Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltung des BMT-G-O bzw. BMT-G II „Rückkehrfall”

 

Leitsatz (amtlich)

Mit dem Hinweis auf eine Vergütung nach BMT-G II nach Rückkehr eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet wurde, von einem langfristigen Einsatz im Westteil Berlins in den Ostteil der Stadt, wird kein vertraglicher Anspruch auf Weitergewährung tariflicher Leistungen nach Westtarif begründet. Der Arbeitgeber kann die tarifwidrige Handhabung jederzeit durch einseitige Erklärung beenden.

 

Normenkette

BMT-G-O § 1; BMT-G II § 1; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 23.04.1997; Aktenzeichen 21 Ca 46.561/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. April 1997 – 21 Ca 46561/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die tarifgebundenen Parteien streiten über die Anwendung des zutreffenden Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis.

Der Kläger ist seit 1. November 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Kranführer gegen ein Arbeitsentgelt von zuletzt 4.100, – DM brutto monatlich tätig und war bis 31. Dezember 1991 im Osthafen beschäftigt. Am 1. Juli 1991 wurde zwischen dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Land Berlin, und dem Kläger ein Arbeitsvertrag geschlossen, nach dem er ab 1. Juli 1991 als vollbeschäftigter Arbeiter weiterbeschäftigt wurde und sich das Beschäftigungsverhältnis nach dem BMT-G-O und den diesen ergänzenden und ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie nach den für Arbeiter des Arbeitgebers im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrags jeweils geltenden sonstigen Regelungen bestimmte. Nach § 4 des Arbeitsvertrages erhielt der Kläger ab 1. Juli 1991 den Tariflohn der Lohngruppe 6.

In der Zeit zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. November 1995 wurde der Kläger dann als Kranführer in der Abteilung Brennstoffe im W. eingesetzt. Gemäß Änderungsvertrag vom 26. November 1992 waren die Arbeitsvertragsparteien sich darüber einig, daß der Kläger ab 1. Dezember 1992 in die Lohngruppe 3 Fallgruppe 7 ZTV-BEHALA Nr. 2 zum BMT-G eingruppiert wurde.

Am 30. Oktober 1995 wurde dem Kläger dann mitgeteilt, daß er ab 1. November 1995 zur Abteilung O. als Kranführer im Bereich Umschlag umgesetzt werde und die Berechnung seiner Bezüge weiterhin nach der Lohngruppe 6 Fallgruppe 8 BMT-G II erfolge.

Mit Schreiben vom 12. Juni 1996 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, daß nach dem Feuerwehr-Urteil des BAG vom 26. Oktober 1995 die Bezüge eines Mitarbeiters, dessen Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet worden sei, der in das Tarifgebiet West umgesetzt und dessen Bezüge nach dem Westtarif berechnet worden seien, nach einer Umsetzung in das Tarifgebiet Ost wieder gemäß dem Tarifwerk Ost zu berechnen seien. Ab Juli 1996 erhielt der Kläger nur noch eine Vergütung nach BMT-G-O. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 15. Juli 1996 im Rahmen der tariflichen Ausschlußfristen die Differenz zwischen dem Tariflohn Ost und dem Tariflohn West für die Zeit von Januar bis Mai 1996 zurück und informierte den Kläger dahingehend, daß sie ihn von der VBL abgemeldet habe.

Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden am 29. November 1996 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage gewandt. Er hat geltend gemacht, unabhängig von der Lage seines Arbeitsplatzes habe er einen vertraglichen Anspruch darauf, nach den Bestimmungen des BMT-G II mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen behandelt zu werden. Er habe sich auf den Inhalt seines Änderungsvertrages, die Zusage im Umsetzungsschreiben und die gemachten mündlichen Zusagen verlassen können, so daß die Beklagte nicht einseitig von den vereinbarten Arbeitsbedingungen lösen könne, ungeachtet dessen, daß der Personalrat bei der Umsetzung und Rückkehr nicht beteiligt worden sei, so daß sich die Maßnahme schon aus diesem Grund als unwirksam erweise.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch über den 1. November 1995 hinaus der BMT-G II sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden und ändernden Tarifverträge und Zusatztarifverträge, insbesondere auch die Zusatztarifverträge der BEHALA in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden,
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. November 1995 hinaus bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu versichern oder ihn im Versicherungsfall so zu stellen, als wäre er auch über den 1. November 1995 hinaus bei der VBL versichert gewesen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Klageanträge schon mangels Bezifferung der Ansprüche für unzulässig gehalten und im übrigen darauf hingewiesen, daß sie in Anwendung der Grundsätze des sogenannten Feuerwehr-Urteils des BAG nach Rückkehr des Klägers in das Beitrittsgebiet nicht aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung verpflichtet sei, ihm übertarifliche Leistungen zu gewähren und sich jederz...

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