Verfahrensgang
ArbG Senftenberg (Beschluss vom 31.07.1995) |
Tenor
wird auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) der Beschluß des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 31.07.1995 aufgehoben und der Gegenstandswert auf 24.000,– DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Gründe
1. Die Beschwerde ist nach § 10 Abs. 3 BRAGO statthaft und zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt. Das Arbeitsgericht hat seine mit einem befristeten Rechtsmittel angreifbare Entscheidung nicht förmlich zugestellt.
In der Sache ist die Beschwerde begründet.
2. Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (z. B. 14.2.95 – 2 TaBV 3/94, 26.4.95 – 6 TaBV 23/94) orientiert sich der Wert anwaltlicher Tätigkeit bei einem Streit um die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl und deren Anfechtung in typisierender Betrachtung an der Staffel des § 9 BetrVG, wobei § 8 BRAGO den dazugehörenden Ansatz durch den dort enthaltenen Auffangwert von 8.000,– DM je Betriebsratsmitglied abgibt. Dabei setzt das LAG jedenfalls bis zur 5. Staffel den vollen Auffangwert an. Dies entspricht der Bedeutung derartiger Verfahren, in denen es um die Legitimation des Betriebsrates und letztlich um die Geltung aller jemals von ihm gefaßten Beschlüsse und die Wirksamkeit aller jemals abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen geht.
Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts geben jedenfalls keinen Anlaß, hiervon abzuweichen.
Der Beschluß vom 31.7.95 läßt sich weder mit der Bezugaufnahme auf § 12 Abs. 7 ArbGG noch mit der auf § 3 ZPO begründen, die schlicht mit dem Gegenstandswert des vorliegenden Verfahrens nichts zu tun haben. Soweit der entgegen § 577 (3) ZPO ergangene „Nichtabhilfebeschluß” vom 12.9.1995 die Beschwerde „zurückweist”, ist nicht ersichtlich, ob und welche Überlegungen die Abweichung von der Rechtsprechung des LAG tragen. Dies ist angesichts der eingehenden Begründung der Beschwerde, des dort ausdrücklich enthaltenen Hinweises auf die Rechtsprechung des LAG und der beigefügten Entscheidung dieses Gerichts zumindest erstaunlich. Das Fehlen jeder eigenen über formalhafte Wendungen hinausreichenden Auseinandersetzung reicht jedenfalls als Begründung für diese Abweichung nicht aus und stellt einen krassen Verstoß gegen das in Art. 103 Grundgesetz enthaltene Gebot des rechtlichen Gehörs dar.
Die Entscheidung ist analog § 12 Abs. 5 ArbGG kostenfrei. Ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf ist nach § 78 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.
Fundstellen