Entscheidungsstichwort (Thema)
Funktions- und Leistungszulage nach den Protokollnotizen Nr. 3 und 4 des Teil II Abschnitt N Unterabschnitt 1 der Anlage 1 a zum BAT. Gleichbehandlung der im Geltungsbereich des BAT-O beschäftigten Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Verletzung des Gleichbehandlungsgründsatzes, indem der Arbeitgeber an die im Geltungsbereich des BAT tätigen Schreibkräfte, die in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind, eine Funktions- und Leistungszulage als übertarifliche Leistung gewährt und derartige Leistungen den im Geltungsbereich des BAT-O tätigen Schreibkräften verweigert.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 07.07.1995; Aktenzeichen 94 Ca 9804/95) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. Juli 1995 – 94 Ca 9804/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin zur Zahlung einer Funktions- und Leistungszulage unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verpflichtet ist.
Die Klägerin ist in der … des Bundesministeriums für … in Berlin – Mitte als Angestellte im Schreibdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des BAT-O in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin wird nach der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum Bat-O vergütet. Gemäß den Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 1992 (Bl. 10 d.A.) und vom 11. Januar 1993 (Bl. 11 d.A.) erhielt die Klägerin rückwirkend ab dem 1. August 1992 eine Funktions- und eine Leistungszulage nach den Protokollnotizen Nr. 3 und 4 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt 1 der Anlage 1a zum BAT, obwohl gemäß § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum Bat-O vom 8. Mai 1991 die Zulagenregelung in Teil II Abschnitt N der Anlage 1a zum BAT von der Übernahme der Vergütungsordnung des BAT ausdrücklich ausgenommen worden war. Mit Wirkung vom 1. Juni 1994 stellte die Beklagte die Zulagenzahlung ein. Demgegenüber gewährt sie den im Geltungsbereich des BAT tätigen und in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT eingruppierten Schreibkräften die Zulagen nach wie vor weiter, obwohl nach der Kündigung der Anlage 1a zum BAT (Vergütungsordnung) zum 31. Dezember 1983 der Abschnitt N bei der Wiederinkraftsetzung der Anlage 1a zum BAT durch den Tarifvertrag vom 28. Dezember 1990 ausdrücklich ausgenommen wurde und auch später nicht wieder in Kraft gesetzt worden ist. Die Zahlung der Funktions- und der Leistungszulage an die nach dem 31. Dezember 1983 neueingestellten und in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT eingruppierten Schreibkräfte erfolgte auf der Grundlage von Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 19. Februar 1985 (Bl. 23–28 d.A.) und vom 2. September 1986 (Bl. 33–35 d.A.) als außertarifliche Leistung.
Nachdem die Klägerin mit einem Schreiben vom 7. Juni 1994 vergeblich bei der Beklagten die Weiterzahlung der Funktions- und der Leistungszulage geltend gemacht hatte, verfolgt sie dieses Ziel mit Ihrer am 31. März 1995 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 13. April 1995 zugestellten Feststellungsklage weiter.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte ihr nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zur Weitergewährung der Zulagen verpflichtet sei. Da sowohl im Tarifgebiet West als auch im Tarifgebiet Ost kein Schreibkräfte – Tarifvertrag existiere und die Schreibkräfte beider Tarifgebiete sich nicht nur in einer vergleichbares, sondern sogar in einer identischen Lage befinden würden, bliebe als einziges Differenzierungsmerkmal das Bestehen unterschiedlicher wirtschaftlicher Verhältnisse in beiden Teilen Deutschlands bzw. den beiden Dienstorten Bonn und Berlin – Ost. Dieses Kriterium rechtfertige aber allenfalls die Gewährung der streitbefangenen Zulagen in geringerer Höhe, nicht aber deren Nichtgewährung in Gänze.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Juni 1994 die Funktionszulage nach Protokollnotiz Nr. 3 und die Leistungszulage nach Protkollnotiz Nr. 4 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur innerhalb eines Tarifgebietes gelten könne, da der öffentliche Arbeitgeber sonst auch gezwungen sei, sämtliche Leistungen nach dem BAT den Arbeitnehmern in beiden Tarifgebieten zu gewähren. Die Abgrenzung der Tarifgebiete müsse auch für außertarifliche Leistungen gelten. Für die außertarifliche Gewährung der Zulagen im Tarifgebiet West würden sachliche Gründe vorliegen, die nicht auf das Tarifgebiet Ost übertragen werden könnten. Die Gründe für die Kündigung der Anlage 1a zum BAT zum 31. Dezember 1983 hätten mit der Vergütung der Angestellten im Schreibdienst in keinem Zusammenhang gestanden. Aus diesem Grunde seien die Regelungen über die Nachwirkung nach Tarifvertragsgesetz hinaus auch für ...