Leitsatz (amtlich)
Die Begründung des Arbeitsverhältnisses ist jedenfalls dann kein „Ereignis” i.S.d. § 187 I BGB, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag noch seine volle Arbeitsleistung erbringt.
Normenkette
BGB § 187
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 02.11.2000; Aktenzeichen 63 Ca 21948/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02. November 2000 – 63 Ca 21948/00 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an diese 3.505,45 DM brutto abzüglich 1.318,68 DM netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 auf 1.451,61 DM brutto abzüglich 549,45 DM netto seit dem 16. September 2000 sowie auf 2.053,84 DM brutto abzüglich 769,23 DM netto seit dem 16. Oktober 2000 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie daraus folgende Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin.
Diese war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 3. Februar 2000 (Bl. 2–4 d.A.) von diesem Tage an als Sekretärin für die Beklagte tätig. Deren Geschäftsführer kündigte das Arbeitsverhältnis am 2. August 2000 zunächst mündlich sowie mit einem am 3. August 2000 zugegangenen Schreiben vom selben Tage schriftlich erneut zum 16. August 2000. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin 11 Arbeitstage Urlaub erhalten. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur bis zum 15. September 2000 feststellen lassen wollen und die Klage später auf einen zeitlich unbefristeten Feststellungsantrag sowie um einen Anspruch auf Zahlung des abgerechneten Arbeitsentgeltes bis einschließlich 16. August 2000 in Höhe von 1.548,39 DM nebst Zinsen sowie die Verurteilung der Beklagten zur Ausfüllung und Herausgabe ihrer Lohnsteuerkarte für das Jahr 2000 erweitert. In einem Teilvergleich vom 2. November 2000 haben die Parteien zur Erledigung der mit dem klageerweiternden Schriftsatz in das Verfahren eingeführten Anträge vereinbart, dass ihr Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 15. September 2000 beendet ist, die Beklagte an die Klägerin sowohl eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes als auch das abgerechnete Entgelt bis zum 16. August 2000 ohne Zinsen zahlt und die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2000 ausgefüllt an die Klägerin herausgibt (Bl. 45 f. d.A).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis habe bis zum 15. September 2000 fortbestanden. Das Arbeitsverhältnis habe am 3. Februar 2000 begonnen, der in die Berechnung der Probezeit einbezogen werden müsse, so dass das Arbeitsverhältnis angesichts der aus § 623 BGB folgenden Unwirksamkeit der mündlichen Kündigung vom 2. August 2000 erst durch die ihr am 3. August 2000 zugegangene schriftliche Kündigung der Beklagten vom selben Tage habe beendet werden können.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin weder durch die mündliche Kündigung der Beklagten am 2. August 2000 mit Wirkung zum 16. August 2000 noch durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 3. August 2000 mit Wirkung zum 16. August 2000 aufgelöst worden ist, sondern das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht bis zum 15. September 2000.
Die Beklagte hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung endete die von den Parteien vereinbarte Probezeit erst am 3. August 2000, so dass das Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet worden sei. Bei der Berechnung der Dauer der Probezeit sei für den Beginn der Frist § 187 Abs. 1 BGB maßgeblich; denn der Arbeitsvertrag sei ebenso erst nach 0 Uhr geschlossen worden wie die Arbeitsaufnahme danach stattgefunden hätte. Daher sei der 3. Februar 2000 bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen, so dass die Frist gemäss § 188 Abs. 2 in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB erst am 3. August 2000 geendet hätte.
Mit einem am 2. November 2000 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin – 63 Ca 21948/00 – der Klage stattgegeben. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, dass die mündliche Kündigung vom 2. August 2000 wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 623 BGB nichtig gewesen sei, während die schriftliche Kündigung vom 3. August 2000 erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt sei. Diese habe nämlich bereits am 2. August 2000 um 0 Uhr begonnen. Bei Arbeitsverträgen seien der Tag des Eintritts und des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gemäss § 187 Abs. 2 BGB als volle Arbeitstage mitzuzählen. Bei einer vereinbarten Einstellung zu einem bestimmten Kalendertag beginne das Arbeitsverhältnis nämlich bereits um 0 Uhr des entsprechenden Tages. Der vereinbarte Arbeitsbeginn bedeute nicht, dass zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis erst beginne, sondern dass der Arbeitnehmer erst zu diesem Zeitpunkt d...