Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Urteil vom 06.02.1997; Aktenzeichen 3 Ca 3108/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das am06.02.1997 verkündeteUrteil desArbeitsgerichts Cottbus – 3 Ca 3108/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit August 1994 als wissenschaftliche Hilfskraft bei der Brandenburgischen Technischen Universität in … beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte auf der Grundlage mehrerer befristeter Verträge. Die letzte Befristung wurde mit Vertrag vom 29./30.7.1996 für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.1996 vereinbart. Danach wurde die Klägerin als „wissenschaftliche Hilfskraft beim Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs” beschäftigt. Als Tätigkeit waren „wissenschaftliche Dienstleistungen unter fachlicher Anleitung des Prorektors zur Unterstützung desselben bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben” vereinbart. Laut einem für die gleiche Laufzeit am 10.7.96 abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde sie – wie schon in den Jahren davor – „als wissenschaftliche Hilfskraft beim LS Ökosysteme und Umweltinformatik weiterbeschäftigt”. Ihre Tätigkeit bestand laut Vertrag darin, „unter fachlicher Anleitung des LS-Inh. Dienstleist. in Lehre und Forschung” zu erbringen, „die in der Unterstützung desselben bei der Erfüllung seiner dienstl. Aufgaben bestehen”.
Mit Schreiben vom 10.7.1996 hat die Klägerin die Beteiligung des Personalrates in den sie betreffenden personellen Angelegenheiten beantragt. Dieser Antrag lag am 15.7.1996 im Dezernat Personalwesen vor. Der letzten Befristung ist am 25.7.96 ein Gespräch im Rektorat vorangegangen, an dem u. a. neben der Klägerin die Vorsitzende des besonderen Personalrates teilgenommen hat. Gegenstand des Gesprächs war auch der Inhalt des zuletzt abgeschlossenen Vertrages.
Die Klägerin hat beantragt
… festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.1996 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen unbefristet fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt
die Klage abzuweisen
Es hält die Befristung des Arbeitsverhältnisses für wirksam.
Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung sei unwirksam, weil der Personalrat nicht beteiligt worden sei.
Gegen dieses am 27.5.1997 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem am 20.6.1997 beim LAG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die es nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.8.1997 mit einem dort am 20.8.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Das beklagte Land vertritt die Auffassung, der besondere Personalrat habe nicht beteiligt werden müssen, weil seine Beteiligung mit dem erst am 15.7.1997 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben der Klägerin nicht rechtzeitig beantragt worden sei. Beim Vertrag vom 29./30.7.1996 habe es sich nur um einen Annex zu dem Vertrag vom 10.7.1996 gehandelt, so daß eine Beteiligung des besonderen Personalrates nicht erforderlich gewesen sei. Im übrigen stehe dem Landesgesetzgeber nicht die Kompetenz zu, arbeitsvertragliche Befristungsabreden wegen fehlender Beteiligung des Personalrates für unwirksam zu erklären.
Das beklagte Land beantragt
auf die Berufung des beklagten Landes, – das am 06.02.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus – 3 Ca 3108/96 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie meint, für die Klägerin sei nicht der besondere Personalrat, sondern der allgemeine Personalrat zuständig. Da er nicht beteiligt wurde, sei die Befristung unwirksam.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die nach den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und wegen des Beschwerdewertes nach § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung des beklagten Landes ist nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. Die Berufung ist unbegründet. Die Befristung des Arbeitsvertrages ist nach den §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 74 Abs. 3 S. 1 LPersVG unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht daher über den 31.12.1996 hinaus fort.
a) Dabei kann offen bleiben, ob beim Abschluß des letzten Vertrages vom 29./30.7.1996 der allgemeine oder der besondere Personalrat hätten beteiligt werden müssen. Denn keiner von beiden ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Den allgemeinen Personalrat hat man nicht beteiligt, weil man den besonderen Personalrat für zuständig gehalten hat. Diesen hat man nicht ordnungsgemäß beteiligt, weil man fälschlicherweise seine Beteiligung vor Abschluß der letzten Befristung nicht für erforderlich gehalten hat.
Handelt es sich bei der Klägerin jedenfalls mit Abschluß des letzten Vertrages vom 29./30.6.1996 um eine Mitarbeiterin, für die nach den § 90 Abs. 6 LPersVG der für die Technische Universität gebildete besondere Personalrat zuständig ...