Entscheidungsstichwort (Thema)
VergütungsTV-BAT/VergütungsTV-BAT-O – Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Arbeitnehmer, der aus den alten Bundesländern stammt und bei seiner Einstellung zu der vertraglich vereinbarten Vergütung nach dem VT-BAT-O einen sog. Personalkostenzuschuß erhalten hat, hat nach dem Auslaufen der Personalkostenzuschußregelungen keinen vertraglichen Anspruch auf Weiterzahlung.
2. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach dem VT-BAT bzw. einer entsprechenden Zulage, die die Differenz zwischen der Vergütung nach dem VT-BAT-O und dem VT-BAT ausgleicht, ergibt sich nicht aus § 62 Abs. 1 S. 2 LKO Brandenburg, nach dem die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten eines Landkreises derjenigen vergleichbarer Angestellten des Landes entsprechen muß. Dies gilt unabhängig davon, ob das Land bestimmten Personen(-gruppen) eine entsprechende Zulage gewährt. Die Regelung des § 62 Abs. 1 S. 2 LKO Brandenburg verpflichtet bei einer verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 97 Abs. 1 Verf-Brandenburg die Landkreise und Gemeindeverbände nicht, ihre Bediensteten in allen Einzelfällen, in denen das Land eine entsprechende Zulage an seine Angestellten zahlt, dieselbe Zulage zu gewähren.
3. Es liegt auch kein Gleichbehandlungsverstoß wegen fehlerhafter Gruppenbildung vor, wenn der öffentliche Arbeitgeber (hier: der beklagte Landkreis) bestimmten Mitarbeitern mit einer Ausbildung in den „alten” Bundesländern (hier: Juristen des Rechtsamtes), die zuvor auch einen Personalkostenzuschuß erhalten haben, eine Ausgleichszahlung gewährt und anderen (hier: Sachbearbeiter im Bauverwaltungsamt) diese verweigert, um bestimmte qualifizierte Bedienstete an sich zu binden.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2; Verf. Brandenburg Art. 97 Abs. 1; BGB § 242; Landkreisordnung Brandenburg § 62 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Urteil vom 25.09.1995; Aktenzeichen 4 Ca 3344/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts … vom 25.09.1995 – 4 Ca 3344/95 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Vergütung ab dem 01.01.1995.
Die Klägerin, die zuvor als Verwaltungsangestellte mit einer Bezahlung nach der Vergütungsgruppe V c BAT bei einer kommunalen Gebietskörperschaft in N. tätig war, ist seit dem 01.10.1991 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als Sachbearbeiterin im Bauverwaltungsamt tätig.
Im Arbeitsvertrag, der das Datum 22.07.1991 trägt, war u. a. geregelt, daß die Klägerin in der Vergütungsgruppe V b BAT-O eingruppiert ist. Mit Schreiben vom 12.08.1991 an die Klägerin führte der Rechtsvorgänger des Beklagten u. a. aus:
„Die von Ihnen angeführten Punkte 1–4 wurden in den Arbeitsvertragsangeboten vom 22.07.91 dahingehend korrigiert (sh. Anlagen).
Die Ihnen zustehenden Personalkostenzuschüsse und Aufwandsentschädigungen gegenüber dem B. werden in dem Moment beantragt, wenn Sie hier vor Ort Ihren Dienst angetreten haben, so die bisherige und wohl auch richtige Handhabung.”
Bis zum 31.12.1994 erhielt der Beklagte für die Klägerin entsprechend der Richtlinie für die Gewährung von Personalkostenzuschüssen an Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen in den neuen Bundesländern vom 26.03.1991 Personalkostenzuschüsse in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Bezahlung nach dem Vergütungstarifvertrag zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im folgenden: VT-BAT) und dem Vergütungstarifvertrag zum BAT-O für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im folgenden: VT-BAT-O). Während dieser – Zeit zahlte der Beklagte der Klägerin eine Vergütung, die der Höhe nach einer Vergütung nach dem VT-BAT entsprach.
Mit Schreiben vom 23.11.1994 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß für sie mit Wirkung vom 01.01.1995 der Personalkostenzuschuß entfalle. Mit Schreiben vom 19.12.1994 beantragte die Klägerin, die Differenz zwischen der bisher gezahlten Vergütung (100 % VT-BAT) und der nunmehr angekündigten nach VT-BAT-O durch Zahlung eines Aufstockungsbetrages auszugleichen. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 22.06.1995 ab und zahlte der Klägerin ab dem 01.01.1995 eine Vergütung nach dem VT-BAT-O.
Drei im Rechtsamt des Beklagten tätigen Juristen mit zwei Staatsexamina in den alten Bundesländern, für die der Beklagte bis zum 31.12.1994 ebenfalls Personalkostenzuschüsse erhalten hatte, zahlte der Beklagte ab 01.01.1995 Zuschüsse zu der Vergütung nach dem VT-BAT-O, weil es ihm wichtig war, diese Juristen aufgrund ihrer besonderen Tätigkeiten im Rechtsamt zu halten. Es bestand die Befürchtung, daß sie ansonsten gehen würden. Die anderen Beschäftigten, die aus den alten Bundesländern gekommen waren, darunter auch eine Juristin, die nicht im Rechtsamt tätig war und für die kein Personalkos...