Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 21.05.1999; Aktenzeichen 31 Ca 25589/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Teilurteil des Ar
beitsgerichts Berlin vom 21. Mai 1999 – 31 Ca 25589/98 – abgeändert:
- Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz hinsichtlich des Teilurteils bleibt dem Schlußurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten.
Die Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des Berufungsverfahrens – der Kläger und die Beklagte zu 2) – streiten darüber, ob die Beklagte zu 2) am 14. Juli 1998 in das Arbeitsverhältnis des Klägers als Betriebserwerberin eingetreten ist.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers, der als Kraftfahrer tätig war, bestand seit 1980. Er wurde zuletzt beschäftigt durch die M. K.Berlin und Brandenburg GmbH, der jetzigen Gemeinschuldnerin. Diese Gesellschaft war im Jahre 1990 gegründet worden und nahm im Oktober 1997 unter Umfirmierung und Verlegung ihres Sitzes von Berlin nach D. die Geschäftstätigkeit auf. Der Kläger war in einer der fünf Betriebsstätten der Gemeinschuldnerin in der C.straße in Berlin-T. beschäftigt und hatte zuletzt das Amt des Schwerbehindertenvertreters inne.
Nach Ergehen der Anordnung der Sequestration am 2. Juli 1998 wurde über das Vermögen der M. K. Berlin und Brandenburg GmbH am 13. Juli 1998, 5.00 Uhr, das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und die Beklagte zu 1) als Verwalterin eingesetzt. Am selben Tage stellte diese alle Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht frei und gab das vermietete Anlagevermögen unter Kündigung aller Mietverhältnisse an die jeweiligen Vermieter, insbesondere an die R. B. Vermietung, zurück, was diese ihr mit Schreiben vom 13. Juli 1998 bestätigte.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1998 leitete die Beklagte zu 1) das Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Kündigung hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer – einschließlich des Klägers – ein, die nach ihrer damaligen Auffassung zu diesem Zeitpunkt noch in einem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin standen. Zuvor hatten am 13. bzw. am 14. Juli 1998 ca. 140 Arbeitnehmer mit der Gemeinschuldnerin, die damals nach den Angaben der Beklagten zu 1) rund 210 Arbeitnehmer beschäftigt hatte, Aufhebungsverträge geschlossen, damit diese mit der Beklagten zu 2) in die Beschäftigung nahtlos, allerdings mit für die Arbeitnehmer ungünstigeren Bedingungen auf der Grundlage neuer Arbeitsverträge, fortsetzen konnten; der Kläger hatte dieses Angebot von der Beklagten zu 2) nicht erhalten. Ihm wurde sodann durch die Beklagte zu 1) nach vorliegender Stellungnahme des Betriebsrates mit Schreiben vom 30. Juli 1998 zum 31. Januar 1999 gekündigt.
Die Beklagte zu 2) mit Sitz in P. hat in der C.straße eine Niederlassung. Sie führte den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin in deren vormaligen Betriebsstätten in der C.straße (Berlin-T.), am S. Damm (Berlin-S.) und in B. weiter; und zwar mit im wesentlich denselben Betriebsmitteln, wie Fahrzeugen und Kranen, Büroräumen nebst Ausstattung, sowie unter Weiterbenutzung der EDV-Anlage und Mitteilung der Fortsetzung des operativen Geschäfts an die Kundschaft.
Mit seiner beim Arbeitsgericht am 21. August 1998 eingegangenen Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung unter anderem mit der Begründung ihrer fehlenden sozialen Rechtfertigung und eines Verstoßes gegen den Schutz des Schwerbehindertenvertreters gewandt sowie weiter ausgeführt:
„…
Im übrigen ergibt sich die Unwirksamkeit der Kündigung auch aus § 613 a Abs. 4 BGB. Die Gemeinschuldnerin hat nämlich neben sachlichen Betriebsmitteln auch den größten Teil der Belegschaft, nämlich ca. 120 Beschäftigte in die B. K. und Schwertransporte GmbH mit Sitz in P. übernommen, eine der vielen Gesellschaften, in denen gleichfalls der Alleingesellschafter der Gemeinschuldnerin und ehemalige Geschäftsführer Allein- oder Mehrheitsgesellschafter ist.
…”
Außerdem hat er einen Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 BVG mit der Begründung angekündigt, es liege eine Betriebsänderung vor; diesen Antrag hat der Kläger im Termin vor dem Arbeitsgericht am 21. April 1999 wieder zurückgenommen.
Des weiteren haben Arbeitnehmer, denen durch die Beklagte zu 1) gekündigt worden ist, vor dem Arbeitsgericht P. gegen die M. GmbH K. und Schwertransporte, P. eine Klage auf Zahlung einer Abfindung aus einem früheren Sozialplan mit der Begründung des Vorliegens einer Betriebsstillegung erhoben; ob sich auch der Kläger dem anschloß, ist nicht festgestellt.
Mit einem beim Arbeitsgericht am 9. Februar 1999 eingegangenen Schriftsatz vom Vortag hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) erweitert; und zwar mit dem Feststellungsbegehren, daß seit dem 14. Juli 1998 zu ihr ein Arbeitsverhältnis aufgrund Betriebsübergangs nach § 613 a BGB bestehe.
In ihrer Klageeinlassung vom 29. März 1999 hat die Beklagte zu 2) unter anderem eingewandt, daß die tatbesta...