Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 11.08.1994; Aktenzeichen 7 Sa 33/94)

ArbG Berlin (Urteil vom 17.09.1993; Aktenzeichen 54 Ca 11462/92)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten werden das am 11. August 1994 verkündete Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin – 7 Sa 33/94 – aufgehoben und das am 17. September 1993 verkündete Urteil das Arbeitsgerichts Berlin – 54 Ca 11462/92 – insoweit, als der Beklagte zur Freistellung das Klägers von seiner Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem DEG E. e.V. in Höhe von 110.500,– DM zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist (III. der Entscheigungsformel), abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger wird im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten 113.569,05 DM nebst 12,25 % Zinsen aus 111.223,58 DM seit dem 12. Juli 1994 und aus 2.345,47 DM seit dem 29. August 1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 10/11 und der Beklagte zu 1/11 zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der am … 1971 geborene Kläger hatte am 10.06.1991 einen Vertrag mit dem EHC … B. e.V., dem Vorgänger des Beklagten, geschlossen, in dem er sich für die Zeit vom 01.07.1991 bis 30.04.1993 als Ligenspieler verpflichtete, nachdem er am 30.04.1992 und am 08.05.1992 unwirksame fristlose Kündigungen erklärt hatte, erklärte der Kläger am 24.07.1992 eine weitere, durch das angefochtene Urteil später als wirksam erkannte fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Zuvor hatte der Kläger am 23.07.1992 fernmündlich eine Vereinbarung mit dem OEG E. e.V. in D. getroffen, in der er sich für den Fall, daß diesem Verein im Zusammenhang mit dem Transfer EHC … B. e.V. (Eisbären) und dem EC R. „Die L.” e.V. höhere Aufwendungen als 30.000,00 DM entstehen sollten, verpflichtete, diese Aufwendungen selbst zu tragen. Am 14.04./03.05.1993 schloß der Kläger einen Arbeitsvertrag mit dem DEG E. e.V., in dessen § 8 es u.a. heißt: „Die Transferentschädigung gemäß Art. 59 SpO-DEB wird mit 30.000,00 DM vereinbart. Der DEG E. e.V. hat am 05.11.1992 an den Verein EHC … B. eine Transferentschädigung von 140.500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt. Gemäß vertraglicher Vereinbarung ist der Spieler verpflichtet, die den Betrag von 30.000,00 DM übersteigende Summe selbst zu zahlen. 110.500,00 DM hiervon hat deshalb der Verein dem Spieler als Darlehen gewährt, das ab dem 01.04.1993 vom Spieler bis zur Rückzahlung zu verzinsen ist.”

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger, soweit für die Berufungsinstanz noch von Interesse, beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihn von seiner Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem DEG … e.V. in Höhe von 110.500,00 DM zuzüglich Zinsen gemäß der Vereinbarung aus Juli 1992 in der Fassung der Vereinbarung vom 03.05.1993 (§ 8 des Arbeitsvertrages) freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Sachvortrages der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das am 17.09.1993 verkündete, angefochtene Urteil nach dem Klageantrag erkannt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der vom Kläger geltend gemachte Freistellungsanspruch ergebe sich aus einer schuldhaften Verletzung der (auch) nachvertraglichen Fürsorgepflicht des beklagten Arbeitgebers. Durch sein Verlangen und die Entgegennahme einer Aus- und Weiterbildungsentschädigung habe der Beklagte die weitere Berufsausübung des Klägers unzulässigerweise behindert. Der Beklagte sei jedenfalls nicht berechtigt gewesen, eine über 30.000,00 DM hinausgehende Entschädigung für den Kläger zu verlangen. – Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Urteil ist dem Beklagten am 17.02.1994 zugestellt worden. Die Berufung des Beklagten ist am 15.03.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am 08.04.1994 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage wie folgt begründet worden:

Es werde erneut gerügt, daß aufgrund der vom Kläger anerkannten Schiedsgerichtsordnung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verschlossen sei.

Er, der Beklagte, sei nicht verpflichtet, von der ihm durch die verbandsrechtlichen Vorschriften des Deutschen E.-Bundes (DEB) eröffneten Möglichkeit, von einem anderen Mitgliedsverein des OEB eine Aus- und Weiterbildungsentschädigung zu verlangen, abzusehen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertragsverhältnis zwischen den Parteien noch aus einfachem Gesetzes- oder Verfassungsrecht.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Seiten 1 bis 9 der Berufungsbegründungsschrift vom 08.04.1994 (Bl. 324 bis 332 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte und Berufungskläger hat den Antrag angekündigt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insoweit, als er zur Freistellung des Klägers von der Darlehensverpflichtung verurteilt worden sei, abzuändern.

Der Kläger und Berufungsbeklagte hat den Antrag angekündigt, die Berufung zurü...

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