Verfahrensgang
ArbG Eberswalde (Urteil vom 28.10.1998; Aktenzeichen 5 Ca 483/98) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 28.10.1998 – 5 Ca 483/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Klägerin ist seit dem 04.01.1993 als Angestellte bei der Beklagten im Finanzamt … beschäftigt. Der erste Arbeitsvertrag vom 04.01.1993 sah eine befristete Tätigkeit bis zum 30.06.1993, “längstens bis zur Gesundschrift von Frau …” vor. Die jeweiligen Vertragsverlängerungen ab 01.07.1993 und 01.07.1994 erfolgten unter Angabe desselben Grundes, während der Arbeitsvertrag vom 19.12.1995 für die Zeit ab 01.01.1996 eine Befristung “für die Zeit, in der Frau … aufgrund einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausfällt bzw. bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst, längstens jedoch bis 31.10.1996” vorsah. Der letzte befristete Vertrag – als Angestellte in der Vergütungsgruppe VII BAT-O – wurde am 18.09.1996 geschlossen “für die Zeit, in der Frau … wegen Erziehungsurlaub ausfällt bzw. bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst, längstens jedoch bis 23.02.1998”. Von Beginn ihrer Beschäftigung an bis einschließlich September 1997 war die Klägerin als Sachbearbeiterin in der Umsatzsteuervoranmeldestelle (UVST) eingesetzt, ab 01.10.1997 auf dem Arbeitsplatz von Frau … in der Vollstreckungsstelle (VOST), die sich seit dem 24.02.1996 in Erziehungsurlaub befand.
Das beklagte Land hat den Personalrat mit dem Schreiben vom 04.09.1996 über die beabsichtigte letzte Befristung mit folgendem Inhalt informiert:
“Es ist beabsichtigt, mit Frau … einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 23.02.1998 abzuschließen. Während dieser Zeit hat Frau … Erziehungsurlaub. Die Eingruppierung soll in der Vergütungsgruppe VII erfolgen.”
Die im gleichen Schreiben erbetene Zustimmung zu dieser Maßnahme erteilte der Personalrat schriftlich am 10.09.1996.
Nachdem die Klägerin durch anwaltliches Schreiben vom 09.09.1997 erfolglos die Unwirksamkeit der letzten Befristung wegen fehlenden sachlichen Grundes und nicht ordnungsgemäßer Personalratsbeteiligung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hatte, hat, sie ihre Ansprüche mit der am 12.02.1998 beim Arbeitsgericht Eberswalde eingegangenen Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsklage weiter verfolgt.
Das Arbeitsgericht Eberswalde hat mit dem am 28.10.1998 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 77 bis 79 d.A.), der Klage stattgegeben und den Streitwert auf 16.000,00 DM festgesetzt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, für die letzte Befristung habe das beklagte Land einen sachlichen Grund nicht hinreichend dargelegt, insbesondere sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Erziehungsurlaub von Frau … und der Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin nicht ersichtlich.
Gegen dieses ihm am 02.11.1998 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit dem am 02.12.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 04.02.1999 – mit dem am 03.02.1999 per Fax eingegangenen Schriftsatz im wesentlichen wie folgt begründet:
Ein sachlicher Grund sei für die letzte Befristung nicht erforderlich gewesen, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BeschFG vorgelegen hätten. Im übrigen liege ein sachlicher Grund gemäß § 21 BErzGG darin, dass Frau … sich unstreitig bis 23.02.1998 im Erziehungsurlaub befunden habe.
Der Vertreter müsse nicht unbedingt die gleichen Aufgaben wahrnehmen. Vielmehr sei auch eine Umverteilung der Aufgaben möglich. Eine Kausalität zwischen dem erziehungsurlaubsbedingten Ausfall und dem befristeten Beschäftigungsbedarf sei zu vermuten.
Eine solche Kausalität sei vorliegend – so führt das beklagte Land ergänzend im Schriftsatz vom 25.03.1999 aus – auch gegeben gewesen. Nachdem zunächst die organisatorische Entscheidung getroffen worden sei, die … lediglich in der Weise vertreten zu lassen, dass die übrigen Mitarbeiter der Vollstreckungsstelle deren Aufgaben miterledigten, habe sich im September 1996 aufgrund aufgelaufener Rückstände die Notwendigkeit einer Vertretung auf dem Arbeitsplatz ergeben. Da die für eine Einarbeitung erforderliche Zeit gefehlt habe, sei der Einsatz einer ausgebildeten Beamtin, nämlich Frau …, als Vertretung für Frau … beschlossen worden. Deren Arbeitsplatz in der Bewertungsstelle (BWST) sei vertretungsweise durch den … der dem Finanzamt nach Abschluss seiner Ausbildung im September 1996 zugewiesen worden sei, wahrgenommen worden. Dieser wiederum sei für den Arbeitsplatz der Klägerin in der … vorgesehen gewesen, so dass die Klägerin ab Oktober 1996 diesen zu vertreten gehabt habe.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 28.10.1998 – 5 Ca 483/98 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantra...