Zulassung: Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schriftform bei Befristungsabrede
Leitsatz (amtlich)
siehe 3 Sa 51/03
Normenkette
TzBefG § 14 (4)
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 01.11.2002; Aktenzeichen 96 Ca 20070/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1.11.2002 – 96 Ca 20070/02 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Aufstockung der Stundenzahl der Klägerin auf eine Vollzeitstelle befristet oder unbefristet ist.
Die Klägerin steht seit September 1982 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Nachdem sie zunächst vollzeitbeschäftigt war, hat sie nach der Geburt ihrer Tochter die Reduzierung der Stundenzahl auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit beantragt und entsprechend vereinbart. Ab dem 20. August 1990 wurde sie auf ihren Antrag hin mit ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beschäftigt (§ 15 BAT). Die Änderung des Arbeitsvertrages war unbefristet. Vom 1. Dezember 1998 an wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin mit der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beschäftigt; diese Änderung des Arbeitsvertrages war befristet für die Dauer der Arbeitszeitreduzierung der Frau D., längstens jedoch bis zum 31. Oktober 1999 (Bl. 7 d.A.). Mit Schreiben vom 15. November 1999 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass sie auf ihren Antrag hin über den 31. Oktober 1999 hinaus mit der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beschäftigt werde, wobei die Änderung des Arbeitsvertrages wiederum befristet für die Dauer der Arbeitszeitreduzierung der Frau D., längstens bis zum 31. Oktober 2000 erfolgt ist (Bl. 8 d.A.). Mit Schreiben vom 29. Juni 2000 (Bl. 9 d.A.) teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass sie auf ihren Antrag hin vom 1. Juli 2000 mit der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten beschäftigt werde, dass die Änderung des Arbeitsvertrages befristet sei für die Dauer der Arbeitszeitreduzierung der Frau K., längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000. Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 (Bl. 10 d.A.) teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass sie auf ihren Antrag hin vom 1. Februar 2001 mit der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten beschäftigt werde, dass die Änderung des Arbeitsvertrages befristet sei für die Dauer des Sonderurlaubes der Frau D., längstens jedoch bis zum 30. Juni 2001.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 (Bl. 11 d.A.) wurde eine entsprechende Weiterbeschäftigung als Vollbeschäftigte bestätigt und die Änderung des Arbeitsvertrages auf die Dauer der Arbeitszeitreduzierung der Frau D., längstens bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Schließlich wurde mit Schreiben vom 30. November 2001 (Bl. 12 d.A.) der Klägerin mitgeteilt, dass auf ihren Antrag hin sie über den 31. Dezember 2001 hinaus mit der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten beschäftigt werde, dass die Änderung des Arbeitsvertrages befristet sei für die Dauer der Arbeitszeitreduzierung der Frau D., längstens jedoch bis zum 30. Juni 2002.
Dem lag zugrunde, dass in der Kindertagesstätte, in der die Klägerin tätig war, frei werdende Wochenstunden anderer Erzieherinnen, die befristet teilzeitbeschäftigt wurden, an unbefristet teilzeitbeschäftigte Erzieherinnen auf deren Antrag hin durch das beklagte Land befristet vergeben worden sind. Dies geschah auch insoweit, als Erzieherinnen davon betroffen waren, die nicht mit der Kindergruppe arbeiteten, die von der Vertretenen betreut worden war. Dies beruhte darauf, weil vielfach für dieselbe Kindergruppe keine Teilzeiterzieherin tätig war oder von dieser keine Arbeitszeiterhöhung begehrt worden war.
Mit der vorliegenden, bei Gericht am 19. Juli 2002 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Entfristung der Aufstockung der Wochenarbeitszeit, mithin also die unbefristete Beschäftigung als Vollzeitkraft. Sie hat unter anderem auf das Fehlen eines Sachgrundes für die Befristung und auf eine Verletzung des Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz hingewiesen, letzteres gelte auch für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen.
Von einer näheren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 1. November 2002 der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin im Umfang von ¼ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht aufgrund der Befristung geendet hat und dass über den 30. Juni 2002 hinaus ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein anerkannter sachlicher Grund, nämlich der Vertretungsfall, für die Befristung vorliege und dass ein Anspruch der Klägerin nach § 15 b BAT nicht gegeben sei. Jedoch sei auch hinsichtlich d...