Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderurlaub für eine freie Badekur

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung der durchschnittlichen Verhältnisse am Kurort für die Ermittlung der Kostenbeteiligung des Versicherten an einer sogenannten freien Badekur.

 

Normenkette

BMT-G II § 47a Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 25.04.1989; Aktenzeichen 21 Ca 359/85)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.1990; Aktenzeichen 8 AZR 633/89)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. April 1989 – 21 Ca 359/88 – geändert:

Es wird festgestellt, daß die Klägerin zu 1) nicht verpflichtet ist, an den Beklagten 1.550,51 DM (eintausendfünfhundertfünfzig 51/100) zu zahlen, und daß der Kläger zu 2) nicht verpflichtet ist, an den Beklagten 1.134,12 DM (eintausendeinhundertvierunddreißig 12/100) zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger, die miteinander verheiratet sind, werden vom beklagten Land im Krankenhaus … als Pförtnerin bzw. Transportarbeiter beschäftigt. Auf ihre Arbeitsverhältnisse findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung. Beide Kläger sind in Lohngruppe III des BlnBezTV Nr. 2 zum BMT-G II eingruppiert.

Im Hinblick auf eine beabsichtigte freie Badekur unterzeichneten die Kläger Jeweils folgende Erklärung:

„Ich bin darüber unterrichtet, daß der mir während meiner Kur gewährte Urlaubslohn vorbehaltlich der nach der Kur zu treffenden Entscheidung über die Gewährung eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung des Urlaubslohnes nach § 47 a Abs. 1 BMT-G zunächst unter Vorbehalt gezahlt wird.

Ich verpflichte mich, den Urlaubslohn zurückzuzahlen, wenn sich ergibt, daß für die Kur die Anspruchsvoraussetzungen für einen Sonderurlaub unter Fortzahlung des Urlaubslohnes nach § 47 a Abs. 1 BMT-G nicht gegeben waren.”

Die Kur wurde vom 24. Mai bis 14. Juni 1988 in durchgeführt. Für diese Zeit zahlte der Beklagte der Klägerin zu 1) 1.550,51 DM und dem Kläger zu 2) 1.134,12 DM Urlaubslohn. Von der Betriebskrankenkasse des Landes und der Stadt Berlin (BKK Berlin) erhielten die Klägerin zu 1) 1.451,25 DM und der Kläger zu 2) 1.425,75 DM als Kostenzuschuß. An Fahrtkosten waren ihnen jeweils 240,– DM entstanden; für die Unterkunft in einem Apartment hatten sie zusammen 1.171,– DM aufgewendet. Der Verpflegungsaufwand soll sich für jeden auf 220,– DM belaufen haben.

Mit Schreiben vom 12. September 1988 teilte der Beklagte den Klägern mit, eine Bewilligung von Sonderurlaub abzulehnen, weil nach seiner Berechnung bei einem Durchschnittswert für Unterkunft und Vollpension von 88,– DM pro Tag ihr Eigenanteil über dem Jeweiligen Kostenzuschuß der BKK Berlin gelegen habe.

Die daraufhin von den Klägern erhobenen Feststellungsklagen sind vom Arbeitsgericht Berlin nach Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung abgewiesen worden. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß ein tariflicher Anspruch auf Bewilligung von Sonderurlaub daran scheitere, daß bereits nach den vom Beklagten ermittelten durchschnittlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Eigenanteil der Kläger den Kostenzuschuß der BKK Berlin übersteige, so daß die beiden Kuren nicht mehr als von einem Träger der Sozialversicherung verordnet angesehen werden könnten. Eine einzelvertragliche Abrede sei mit der Behauptung der Kläger, die zuständige Personalsachbearbeiterin habe erklärt, Sonderurlaub werde gewährt, wenn sich „nach Abschluß der Kur herausstellen würde, daß die Kosten der Verpflegung nicht höher als die der Aufwendungen” (richtig: Anwendungen) seien, nicht dargetan. Diese Erklärung lasse es vielmehr offen, ob die konkret den Klägern entstehenden oder die – später zu ermittelnden – durchschnittlichen Kosten für Unterbringung und Verpflegung in Bad Füssing hätten maßgebend sein sollen.

Gegen dieses ihnen am 1. Juni 1989 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Juni 1989 eingelegte und am 27. Juli 1989 begründete Berufung der Kläger. Sie sind der Ansicht, daß angesichts ihres Lebensstandards allenfalls auf die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft in einer Pension und entsprechende Verpflegungskosten abgestellt werden dürfe und daß bei der Berechnung die Anzahl der Zimmer zum jeweiligen Preis Berücksichtigung finden müsse. Anhand des Gastgeberverzeichnisses von … einschließlich seiner Ortsteile für 1988 (Bl. 66–69 d.A.) ergebe sich deshalb ein durchschnittlicher Zimmerpreis von lediglich 25,32 DM. Im übrigen habe die Personalsachbearbeiterin ihnen erklärt, daß es auf die tatsächlichen Kosten der Kur ankomme und daher eine Entscheidung erst danach getroffen werden könne. Hinsichtlich der Anwendungen während der Kur verweisen die Kläger auf die im Verhandlungstermin im Original vorgelegten entsprechenden ärztlichen Verordnungen nebst Terminplänen (Ablichtung Bl. 70 bis 73 R d.A.).

Die Kläger beantragen.

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 11 Ca 35...

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