Entscheidungsstichwort (Thema)
BAT-O. räumlicher Geltungsbereich
Leitsatz (amtlich)
Die Regelungen des BAT-O finden auf ein Arbeitsverhältnis eines als Brandschutzmeister beschäftigten Angestellten der Berliner Feuerwehr Anwendung, der auch nach dem Beitritt der DDR Angehöriger einer im Beitrittsgebiet befindlichen Feuerwache mit ihrem ausschließlich in diesem Gebiet gelegenen sog. Ausrückebereich geblieben ist. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Angestellte zeitlich untergeordnet – insbesondere im Rahmen von der Feuerwache obliegenden Einsätzen – außerhalb des Beitrittsgebiets tätig ist.
Der Angestellte kann unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mit dem Hinweis die Geltung des BAT für sich beanspruchen, eine Vielzahl von Angehörigen der Feuerwachen in Berlin-Ost erhielten dann eine Vergütung nach BAT, wenn sie auf unbestimmte Dauer in einer in Berlin-West gelegenen Feuerwache eingesetzt würden, diese Vergütung verbliebe ihnen auch für den Fall, daß sie wieder zu einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet zurückkehrten.
Normenkette
BAT-O vom 10.12.1990 § 1 Abs. 1 Buchst. b
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 29.06.1994; Aktenzeichen 70 Ca 29234/93) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juni 1994 – 70 Ca 29234/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Streit der Parteien darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundes-Angsstelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 Anwendung findet oder ob sich das Arbeitsverhältnis – wie das beklagte Land meint – nach den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 in seiner jeweils geltenden Fassung richtet.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, die ebenso wie das beklagte Land Partei beider Tarifverträge ist.
Der Kläger wird als Brandschutzmeister beschäftigt. Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR trat das beklagte Land in das Arbeitsverhältnis des Klägers ein und vereinbarte mit ihm in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag die Geltung der Bestimmungen des BAT-O.
Der Kläger war seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses stets Angehöriger der Feuerwache Berlin-Mitte, die im ehemaligen Ostteil der Stadt gelegen ist. Die Berliner Feuerwehr ist in Abschnitte unterteilt; die Feuerwache Mitte gehört dem Abschnitt Mitte an. Zwei weitere, diesem Abschnitt zugeordnete Feuerwachen sind ebenfalls in Berlin-Ost angesiedelt, während die restlichen drei Feuerwachen im ehemaligen Westteil dar Stadt gelegen sind. Jeder Feuerwache ist ein sog. Ausrückebereich zugeordnet; für die Feuerwache Mitte befindet sich dieser Bereich ausschließlich im Ostteil der Stadt. Die Einsätze der einzelnen Feuerwachen erfolgen über die Feuerwehrleitstelle, die ihren Sitz wie die Landesbranddirektion in Berlin-Charlottenburg-Nord hat. Ist die Feuerwache personell einsatzbereit, erhält sie von der Feuerwehrleitstelle den Einsatzbefehl, wenn ihr Ausrückebereich betroffen ist und nicht sonstige Gründe – wie zum Beispiel ein Großalarm oder ein Einsatz hinsichtlich eines bestimmten Objekts – dagegen sprechen.
Sowohl hinsichtlich der Anzahl der Einsätze als auch hinsichtlich der tatsächlich verbrauchten Arbeitszeit erbringt der Kläger die überwiegende Arbeitsleistung – ausgehend von der Feuerwachs Mitte – im ehemaligen Ostteil der Stadt. Im Rahmen des Personalausgleichs leistete er – wie andere Mitarbeiter auch – diverse Dienstschichten auf anderen Feuerwachen, die auch im Westteil der Stadt gelegen sind.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß bei der Frage der Abgrenzung der beiden Geltungsbereiche des BAT bzw. des BAT-O auf den Sitz der Dienststelle abzustellen sei, die in seinem Fall im Westteil der Stadt in Berlin-Charlottenburg-Nord gelegen sei. Die einzelne Feuerwache sei keine derartig verselbständigte Einrichtung, daß davon die Geltung des jeweiligen Tarifvertrags abhängig gemacht werden könne. Seinen Arbeitsplatz habe er nicht in der Feuerwache, sondern dort, wo er seine Einsatztätigkeit verrichte. Gebe es keinen ständigen Arbeitsort, müsse an den Sitz der Dienststelle angeknüpft werden.
Unter Hinweis darauf, daß ein erheblicher Teil der Mitarbeiter der Berliner Feuerwehr, so auch derjenige, der seiner Feuerwache angehöre, Vergütung nach BAT erhalte und aufgrund des dienstlich bedingten Personalaustauschs innerhalb der Berliner Feuerwehr nur noch ein geringer Teil der Dienstkräfte Vergütung nach BAT-O beziehe, hat der Kläger weiter geltend gemacht, er könne auch aus Gründen der Gleichbehandlung Vergütung nach BAT beanspruchen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß auf sein Arbeitsverhältnis seit dem 01.07.1991 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (Bund, Länder, Gemeinden) -BAT- in der Fassung der jeweils geltenden Än...