Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkung. Ablauf Vertragsbefristung vor 01.10.96. 3-Wochen-Frist

 

Leitsatz (amtlich)

Die dreiwöchige Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG ist auch auf Klagen anzuwenden, die sich gegen die Wirksamkeit einer vor Inkrafttreten der Neuregelung abgelaufenen Vertragsbefristung wenden, sofern das Klagerecht nicht bereits verwirkt ist.

Die Frist beginnt dann mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1996.

 

Normenkette

BeschFG § 1 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 24.03.1997; Aktenzeichen 91 Ca 43538/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.1999; Aktenzeichen 7 AZR 715/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. März 1997 – 91 Ca 43538/96 – wie folgt geändert:

  1. Die Klägerin wird mit der Klage abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war aufgrund zweier befristeter Verträge, zuletzt für die Zeit vom 13. August 1995 bis zum 3. August 1996, als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung galt der BAT-O. Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin betrug nach Vergütungsgruppe II a BAT-O 4.813,27 DM.

Während der ersten Befristung war die Klägerin zunächst an der 3. Gesamtschule in Berlin-… mit den Fächern Deutsch und Geschichte eingesetzt und unterrichtete in den Klassen 7 und 10. Ab Februar 1995 kam das Fach Russisch in der 10. Klasse hinzu. Während des zweiten befristeten Vertrages, der wiederum eine Vollzeitbeschäftigung auswies, wurde sie als Lehrerin für Deutsch und Englisch in einer Filiale der 1. Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe eingesetzt, die im August 1996 zur 5. Gesamtschule ohne gymnasialer Oberstufe umgebildet wurde. In diesem zweiten Arbeitsvertrag heißt es zum Befristungsgrund:

„Die Lehrkraft wird als Aushilfsangestellte beschäftigt. Sie wird für die Dauer der Beurlaubung von Herrn F. und Frau … zur Vertretung beschäftigt.”

Mit Schreiben vom 12. Juni 1996 (Ablichtung Bl. 27 d.A.) teilte das Landesschulamt des beklagten Landes der Klägerin wie mehreren hundert gleichfalls befristet beschäftigten Lehrern und Lehrerinnen u.a. mit:

„…

Wegen fehlender Finanzierungsmöglichkeiten kann eine Anschlußbeschäftigung im neuen Schuljahr nur mit einem Teil der Lehrkräfte vereinbart werden. Dabei dürfen Lehrkräfte nach dem Haushaltsstrukturgesetz grundsätzlich nur im Umfang von maximal zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit weiterbeschäftigt bzw. eingestellt werden.

Welche Beschäftigten dies sein werden, wird erst nach schulaufsichtlicher Bedarfsprüfung entschieden werden können, so daß zunächst alle Lehrkräfte mit befristeten Verträgen ausscheiden müssen. Ihr jetziges Arbeitsverhältnis endet daher wie vertraglich vereinbart mit Ablauf des 03.08.1996.

Da wir davon überzeugt sind, daß gerade die Beschäftigung jüngerer Lehrerinnen und Lehrer für die Funktionsfähigkeit der Berliner Schule von Bedeutung ist, bemühen wir uns gemeinsam mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im DGB – Landesverband Berlin – sowie mit den anderen Lehrerverbänden über eine Ausweitung freiwilliger Teilzeitbeschäftigung um weitere Finanzierungsmöglichkeiten für Anschlußbeschäftigungen. Die Ergebnisse dieser Initiative werden aber erst nach dem 19.06.1996 vorliegen.

Jedenfalls müssen Sie sich nicht neu bei der Zentralen Bewerberstelle oder an anderer Stelle des Landesschulamt bewerben. Sollte sich bis zum 01. Februar 1997 keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergeben, setzt sich die Zentrale Bewerberstelle rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung, um Sie zur Neubewerbung aufzufordern.

…”

Mit ihrer am 8. November 1996 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Feststellungsklage hat sich die Klägerin gegen die Befristung ihres letzten Arbeitsvertrages gewandt.

Sie hat behauptet, sie habe auch nach dem 3. August 1996 weitere Gespräche mit dem Landesschulamt geführt, in denen ihr jeweils eine Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt worden sei. So habe sie am 10. und 17. September 1996 diesbezüglich mit dem Schulrat von Pankow. Herrn Reuther, und am 21. August, 12. und 24. September 1996 mit der Schulleiterin. Frau Perlack, sowie mit der zuständigen Personalsachbearbeiterin, Frau Halama, gesprochen. Außerdem habe sie in der Bewerbungsstelle des Landesschulamtes vorgesprochen und dort von den zuständigen Sachbearbeiterinnen Frau … und Frau … bestätigt bekommen, daß sie auf der Liste, auf welcher die befristet beschäftigten Lehrkräfte ohne Anschlußvertrag verzeichnet seien, geführt werde und daher für ihre Weiterbeschäftigung selbst nichts unternehmen müsse, daß sie sich jedoch noch gedulden solle.

Zum Befristungsgrund hat die Klägerin – unwidersprochen – vorgetragen, weder Herr … noch Frau … seien an den Schulen, an denen sie unterrichtet habe, tätig gewesen.

Die Klägerin hat beantragt

  1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien beste...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?