Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlussfristen. Geltendmachung. Fälligkeit des Anspruchs
Leitsatz (amtlich)
Keine wirksame Geltemdmachung eines Anspruchs im Fall einer einstufigen Ausschlussfrist, wenn die Geltendmachung vor Fälligkeit des Anspruchs erfolgt.
Normenkette
BAT-O § 70
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 19.06.2001; Aktenzeichen 86 Ca 36195/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.06.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 86 Ca 36195/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 70 BAT-O verfallen sind.
Der Kläger ist Diplom-Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR. Das beklagte Land stellte ihn mit Wirkung vom 1. August 1993 ein und beschäftigte ihn im außerunterrichtlichen Bereich der 2. O/OG, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe in der Region M. Das beklagte Land war zu dieser Zeit der Auffassung, der Kläger sei sonstiger Angestellter, der aufgrund der einem Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung gleichwertigen Fähigkeiten und seiner Erfahrungen eine einem Sozialpädagogen entsprechende Tätigkeit ausübe. Es reihte den Kläger deswegen in Vergütungsgruppe (Vgr.) V b Fallgruppe (Fgr.) 10 Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT-O ein und zahlte ihm vom 1. August 1993 an die dieser Vergütungsgruppe entsprechende Vergütung.
Im September 1995 teilte das L Berlin dem Kläger mit, seine bisherige Eingruppierung sei fehlerhaft und er sei als Angestellter in der Tätigkeit von Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung richtigerweise in Vgr. V c Fgr. 9 eingruppiert. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 28. September 1995, er widerspreche der Rückstufung und verlange weiterhin die Zahlung von Vergütung nach Vgr. V b BAT-O. Mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 23. Oktober 1995 ließ der Kläger dem L mitteilen, dass er durchaus richtig als sonstiger Angestellter in Vgr. V b BAT-O eingruppiert sei, dass er außerdem, da er sich in der Tätigkeit der Vgr. V b Fgr. 10 zwei Jahre lang bewährt habe, seine Eingruppierung in Vgr. IV b Fgr. 17 BAT-O mit Wirkung vom 1. August 1995 geltend mache und dass ihm seit dem 1. August 1995 auch die dieser Vergütungsgruppe entsprechende Vergütung zu zahlen sei.
In einem – dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten damals nicht bekannt gegebenen oder bekannten – Vermerk vom 20. September 1995 hatte der leitende Fachvorgesetzte des Klägers festgehalten, dass dem Kläger gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen eines sonstigen Angestellten in der Tätigkeit als Sozialpädagoge mit Wirkung vom 1. August 1994 zuerkannt werden würden. Am 20. Januar 1998 traf derselbe Fachvorgesetzte eine – dem Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten damals ebenfalls nicht bekannt gegebene oder bekannte – Gleichwertigkeitsfeststellung, der zu Folge der Kläger mit Wirkung vom 1. August 1994 zum sonstigen Angestellten im Sinne der Tarifmerkmale der Vgr. V b Fgr. 10 erklärt werden könne, und stellte weiter fest, dass der Kläger sich im Sinne des Tarifmerkmals der Vgr. IV b Fgr. 17 innerhalb von zwei Jahren bewährt habe. – Der Kläger erhielt weiterhin unverändert Vergütung nach Vgr. V b BAT-O.
Mit Schreiben vom 21. September 2000 wiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers das L darauf hin, dass der Kläger seine nach Vgr. V b Fgr. 10 bewertete Tätigkeit seit dem 1. August 1993 ausübe, dass er sich in dieser Tätigkeit bewährt habe und dass er deswegen in Vgr. IV b Fgr. 17 Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sei. Daraufhin zahlte das beklagte Land dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2000 an Vergütung nach Vgr. IV b BAT-O.
Die Zahlung der höheren Vergütung für die Zeit vor dem 1. April 2000 lehnte das Land mit der Begründung ab, dass das Schreiben des Klägers selbst vom 28. September 1995 keine Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung von Vergütung nach Vgr. IV b BAT-O beinhalte und dass die Geltendmachung mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. Oktober 1995 den Ausschluss des Anspruchs nach § 70 BAT nicht verhindere, da sie vor der am 1. August 1996 eingetretenen Fälligkeit des Anspruchs erfolgt sei.
Mit seiner am 27. Dezember 2000 eingegangenen Klage im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm eine Vergütung nach Vgr. IV b BAT-O auch für die nicht verjährte Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2000 zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien in der ersten Instanz und der dort von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Durch das am 19. Juni 2001 verkündete, hier angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist die Klage abgewiesen worden. Wegen der Begründung wird auf d...