rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung nach dem Einigungsvertrag. Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht des Personalrates. Zulassung der Revision, wenn die grundlegende Rechtsfrage nur Landesrecht betrifft

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 108 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 87 Nr. 9, 79 PersVG Bln. ist keine der Maßgabe in Nr. 1 Abs. 5 der Anlage 1, Kap. XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III des Gesetzes zum Einigungsvertrag (juris: EinigVtr Anlage I Kap XIX A III Nr 1 Abs 5) entgegenstehende oder abweichende Regelung im Sinne von Nr. 1 Abs 1 Satz 2… G-EV (EinigVtr Anlage I Kap XIX A III Nr 1 Abs 152).

2. Die Vorschrift in § 6 Nr. 4 a des 2. Gesetzes zur Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10. Dezember 1990 kann nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, daß auch den zuständigen Personalräten im Westteil des Landes Berlin bei Kündigungen nach dem Einigungsvertrag kein Mitbestimmungs-, sondern nur ein Mitwirkungsrecht zusteht.

3. Betrifft die Auslegung einer Vorschrift des Berliner Landesrechts eine bedeutsame Rechtsfrage, so muß das Landesarbeitsgericht Berlin dennoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulassen.

 

Normenkette

2. Vereinheitlichungsgesetz Berlin § 6 Nr. 4a; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 28.08.1991; Aktenzeichen 63 A Ca 14572/91)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. August 1991 – 63 A Ca 14572/91 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom beklagten Land unter Hinweis auf die frühere Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR ausgesprochene außerordentliche Kündigung sowie über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung als Kriminalkommissar. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob ein Festhalten am Arbeitsverhältnis mit dem Kläger für das beklagte Land als zumutbar erscheint und ob die ausgesprochene Kündigung bereits deshalb als unwirksam anzusehen ist, weil der Personalrat der Kündigung nicht zugestimmt hat.

Von einer näheren Darstellung des Tatbestandes erster Instanz wird unter Hinweis auf § 543 ZPO abgesehen.

Durch ein Urteil vom 28. August 1991 hat das Arbeitsgericht Berlin der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, den Kläger als Kriminalkommissar weiterzubeschäftigen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf den beruflichen Werdegang des Klägers, sein Alter und seine für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR konkret erbrachte Tätigkeit könne ein Festhalten am Arbeitsverhältnis für das beklagte Land nicht als unzumutbar erscheinen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem beklagten Land am 25. September 1991 zugestellte Urteil hat es mit einem am 9. Oktober 1991 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Das beklagte Land tritt dem angefochtenen Urteil mit Rechtsausführungen entgegen und vertritt für die Beteiligung des Personalrats die Auffassung, in ganz Berlin stehe den Personalräten bei einer Kündigung nach dem Einigungsvertrag lediglich ein Mitwirkungsrecht nach dem Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu.

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung mit Rechtsausführungen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze des beklagten Landes vom 7. Oktober 1991 sowie des Klägers vom 18. November 1991 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung, die frist- und formgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO eingelegt und begründet worden ist, hat keinen Erfolg. Die vom beklagten Land ausgesprochene ordentliche Kündigung erweist sich schon gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG als unwirksam, weil der zuständige Personalrat bei der … an dieser Kündigung nicht (ausreichend) im Sinne von §§ 87 Nr. 9, 79 Abs. 1 PersVG Berlin beteiligt worden ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Kündigung im Hinblick auf Art. 20 des Gesetzes zum Einigungsvertrag in Verbindung mit der Anlage 1, Kap. XIX, Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 als wirksam anzusehen wäre.

1. Die Kündigung ist gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam.

Gemäß § 87 Nr. 9 PersVG Berlin bestimmt der Personalrat bei einer Kündigung mit. Dementsprechend bedarf eine Kündigung gemäß § 79 Abs. 1 BPersVG der vorherigen Zustimmung des Personalrats.

Der zuständige Personalrat der … hat eine solche Zustimmung zu keinem Zeitpunkt erteilt; sie kan...

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