rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Vorruhestandsgeld. Abänderung durch Regelungen des Einigungsvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet und weiter festgelegt, daß der Arbeitnehmer auf der Grundlage der VO zur Gewährung von Vorruhestandsgeld ein danach berechnetes, beziffertes Vorruhestandsgeld vom Arbeitgeber erhält, so wird damit nur ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers bestätigt. Eine individuelle Vereinbarung ist darin nicht zu sehen.

2. Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld ist durch die Regelung im Einigungsvertrag Anlage II, Kap. VIII, Sachgebiet E, Abschnitt II, Ziff. 5 a u.a. dahin abgeändert, daß statt bisher 70 % nur noch 65 % durch die Bundesanstalt für Arbeit als Vorruhestandsgeld zu zahlen sind.

3. Die Inanspruchnahme des früheren Arbeitgebers auf den Differenzbetrag ist mangels einer konstitutiven einzelvertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen.

 

Normenkette

Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII Sachgebiet E Abschn. II Ziff. 5a

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 01.07.1992; Aktenzeichen 90 A Ca 25.670/91)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juli 1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 90 A Ca 25.670/91 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vorruhestandsansprüche des Klägers.

Der 1929 geborene Kläger schloß unter dem 30. Mai 1990 mit dem Ministerium für Wirtschaft/Bereich Maschinenbau der DDR eine „Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses und zur Gewährung von Vorruhestandsgeld”, in der es u.a. heißt:

„(1) Das mit Arbeitsvertrag vom 18.08.1978 geschlossene Arbeitsrechtsverhältnis wird am 30.11.1990 beendet.

(2) Mit Wirkung vom 01.12.1990 wird dem genannten Werktätigen auf der Grundlage der Verordnung zur Gewährung von Vorruhestandsgeld (GBl. Teil I Nr. 7 vom 12.2.1990) und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen auf Grund von Strukturveränderungen ein Vorruhestandsgeld in Höhe von 1.750,– Mark gewährt.

(3) Während der Dauer des Bezuges des Vorruhestandsgeldes besteht Versicherungsschutz bei der Sozialversicherung. Bei Eintritt von Krankheit wird das Vorruhestandsgeld in vereinbarter Höhe weitergezahlt.

(4) Der Bezug des Vorruhestandsgeldes ist wie ein Arbeitsrechtsverhältnis im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung durch den Betrieb einzutragen und jährlich fortzuschreiben soweit kein neues Arbeitsverhältnis eingegangen wird bzw. der Bezug von Invaliden- oder Altersrente eintritt.

(5) Während der Dauer des Bezuges des Vorruhestandsgeldes besteht die Möglichkeit einen Betrag in Höhe von

40,– Mark

aus Arbeitseinkünften zusätzlich zu beziehen.

Wird dieser Betrag überschritten, ist der Werktätige verpflichtet, dem Betrieb Mitteilung zu machen. Im Unterlassensfalle erlischt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld für die betreffenden Monate.

6) Der monatliche Beitrag für die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für die Mitarbeiter des Staatsapparates beträgt für das in Ziffer 2 festgelegte Vorruhestandsgeld 52,60 Mark.

Es wird vereinbart, daß dieser Betrag monatlich vom zu zahlenden Vorruhestandsgeld durch den Betrieb einbehalten wird.”

In einer Anlage zu der genannten Vereinbarung war das Vorruhestandsgeld für den Kläger berechnet. Für die weiteren Einzelheiten der Vereinbarung nebst Anlage wird auf die bei den Akten befindlichen Fotokopien (Bl. 4–6 d.A.) Bezug genommen.

Unter dem 12. September 1990 erstellte das Ministerium eine erneute Berechnung des Vorruhestandsgeldes für den Kläger, aus der sich der Betrag von 1.713 DM ergab. Für die Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Fotokopie (Bl. 50 d.A.) verwissen.

Der Kläger beendete bereits zum 30. September 1990 sein Arbeitsverhältnis mit dem Ministerium für Wirtschaft und trat am 1. Oktober 1990 in den Vorruhestand. In den Folgemonaten erhielt er von dar Beklagten Vorruhestandsgeld in Höhe von 1.403,48 DM für Oktober 1990 und jeweils 1.374,– DM für die Monate November und Dezember 1990.

Ab 01.01.1991 erhielt er aufgrund des Bescheids das Arbeitsamtes I Berlin vom 12.08.1991 ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 1.542,– DM von dar Bundesanstalt für Arbeit. Diese Zahlungen erfolgten bis zum 30. Juni 1991. Nach diesem Zeitpunkt ist der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen.

Mit der am 29. Oktober 1991 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt dar Kläger die Zahlung der Differenz zwischen dem Betrag von 1.750,– DM und dem tatsächlich gezahlten Vorruhestandsgeld für den Zeitraum vom 21.10.1990 bis 30.03.1997 hatte, die er mit insgesamt 3.178,57 DM beziffert.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 52–54 d.A.) abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit dem am 01.07.1992 verkündeten Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Vereinbarung vom 30.05.1990 begründe keinen arbeitsve...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge