Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 25.08.1997; Aktenzeichen 93 Ca 37194/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.08.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 93 Ca 37194/96 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für den Zeitraum Juli 1996 bis August 1997 von dem beklagten Land die Theaterbetriebszulage nach den SR 2 k BAT verlangen kann.
Der Kläger ist seit 1990 beim Beklagten als Theatermeister mit Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 14 der Anlage I a zum BAT beschäftigt. Er ist im Saalbau N. eingesetzt. Die vorliegend streitige Theaterbetriebszulage hat er seit dem 01.11.1991 erhalten. Seit Juli 1996 hat der Beklagte jedoch die Zahlungen eingestellt mit der Begründung, die rechtlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben.
In baulicher und technischer Hinsicht ist der Saalbau N. folgendermaßen ausgestattet:
Gebäude:
Zuschauerraum, Rang bzw. Empore, Proszenium (Brandwand), Bühnenportal, Bühnenhaus, Mittelbühne, Orchestergraben, Arbeitsgalerien, Portalbrücke, Portaltürme, Regieraum bzw. Lichtstellwarte, Garderoben, Werkstätten, Magazine, Lager, Foyers, Treppenhäuser
Theatertechnik:
Obermaschinerie, Untermaschinerie, Spielvorhang, Handkonterzüge, maschinell verfahrbare Beleuchtungszüge, Orchesterhuppodium, allgemeine Bühnentechnik, Tontechnik, Beleuchtungstechnik, Videotechnik, Inspizientenpult, Intercom
Maschinentechnische und Sicherheitstechnische Einrichtungen:
Eiserner Vorhang bzw. Schutzvorhang, Rauchhaube, Rauchklappen, Regenanlage, Brandmeldeanlage, Brandschutztüren, Wandhydranten, Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Sonderbeleuchtung, Notausgänge, Hausalarmanlage.
Nach § 15 VStättVO muß bei allen Aktivitäten auf der Bühne mindestens ein Theatermeister anwesend sein, ebenso nach § 116 VStättVO bei jeder Vorstellung eine Brandsicherheitswache der Berliner Feuerwehr. Generalproben müssen in der Regel von der Bauaufsicht und der Berliner Feuerwehr nach § 119 VStättVO abgenommen werden.
Im Saalbau Neukölln finden ganz überwiegend Theatervorstellungen statt. Das beklagte Land verfügt jedoch nicht über eigenes künstlerisches Personal, vielmehr werden die Aufführungen von freien und anderen Theatergruppen durchgeführt. Bei diesen Aufführungen wird das technische Personal, das zum beklagten Land in einem Arbeitsverhältnis steht, eingesetzt. Dabei richten sich die Dienstzeiten der Beschäftigten im technischen Bereich nach den Aufführungen auf der Grundlage des Veranstaltungsplans, der Probenpläne und der Pläne für die technischen Einrichtungen (Beleuchtungsplan, Bühnenbildpläne). Dadurch wechselt die Arbeitszeit des Klägers ständig, sie fällt häufig auf Wochenenden und dauert zum Teil bis 23.30 Uhr an. Für die Einzelheiten seiner Beschäftigungszeit wird auf die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen und Dienstpläne (Bl. 11 f. und Bl. 59 f. d.A.) verwiesen.
Neben Theateraufführungen finden im Saalbau Neukölln auch Konzerte, Bälle, Tagungen, Kongresse und Empfänge statt.
Mit seiner am 19.08.1996 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Geltendmachung vom 31.07.1996 vom Beklagten die Weiterzahlung der Theaterbetriebszulage bis zum August 1997 verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, daß es sich bei dem Saalbau N. um ein Theater bzw. eine Bühne im Sinne der SR 2 k BAT handele, und zwar sowohl in technischer Hinsicht als auch in Hinblick auf die mit der Beschäftigung verbundenen Belastungen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß dem Kläger die Theaterbetriebszulage gem. § 1 zu §§ 1 und 2 und Nr. 6 zu § 35 SR 2 k BAT für den Zeitraum Juli 1996 bis August 1997 zusteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, zur Definition des Begriffes „Theater” sei die Regelung des § 3 Abs. 1 der Satzung des Deutschen Bühnenvereins heranzuziehen. Da er kein eigenes künstlerisches Personal im Saalbau N. beschäftige, handele es sich nicht um ein Theater in diesem Sinne. Dies entspreche im wesentlichen dem allgemein sprachlichen Verständnis des Begriffs „Theater”. Denn der Saalbau N. sei ein Kulturzentrum, welches als Veranstaltungskomplex ausgestaltet sei.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 152 und 153 d.A.) abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. August 1997 der Klage mit der Begründung stattgegeben, für die Definition des Theaterbegriffs sei nicht auf die Satzung des Deutschen Bühnenvereins zurückzugreifen, vielmehr müsse der Begriff nach dem tariflichen Zweck der Sonderregelung 2 k zum BAT bestimmt werden. Erkennbarer Zweck sei, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß Arbeitnehmer aufgrund der besonderen Umstände Mehrarbeit leisten müssen bzw. zu sehr ungünstigen Zeiten zu arbeiten haben. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgrü...