Zulassung: Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines als Tischchef eingesetzten Sous-Chefs bei der Spielbank Berlin
Leitsatz (redaktionell)
1. § 4 Rahmentarifvertrag „Klassisches Spiel” umschreibt keine unverbindlichen Hierachiestufen, sondern schreibt verbindlich ein Vergütungssystem mit den ihm zugewiesenen Eingruppierungsmerkmalen fest.
2. Ein Tarifvertrag kann für identische Tätigkeiten unterschiedlich hohe Vergütungen vorsehen.
Normenkette
Rahmentarifvertrag „Klassisches Spiel” §§ 2, 4; Tronc- und Gehaltstarifvertrag „Klassisches Spiel” § 7
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 08.06.2005; Aktenzeichen 16 Ca 27927/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juni 2005 – 16 Ca 27927/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte betreibt eine Spielbank. Der Kläger wurde bei ihr 1978 als Sous-Chef eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach übereinstimmendem Parteivortrag der von der Beklagten mit der zuständigen Gewerkschaft abgeschlossene Rahmentarifvertrag „Klassisches Spiel” sowie der Tronc- und Gehaltstarifvertrag „Klassisches Spiel” Anwendung. Der Rahmentarifvertrag lautet in seiner letzten Fassung vom September 2003 auszugsweise wie folgt:
„§ 2 Stellenplan und Mitbestimmung
(1) Zwischen Direktion und Betriebsrat wird durch Betriebsvereinbarung ein Stellenplan aufgestellt, durch den die Arbeitsplätze (einschließlich Aushilfen) festgestellt und abschließend geregelt werden.
(2) Neueinstellungen sind nur dann möglich, wenn eine Planstelle frei ist. …
(3) Direktion und Betriebsrat überprüfen gemeinsam spätestens halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli den Stellenplan und die Eingruppierung der Arbeitnehmer. Voraussetzung einer Beförderung ist mindestens eine regelmäßige einjährige Tätigkeit in der vorhergehenden Gruppe.
(4)…
(5) Bei allen personellen und sozialen Entscheidungen für die Arbeitnehmer gemäß § 1, insbesondere auch bei Beförderungen, bestimmt der Betriebsrat mit. Für vorläufige personelle Maßnahmen gilt § 100 BetrVG. Bei Entlassungen hat der Betriebsrat die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes endgültig und verbindlich. Im Falle des § 2 Abs. 5 Satz 1 ersetzt die Entscheidung der Einigungsstelle, sofern sie die von der Arbeitgeberin vorgesehene Maßnahme stützt, die Zustimmung des Arbeitsgerichts i.S.d. § 99 Abs. 4 BetrVG.
§ 3 Gruppeneinteilung
(1) Die Arbeitnehmer werden in folgende Gruppen eingeteilt:
A. Spieltechnische Arbeitnehmer (Croupier)
B. …
(2) Welche Tätigkeitsgruppen im Einzelnen zu diesen Arbeitnehmergruppen zählen, ist abschließend in § 4 geregelt.
§ 4 Arbeitnehmergruppen
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Rahmentarifvertrages sind:
A. Spieltechnische Arbeitnehmer
Technischer Direktor
Ihm obliegt die Leitung der spieltechnischen und technischen, gegebenenfalls auch der sonstigen Arbeitnehmer der Spielbank.
Erster Saalchef
Er übt die Aufsicht im Spielsaal aus. Er vertritt den technischen Direktor. …
Saalchef
Er übt die Aufsicht über den Spielbetrieb aus. Weitere Aufgaben können bei Bedarf
im Erstellen von Dienst- und Urlaubsplänen liegen.
Saalchef – Assistent
Er übt die Aufsicht im Spielsaal aus. Er kann als Tischchef eingesetzt werden. Weitere Aufgaben können im Erstellen von Dienst- und Urlaubsplänen liegen.
Tischchef
Er übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann als Baccara-Croupier und als Aufsicht im Spielsaal eingesetzt werden. Tischchefs, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder am 31.12.1996 noch nicht 10 Jahre bei der Spielbank Berlin als Tischchef eingruppiert waren, können als Zylindercroupier eingesetzt werden.
Sous-Chef
Er arbeitet am Baccara, als Zylindercroupier und am Black-Jack und kann als Tischchef eingesetzt werden.
Zylindercroupier I-II
Er arbeitet vorwiegend am Zylinder und kann als Tischchef eingesetzt werden. Er kann außerdem am Baccara und am Black-Jack eingesetzt werden.
Zylindercroupier III
Er arbeitet vorwiegend am Zylinder. Er ist nicht berechtigt, den Tischchef zu vertreten. Er kann außerdem am Baccara und Black-Jack eingesetzt werden. Er kann auch als Spielaufsicht an den Schnell- und AmRoul-Tisch eingesetzt werden, wobei insoweit alles weitere durch eine Betriebsvereinbarung geregelt wird.
Kopfcroupier
Er arbeitet vorwiegend am Kopf und am Black-Jack und kann am Zylinder eingesetzt werden. Er kann auch als Spielaufsicht an den Schnell- und AmRoul-Tisch eingesetzt werden, wobei insoweit alles weitere durch eine Betriebsvereinbarung geregelt wird.
Die Beschreibung der Arbeitnehmergruppen stellt kein Präjudiz für die Beförderungsgrundsätze dar.
B. Technische Arbeitnehmer (Kasse)
…”
Der Tronc- und Gehaltstarifvertrag lautet in seiner letzten Fassung vom September 2003 auszugsweise:
„§ 7 Ge...