Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungsersetzung zu einer korrigierenden Rückgruppierung
Leitsatz (amtlich)
Zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer korrigierenden Rückgruppierung infolge einer Neuberechnung des Postdienstalters nach § 16 TV-Ang-O in der Fassung des Tarifvertrages Nr. 401 e und dessen Ausschlußregelung (Zeiten jeglicher Tätigkeit für das MfS).
Hier: dienstliche Kontakte zum MfS
Normenkette
BetrVG § 99; TV-Ang-O (Post) i.d.F. des Tarifvertrages Nr. 401e § 16
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 25.07.1995; Aktenzeichen 3 BV 15/95) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts … vom 25.07.1995 – 3 BV 15/95 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Antragsgegners zu einer Rückgruppierung eines Arbeitnehmers der Antragstellerin. Dieser ist mit seiner am 03.09.1968 beginnenden Postdienstzeit von mehr als 12 Jahren und sechs Monaten und einer mehr als 12-monatigen Beschäftigung und Bewährung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe Ap A 13/14 in die Aufstiegsvergütungsgruppe Ia des TV Nr. 426 eingruppiert.
Nach Eingang eines Einzelberichtes des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes im September 1994 und einer Anhörung des Arbeitnehmers im November 1994 legte die Antragstellerin den Beginn seiner Postdienstzeit neu auf den 03.10.1990 fest. Da er mit dieser verkürzten Dienstzeit die Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia nicht mehr erfüllte, beantragte die Antragstellerin im Februar 1995 beim Betriebsrat u. a. die Zustimmung zur Korrektur der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b rückwirkend zum 01.12.1992. Nach Zugang dieses Schreibens am 22.02.1995 verweigerte der Antragsgegner mit Schreiben vom 28.02.1995 die Zustimmung mit der Begründung, der betroffene Arbeitnehmer sei zu keiner Zeit für das MfS tätig gewesen.
Laut Mitteilung des Bundesbeauftragten wurde der betroffene Mitarbeiter beim MfS unter der Kategorie Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) geführt. Sein Deckname war „P.”. Er war den Abteilungen und der Bezirksverwaltung F. zugeordnet. Es liegen zwei Karteikarten vor, eine Klarnamenkartei … und eine Vorgangskartei … Daraus ergibt sich der Name eines Führungsoffiziers. Weitere Akten sind derzeit nicht auffindbar.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, der betroffene Mitarbeiter sei für das MfS tätig gewesen und hat beantragt, die von dem Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers H. S. zu ersetzen.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, die geplante Rückgruppierung verstoße gegen die Bestimmungen eines Tarifvertrages. Der betroffene Mitarbeiter sei nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für das MfS tätig gewesen.
Gegen diesen ihr am 25.08.1995 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin mit einem am 21.09.1995 beim LAG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, welche sie nach rechtzeitiger Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 06.11.1995 mit einem an diesem Tag beim LAG eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Sie trägt vor, der Betroffene habe sich zu einer Mitarbeit für das MfS verpflichtet. Er sei darüberhinaus für diese Einrichtung tätig gewesen. Dafür spreche schon die Vergabe eines Decknamens. Auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts hin hat der Bundesbeauftragte mitgeteilt, den Mitarbeiter betreffende Akten seien nach wie vor nicht aufgefunden worden. Die Eintragungen in die Vorgangskartei ließen den Schluß auf eine Tätigkeit für das MfS nicht zu.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Behauptung, der betroffene Arbeitnehmer sei für das MfS tätig gewesen durch Vernehmung seines damaligen Führungsoffiziers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.06.1996, wegen des übrigen Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist nach den §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 2) hat seine Zustimmung zur beabsichtigten Umgruppierung zu Recht verweigert. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung war daher zurückzuweisen.
Auch die korrigierende Rückgruppierung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates (BAG AP Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG). Die Mitbestimmung entfällt nicht, weil der Arbeitgeber bei unveränderter Tätigkeit „nur” deren Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe ändern will. Auch für diesen Fall soll die Mitbeurteilung durch den Betriebsrat die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit gewährleisten. Die geplante Rückgruppierung verstößt einmal gegen die Eingruppierungsvorschriften der einschlägigen Tarifvert...