Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswegzuständigkeit. Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung
Leitsatz (redaktionell)
Für die zutreffende Berechnung der Steuerschuld des Arbeitnehmers ist eine inhaltlich zutreffende Lohnsteuerbescheinigung erforderlich. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in der Bescheinigung wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der Arbeitnehmer hat daher auf Grund seines Arbeitsverhältnisses einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Lohnsteuerbescheinigung wahrheitsgemäß abgibt. Die Geltendmachung dieses Anspruchs fällt nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.
Normenkette
GVG § 17
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Beschluss vom 12.06.2002; Aktenzeichen 8 Ca 836/02) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 12.06.2002 – 8 Ca 836/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beklagte war zusammen Herrn Jxxx Exxxxx Gesellschafterin der „Die Bxxxxx” GbR. Sie war gleichzeitig deren Geschäftsführerin. Die GbR wurde zum 30.08.2001 gekündigt und von der Beklagten abgewickelt. Mit Schreiben vom 24.07.2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.08.2001. Eine weitere Kündigung erfolgte durch den Gesellschafter Jxxx Exxxxx mit Schreiben vom 29.07.2001. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Kündigung der Beklagten einvernehmlich zurückgenommen worden sind. Nach einer Abmahnung vom 05.10.2001 wegen unentschuldigten Fehlens kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 24.10.2001 fristlos. In ihrer Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2001 trug sie als Dauer des Dienstverhältnisses die Zeit vom 01.01. bis zum 24.10. ein. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2001 ausgeht, mit der vorliegenden, am 25.03.2002 bei dem Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, die Angaben auf der Lohnsteuerbescheinigung
der Klägerin für das Kalenderjahr 2001 dahin zu korrigieren, dass als Dauer
des Dienstverhältnisses nicht der Zeitraum vom 01.01. bis 24.10.2001, sondern
der Zeitraum 01.01. bis 31.8.2001 angegeben wird.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.06.2002 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Zu Begründung hat es ausgeführt, dass Streitigkeiten über die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung nicht steuerrechtlicher Natur, sondern von Rechtssätzen des Arbeitsrechts geprägt und daher von den Arbeitsgerichten zu entscheiden seien. Zudem bestehe neben der steuerrechtlichen auch eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Berichtigung.
Gegen den ihr am 20.06.2002 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 24.06.2002 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht gemäß Beschluss vom 25.06.2002 nicht abgeholfen hat.
Die Beklagte hält den Rechtsweg zu den Finanzgerichten für gegeben, da die entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers öffentlich rechtlicher Natur sei. Demgegenüber teilt die Klägerin die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft, nach §§ 567, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hatte sie keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat dies mit zutreffender Begründung festgestellt. Die Beschwerde der Beklagten gibt keinen Grund für eine abweichende Entscheidung.
Nach § 2 Abs. 1 Nummer 3 e ArbGG gehören bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Streitigkeiten über Arbeitspapiere sind auch solche, die ihre Berichtigung zum Gegenstand haben. Zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gehören sie aber nur dann, wenn sie bürgerlich – rechtlicher Art sind (vgl. BAG, Urteil vom 13.7.1988 – 5 AZR 467/87 – in NJW 1989, 1947). Maßgebend hierfür ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmS-OGB Beschluss vom 4.6.1974 – 2/73 in NJW 1974, 2087). Dabei kommt es entscheidend darauf an, welches Recht den zur Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge prägt. Damit soll gewährleistet werden, dass das Streitverhältnis in die Verfahrensordnung verwiesen wird, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und dass diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind. Sind die Rechtssätze des Arbeitsrechts prägend, gehört d...