Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung zum Stellenpool. Beteiligung des Personalrats. Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen eine Versetzung einer angestellten Personalüberhangskraft des Landes Berlin auf der Grundlage des § 12 BAT, § 1 Abs. 2 StPG in den Stellenpool (ZeP) bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken.

2. Aus einer nach § 84 Abs. 1 PersVG Bln im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens gegenüber dem Personalrat der bisherigen Dienststelle an sich gebotenen, aber unterlassenen Erörterung mit dem Personalrat kann der betroffene Angestellte jedenfalls dann keine Unwirksamkeit der personellen Maßnahme herleiten, wenn der Personalrat dies nicht bei seiner (schriftlichen) Stellungnahme ausdrücklich rügt.

 

Normenkette

ZPO § 256; BAT § 12; PersVG Bln §§ 84, 99c; Stellenpoolgesetz (StPG) vom 09.12.2003 §§ 1, 3, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 96 Ca 21066/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.08.2006; Aktenzeichen 9 AZR 571/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Oktober 2004 – 96 Ca 21066/04 – abgeändert.

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Personalüberhangskraft rechtmäßig in das Zentrale Personalüberhangsmanagement (Stellenpool) nach Maßgabe des zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangsmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz-StPG) vom 09. Dezember 2003 (GVBl 03 589) versetzt worden ist. Die Klägerin begehrt des weiteren hilfsweise die Feststellung, dass ihre dem vorangegangene Zuordnung zum Personalüberhang rechtsunwirksam ist.

Die am … 1951 geborene Klägerin steht als Verwaltungsangestellte seit 1983 in den Diensten des beklagten Landes; und zwar im Bereich der Senatsverwaltung für G., S. und V., der vormaligen Senatsverwaltung für A., S. und F.. Sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Bis zum Eintritt ihrer Erkrankung am 13. Januar 1999 war die Klägerin in der Abteilung V – Soziales – der Senatsverwaltung für A., S. und F. eingesetzt und hatte dort Arbeiten des Aufgabengebiets V D 11 auszuführen. Sie fehlte wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sodann ununterbrochen seit dem 02. März 1999.

Für das Haushaltsjahr 2000 wurde der Abteilung V der betreffenden Senatsverwaltung vorgegeben, 4,25 Stellen einzusparen. Darauf reagierte die Fachabteilungsleitung mit Schreiben vom 25. Januar 2000, worin sie unter anderem vorschlug, die im laufenden Geschäftsverteilungsplan unter Nr. 70 geführte Stelle, die die Klägerin besetzt hatte, einzusparen (Bl. 39 d.A.). Unter dem 14. Februar 2000 (Bl. 168 d.A.) teilte die Senatsverwaltung der Senatsverwaltung für I. die beschlossene Stellenkürzung mit; danach sollten unter anderem zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 10 (ROI) einen Wegfallvermerk – Einsparung 2000 – erhalten. Im Stellenplan des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin vom 20. April 2000 wurden die mit KW-Vermerk versehenen fünf Stellen der Besoldungsgruppe A 10 – darunter auch die beiden Stellen der mit dem KW-Vermerk 0440, Einsparung 2000 – unter Kapitel 1100, Titel 42201, aufgenommen.

Noch vor Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit der Klägerin fand mit ihr am 14. Juni 2000 ein sogenanntes Personalentwicklungsgespräch statt, worüber die Vertreterin des beklagten Landes einen Vermerk fertigte, worauf Bezug genommen wird (Bl. 40 d.A.). Es ging dabei um die weitere Beschäftigung der Klägerin. Diese erklärte dazu, dass sie nicht wieder in ihrem alten Bereich beschäftigt werden wolle. Die Klägerin erhielt dabei Kenntnis davon, dass sie – so ihre Darstellung – in den Personalüberhang gelangen würde. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit am 29. Juni 2000 und anschließendem Urlaub bis zum 08. August 2000 nahm die Klägerin am 09. August 2000 auf der Grundlage des Schreibens des beklagten Landes vom 17. August 2000 (Bl. 16 d.A.) eine Tätigkeit im Referat III C, Bereich Abteilung „F.” der selben Senatsverwaltung auf. Dieser Bereich gehört nunmehr der Senatsverwaltung für W., A. und F. an. In der Folgezeit füllte die Klägerin am 08. Dezember 20002 auf Anforderung einen Fragebogen für Dienstkräfte im Personalüberhang aus (vgl. Bl. 131 d.A.).

Da sich die Tätigkeit der Klägerin im Referat III C, Bereich F., aus der Sicht des beklagten Landes um einen Übergangseinsatz im Sinne des Abschnitts II, Ziffer 4 Abs. 2 der Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung 2000 (VBSV 2000) vom 30. August 1999 handelte, blieb sie weiterhin der bisherigen Senatsverwaltung zugeordnet, nunmehr der Senatsverwaltung für G., S. und V..

Nach Inkrafttreten des Stellenpoolgesetzes teilte die Senatsverwaltung der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2004 mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Personalüberhang zum Zentralen Personalüberhangsmanagement (im Folgend...

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