Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst. Übergangsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung der von einem früheren Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu leistenden Betriebsrente aufgrund der Übergangsregelung zu § 18 BetrAVG

 

Normenkette

BetrAVG § 30d Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 91 Ca 7194/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen 3 AZR 298/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.11.03 – 91 Ca 7194/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am …1942 geborene Kläger stand vom 16. November 1964 bis 30. September 1970 und erneut vom 1. Februar 1971 bis zum 31. Dezember 1991 als Angestellter in den Diensten der Beklagten. Für die Zeit ab 1. Oktober 1990 wurde ihm auf der Grundlage einer entsprechenden Dienstvereinbarung eine Direktzusage auf Leistung betrieblicher Altersversorgung erteilt, weshalb die Beklagte ihn anlässlich seines Ausscheidens bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nachversicherte.

Seit dem 1. Mai 1995 bezieht der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 2.549,53 DM (1.303,55 EUR). Die VBL bewilligte ihm ab diesem Zeitpunkt eine Versicherungsrente in Höhe von 566,34 DM (289,57 EUR). In Ergänzung hierzu errechnete die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2002 eine Betriebsrente des Klägers in Höhe von 70,26 DM (35,92 EUR).

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 528,33 EUR zustehe, weil er bei seinem Ausscheiden eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente in Höhe von 1.599,67 DM (817,90 EUR) gehabt habe, wie sich aus der Berechnung eines von ihm konsultierten Rentenberaters vom 24. Mai 1996 (Abl. Bl. 37 – 42 d.A.) ergebe. Die von der Beklagten für deren Berechnung herangezogene Neuregelung in §§ 18 und 30d BetrAVG sei ebenso wie die frühere Regelung verfassungswidrig, weil sie zu einer doppelten ratierlichen Kürzung führe und damit die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gegenüber denen der Privatwirtschaft ohne sachlichen Grund ungleich behandele.

Für die Zeit von Januar 2001 bis Januar 2002 verlangt der Kläger die Differenz zu der von der Beklagten für ihn errechneten Betriebsrente.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Berechnung des Klägers sei unschlüssig, weil er die lediglich fiktiv berechnete Höhe der Anwartschaft auf eine ebenso fiktiv berechnete Versorgungsrente mit einem tatsächlich gegebenen Anspruch verwechsele und seinen vorzeitigen Renteneintritt unberücksichtigt lasse. Einer Erörterung der vom Kläger angenommenen Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG n.F. bedürfe es deshalb nicht.

Gegen dieses ihm am 01. Dezember 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Dezember 2003 eingelegte und am 30. Januar 2004 begründete Berufung des Klägers. Er verweist darauf, dass der Rentenberater seine Anwartschaft erst nach Einsetzen seines Rentenbezugs ab 01. Mai 1995 vorgenommen, diesen mithin berücksichtigt habe. Selbst auf der Basis der eigenen Berechnungen der Beklagten verbleibe eine monatliche Differenz von 281,86 EUR.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.401,33 EUR zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei ihm ab dem 1. Februar 2002 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 528,33 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Angriffen des Klägers entgegen und verweist auf die Berechnung der von ihr beauftragten Sachverständigen vom 14. August 2001 (Abl. Bl. 52-63 d.A.) Für etwa weitergehende Ansprüche des Klägers hält sich die Beklagte jedenfalls nicht für passiv legitimiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer über 35,92 EUR monatlich hinausgehenden ergänzende Betriebsrente, weshalb auch seinem Begehren auf Zahlung allein der Differenz zu diesem von der Beklagten errechneten, bislang aber nicht gezahlten Betrag nicht entsprochen werden konnte.

1.1 Der Kläger hat gemäß § 30d Abs. 3 BetrAVG Anspruch auf eine Betriebsrente gegen die Beklagte.

1.1.1 Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt u.a. für Arbeitnehmer i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, für die bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 BetrAVG entstanden ist (gemeint: nach § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. entstanden war), Abs. 1 Satz 1 für die aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 BetrAVG zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen A...

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