Entscheidungsstichwort (Thema)
Direktionsrecht. billiges Ermessen
Leitsatz (amtlich)
Die Angabe der Beschäftigungsstätte in einem Weiterverwendungsvertrag bei gleichzeitiger Vereinbarung des BAT beschränkt nicht zwangsläufig das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers aus § 12 BAT.
Normenkette
BAT § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 18.03.1996; Aktenzeichen 91 Ca 4949/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird desUrteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. März 1996 – 91 Ca 4949/96 – wie folgt geändert:
- Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Umsetzung des Klägers auf einen anderen Arbeitsplatz.
Der 1948 geborene Kläger, der die Fächer Chemie und Mathematik studiert hat, War an der im Ostteil Berlins gelegenen Ingenieurschule für Chemie als Lehrer beschäftigt. Diese Einrichtung wurde vom beklagten Land überführt und der Staatlichen Technikerschule angegliedert. Im Arbeitsvertrag vom 14. Januar 1992 trafen die Parteien u.a. folgende Vereinbarung:
„§ 1
Beginn und Art der Beschäftigung
Herr … wird vom 01.01.1991 an im Bereich der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport als Lehrkraft an der Berliner Schule an der Staatlichen Technikerschule und zwar als Lehrer weiterverwendet.”
Im Arbeitsvertrag wurde die Geltung des BAT-O vereinbart. Der Kläger, der inzwischen nach BAT vergütet wird, verdient monatlich etwa 6.500,00 DM brutto.
Mit Schreiben vom 19.01.1996 teilte das Landesschulamt des beklagten Landes dem Kläger mit:
„Sehr geehrter Herr …,
wie uns die Schulleitung mitteilt, besteht für Sie ab dem kommenden Semester keine Verwendungsmöglichkeit mehr an der Staatlichen Technikerschule Berlin.
In Abstimmung mit der Schulaufsicht V A 11 und der Leitung der …-Schule werden wir Sie zum 19. Februar 1996 an diese Schule versetzen.”
Diese Umsetzung hat der Kläger mit seiner am 12. Februar 1996 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage als unwirksam angegriffen und seine Weiterbeschäftigung an der Staatlichen Technikerschule verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, angesichts der Festlegung seiner Arbeitsstelle im Arbeitsvertrag sei das beklagte Land nicht berechtigt, ihn durch einseitige Weisung an die … Schule, ein Oberstufenzentrum im Berufsfeld Chemie/Physik/Biologie (OSZ CPB), umzusetzen. Außerdem sei ihm die beabsichtigte Umsetzung nicht zumutbar. Er habe seit nunmehr 23 1/2 Jahren kontinuierlich ausschließlich in den Fächern Mathematik und Informatik unterrichtet. Der avisierte Unterrichtseinsatz im Fach Chemie sei daher nur mit einem ganz erheblichen Einarbeitungsaufwand möglich. Dies gelte auch für das ihm außerdem zugedachte Unterrichtsfach „Technische Mathematik”, das einen erheblichen Anteil chemischen Fachrechnens enthalte. Zudem seien die didaktischen Anforderungen an beiden Schulen insofern gänzlich unterschiedlich, als an der Staatlichen Technikerschule volljährige Schüler und an der … -Schule Berufsschüler unterrichtet würden. Die fachliche und didaktische Vorbereitung sei deshalb nur unter Überschreitung der regulären Arbeitszeit möglich. Dies sei ihm im Hinblick auf sein mehrfach behindertes Kind, welches kontinuierlicher Pflege auch durch ihn bedürfe und daher einen hohen Anteil seiner Freizeit beanspruche, nicht zuzumuten.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 18. Februar 1996 hinaus an der Staatlichen Technikerschule Berlin als Lehrer einzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Er hat die Umsetzung des Klägers als vorübergehende Maßnahme und ersten Schritt qualifiziert, ihn auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Stelle zu setzen. An der Staatlichen Technikerschule bestehe nämlich seit dem Sommersemester 1996 ein Lehrerüberhang; die Stelle des Klägers trage seit dem 01. Januar 1996 einen kw-Vermerk. Dies habe seine Ursache darin, daß für das am 01. Februar 1996 begonnene Sommersemester sich in den Fachrichtungen Umweltschutz- und Wasserversorgungstechnik ein Soll von 123 Unterrichtsstunden pro Woche bei sechs Lehrern und ein zu unterrichtendes Ist in den technischen Anwendungsfächern von 103 Unterrichtsstunden pro Woche ergeben habe. Die Differenz von 20 Stunden könne nur nahezu durch die in diesen Fachrichtungen anfallenden 18 Mathematikstunden pro Woche gedeckt werden. Die Zuweisung dieser 18 Mathematikstunden allein an den Kläger würde jedoch für die drei weiteren Mathematik als Hauptfach unterrichtenden Kollegen des Klägers eine jeweilige Unterdeckung von sechs Stunden pro Woche (ca. 30 % der Pflichtstundenzahl) bedeuten. Diese drei anderen Mathematiklehrkräfte kämen für eine Umsetzung deshalb nicht in Betracht, weil Frau … als überwiegend einzige Lehrkraft Wirtschaftsmathematik unterrichte, Herr … dringend benötigte Stunden in der Programmiersprache C erteile, welche vom Kläger aus fachlichen Gründen nicht ...