Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltung des BMT-G II/BMT-G-O (Sachverhalt wie im „Feuerwehrurteil” des BAG v. 26.10.1995)

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsverhältnisse im Ostteil Berlins begründet worden sind und deren Arbeitsort immer dort gelegen hat, haben keinen Anspruch auf Westvergütung (hier: BMT-G II), auch wenn der Arbeitgeber Rückkehrer in Verkennung der Tarifrechtslage nach West-Tarif behandelt hat (gegen BAG v. 26.10.1995, 6 AZR 125/95).

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 06.08.1997; Aktenzeichen 58 Ca 38699/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. August 1997 – 58 Ca 38699/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis westliches oder östliches Tarifrecht (BMT-G II/BMT-G-O) anzuwenden ist (reiner „Ost-Fall” entsprechend dem Sachverhalt im „Feuerwehr-Urteil” des BAG vom 26. Oktober 1995, 6 AZR 125/95).

Der – der ÖTV angehörende – Kläger, der in Ostberlin wohnt und von dem 3. Oktober 1990 beim … des Magistrats von Berlin-Ost beschäftigt war, wurde im Zuge der Vereinigung in den Bereich der Berliner Feuerwehr, einer eigenständigen Dienststelle des Landes Berlin mit Sitz in Berlin-West, übernommen. Im Arbeitsvertrag vom 27. Januar 1992 haben die Parteien vereinbart;

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung….”

Der Kläger wurde ab Juli 1991 zunächst als Krankentransporteur im … in Prenzlauer Berg (Berlin-Ost) und ab 1993 als Rettungssanitäter in der … Prenzlauer Berg (ebenfalls Berlin-Ost) eingesetzt. Von drei Monaten im Jahre 1993 abgesehen, in denen der Kläger allein zu Ausbildungszwecken vorübergehend in Berlin-West eingesetzt wurde, befand sich der Arbeitsort des Klägers im Klagezeitraum durchgehend in Berlin-Ost. Die Vergütung richtete sich zunächst nach Lohngruppe 4, Fallgruppe 18 BMT-G-O, ab 1. Dezember 1991 nach Lohngruppe 5, Fallgruppe 4 und ab 2. April 1994 nach Lohngruppe 6, Fallgruppe 3 BMT-G-O. Seit 1. September 1996 ist der Kläger Angestellter und wird nach BAT-O behandelt.

Mit seiner am 14. Dezember 1993 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten und am 6. Januar 1994 zugestellten (anschließend bis September 1996 zum Ruhen gebrachten) Klage will der Kläger die Feststellung erreichen, daß auf sein Arbeitsverhältnis seit Juli 1991 bis August 1996 der BMT-G II (West) anzuwenden sei. Er hat – im Anschluß an das „Feuerwehr-Urteil” des Bundesarbeitsgerichts – die Auffassung vertreten, das beklagte Land müsse ihn aus Gründen der Gleichbehandlung, ebenso wie die „Rückkehrer”, westlichem Tarifrecht unterstellen. Dazu sind folgende Umstände im wesentlichen unstreitig: Im August 1991 hatte die Berliner Feuerwehr insgesamt 5.200 Beschäftigte, davon 1.730 (Arbeiter und Angestellte) mit Arbeitsort in Berlin-Ost, deren Arbeitsverhältnisse dort auch begründet worden waren und die nach BAT-O bzw. BMT-G-O behandelt wurden. Von diesen 1.730 Arbeitnehmern wurden in der Folgezeit 377 auf Dauer in den Westteil der Stadt umgesetzt und, nach Auswertung der „Posturteile” des BAG vom 30. Juli 1992 durch den Senat, westlichem Tarifrecht unterstellt, wobei in vielen Fällen auch neue Arbeitsverträge (mit einer Bezugnahme auf den BAT bzw. den BMT-G II) geschlossen wurden. Von diesen 377 Arbeitnehmern wurden später nach und nach insgesamt 124 (nach der erstinstanzlichen Behauptung des Klägers) bzw. 85 (nach der Behauptung des beklagten Landes) nach Ost-Berlin aus Gründen zurückversetzt, die bei ihrer Umsetzung in den Westteil der Stadt nicht vorhersehbar gewesen waren. Das beklagte Land behandelte sie weiterhin nach westlichem Tarifrecht, weil es sich aufgrund der zwischenzeitlich geschlossenen Verträge, aber auch aus tarifrechtlichen Gründen dazu für verpflichtet hielt. Auch in der … Prenzlauer Berg befinden sich einige wenige Arbeitnehmer, die nach einer auf Dauer angelegten Umsetzung in den Westen später doch wieder zurückversetzt worden sind und danach weiterhin Leistungen nach westlichem Tarifrecht erhalten haben.

Nach Verkündung des „Feuerwehr-Urteils” des BAG vom 26. Oktober 1995 (6 AZR 125/95) gab die Senatsverwaltung für Inneres durch Rundschreiben vom 18. Dezember 1995 allen Landesdienststellen die Anweisung, allen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse im Tarifgebiet Ost begründet worden waren, die nach ihrer Umsetzung in den Westteil nach westlichem Tarifrecht behandelt worden waren, die dann später doch wieder in den Tarifbereich Ost zurückgekehrt waren, gleichwohl aber „Westbezüge” fortbezahlt erhalten hatten, den Differenzbetrag zwischen West- und Ost-Bezügen ab sofort nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung auszuzahlen; auf d...

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