Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplanabfindung. Betriebsübergang. DDR-Recht

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 59a AGB DDR in der ab 01.07.1990 geltenden Fassung trat im Fall eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein und entsprach damit inhaltlich dem § 613a BGB in der damals gültigen Fassung.

 

Normenkette

BGB § 613a; AGB-DDR § 59a

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen 3 Ca 1769/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.11.2003 – 3 Ca 1769/03 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Der 1952 geborene Kläger begann 1977 ein Arbeitsverhältnis als Maschinenschlosser bei dem VEB T. und S. B.. Als Arbeitsort wurde das Stammwerk in B. L.straße vereinbart. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es auf Grund mehrfacher Rechtsnachfolge von dem VEB T.- und S. B. und den VEB M. B. (VEB M.) zu der Fa. T.- und S. B. GmbH (T. GmbH) gekommen ist. Am 05.04.1990 schlossen der VEB M. – Betrieb S. – und die D. T. und K. AG eine Absichtserklärung über die Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens, dessen Zweck die gemeinsame Entwicklung von Nebenstellen- und Vorzimmeranlagen, Übernahme der Montage bereits in Produktion befindlicher Anlagen der Vermittlungstechnik und der Aufbau eines Vertriebes unter Nutzung der Vertriebsstrukturen des VEB M. sein sollte. Die Vereinbarung war bis zum 30.06.1990 befristet. Die D. T. und K. AG war auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von öffentlichen und nichtöffentlichen Kommunikationssystemen und Endgeräten tätig, der VEB M. auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von nichtöffentlicher Vermittlungstechnik, spezieller Postmessgeräte und anderer signaltechnischer Einrichtungen. Daraufhin gründete sich die T. GmbH, um das geplante joint venture mit der D. AG zu verwirklichen.

Unter dem Datum des 03.09.1990 schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag mit der T. GmbH zum 31.08.1990. Er begründete zum gleichen Tag ein Arbeitsverhältnis mit der D. T. GmbH, die auf einem Teil des Betriebsgeländes der T. GmbH in der L.straße eine Produktion von Telekommunikationsanlagen aufnahm. Die D. T. GmbH mietete von der D. Anlagenverwaltung D. T. K. AG & Co ein Grundstück nebst Gebäude in B. L.straße, das diese zuvor von der Treuhand-Anstalt erworben hatte. Dieses Grundstück war eines der T. GmbH zugeordneten Grundstücke, dort hatte zuvor der VEB M. produziert. Die D. T. GmbH modernisierte das Gebäude vollständig. Das Gebäude wurde mit Maschinen der D. AG zur Produktion von elektronischen Telefonanlagen der sog. V. Baureihe ausgestattet. Die D. T. GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13.08.1990 gegründet und am 10.01.1991 ins Handelsregister eingetragen. Unter Ziffer 3 des Vertrages vereinbarten die Parteien die Geltung der für das Unternehmen anzuwendenden Tarifverträge für die Arbeiter in der Berliner Metallindustrie. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers auf Grund einer Betriebsübertragung auf die D. T. GmbH übergegangen ist. 1993 wurde der Betrieb nach D. – H. verlegt. Nach Verschmelzung der D. T. GmbH auf die D. AG & Co im Jahre 1995 wurde der Betrieb zum 1.1.2001 wieder ausgegliedert und auf die D. Produktions GmbH übertragen. Am 1.6.2002 wurde die D. Produktions GmbH an die V. e. W. GmbH veräußert und in die Beklagte des vorliegenden Verfahrens, die T. Produktions GmbH umbenannt. Diese legte das Werk zum 28.2.2003 still, nachdem sie zuvor das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.2.2003 gekündigt hatte.

Auf Grund des Interessenausgleichs und Sozialplanes vom 26.8.2002, der unter Ziffer 6 für betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer Leistungen gemäß Punkt V und VI der Betriebsvereinbarung 94/1999 der D. Gesamt vom 3.5.1999 vorsieht, errechnete die Beklagte für den Kläger eine Abfindung in Höhe von 37.010,00 Euro. Dabei legte sie eine am 1.9.1990 beginnende Betriebszugehörigkeit von 13 Jahren zu Grunde. Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, dass seine Betriebszugehörigkeit ab dem 23.02.1977 zu berücksichtigen sei, so dass ihm eine weitere Abfindung in Höhe von 33.930,49 Euro zustehe. Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 30.4.2003, verfolgt er sowie weitere Arbeitnehmer die Auszahlung dieses Betrages mit der am 18.6.2003 bei Gericht eingegangenen Klage weiter. Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte der D. D. T. AG & Co den Streit verkündet, die auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.

Der Kläger hat behauptet, dass der VEB T.- und S. B. aus der Fa. T. und S. KG W. & K. hervorgegangen, später dem VEB M. zugeordnet und nach Ausgliederung aus dem VEB M. in die T. GmbH umgewandelt worden sei. Er selbst habe seit dem 23.02.1977 durchgeh...

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