Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschluß eines sachlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Schließen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, erfaßt die Kostenregelung des § 98 Satz 2 ZPO auch etwaige sachlich-rechtliche Kostenerstattungsansprüche. Etwas anderes gilt nur, wenn deren Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten bleibt.

 

Normenkette

ZPO § 98 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 02.12.2002; Aktenzeichen 26 Ca 21712/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 8 AZR 546/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.12.2002 – 26 Ca 21712/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über Entgeltansprüche des Klägers. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08. Februar 1999 beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2001 war unter anderem in § 12 vereinbart:

„Alle Ansprüche aus dem und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden und nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten eingeklagt werden.”

Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 2002. Am 17. März 2002 unterzeichneten der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten eine „Zusatzvereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses” (Bl. 36, 37 d.A.). Mit Klageschrift vom 15. März 2002, die am 18. März 2002 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 04. April 2002 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung begehrt. Das Verfahren war zu dem Aktenzeichen 26 Ca 7990/02 bei dem Arbeitsgericht Berlin anhängig. Am 29. April 2002 schlossen die Parteien in dem genannten Verfahren einen Vergleich, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 9, 10 d.A.). Mit Schreiben vom 07. Mai 2002 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Vertreterin des Klägers die Gehaltsabrechnung gemäß Ziffer 4 des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches vom 29. April 2002 übersandt. Gleichzeitig hat der Beklagtenvertreter gegenüber der sich aus der Abrechnung ergebenden Nettoforderung des Klägers die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von zunächst 1.589,62 EUR erklärt. Auf den Inhalt des Schreibens des Beklagtenvertreters einschließlich der Anlagen wird Bezug genommen (Bl. 28 bis 34 d.A.). Das Schreiben ist der Klägervertreterin am 07. Mai 2002 per Computerfax und anschließend per Post zugeleitet worden. Die Klägervertreterin widersprach mit Schreiben vom 05. Juni 2002 der Aufrechnungserklärung der Beklagten, dieses Schreiben ist am 05. Juni 2002 dem Beklagtenvertreter per Fax und am 10. Juni 2002 im Original zugegangen. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 145, 146 d.A.). Mit Klage vom 12. Juni 2002, die am 15. Juli 2002 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 24. Juli 2002 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Zahlung der von der Beklagten einbehaltenen Summe in Höhe von 1.589,62 EUR begehrt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagten ein Schadenersatzanspruch nicht zustehe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.589,62 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07. Mai 2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die K l a g e abzuweisen,

hilfsweise widerklagend,

den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 1.589,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07. Juni 2002 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die W i d e r k l a g e abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ihr in Höhe von 1.589,62 EUR ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kläger zustehe, da dieser nicht in dem Verfahren 26 Ca 7990/02 des Arbeitsgerichts Berlin nach Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 17. März 2002 unverzüglich die Klage zurückgenommen habe. Dadurch sei ihr Kosten wegen der anwaltlichen Vertretung entstanden, die sie in der errechneten Höhe gegenüber dem Kläger geltend machen könne.

Durch Urteil vom 02. Dezember 2002 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.589,62 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07. Mai 2002 zu zahlen und die Widerklage abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 69 bis 76 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 04. Februar 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. Februar 2003 Berufung eingelegt, die sie am 19. März 2003 begründet hat.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass ihr ein Schadenersatzanspruch zustehe. Das Vorverfahren hätte nicht durchgeführt werden müssen. Streitgegenstand dieses Verfahrens sei ursprünglich die Kündigung gewesen, nicht jedoch die Frage der Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung. Mit der Zusatzvereinbarung vom 1...

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