Die B… ist die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) dieses Verfahrens (Arbeitgeberin). Sie ist als Rechtsnachfolgerin durch Umwandlung am 26.07.1993 aus der S… hervorgegangen. Die S… ihrerseits war ein Tochterunternehmen der T… die am 01.06.1990 aus dem VEB Schwermaschinenkombinat T… mit 24 Kombinatsbetrieben – u.a. dem VEB Sch… – hervorgegangen war.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) geriert sich aufgrund eines Restmandates als Betriebsrat der Arbeitgeberin.
Ausweislich der Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 26.05.1993 fand am 18.05.1993 bei der S… eine Betriebsratswahl statt. In diesen Betriebsrat wurden die gewerblichen Arbeitnehmer B…, S… und S… sowie die Angestellten N… und P… gewählt. Weitere Kandidaten zur Wahl des Betriebsrates mit einem geringeren Stimmenanteil waren die gewerblichen Arbeitnehmer Sl… und B…
Die Betriebsratsmitglieder Sü… und P… schieden aufgrund einzelvertraglicher Aufhebungsverträge vom 30.07.1993 zum 31.07.1993 als Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) aus. Die weiteren Betriebsratsmitglieder schieden zu einem späteren Zeitpunkt aus.
Am 02.09.1991, vor Abspaltung einzelner Betriebsteile, vereinbarten der damalige Betriebsrat und Vorstand der S… einen Sozialplan.
Am 18.09.1991 vereinbarten die T.… AG und der Konzernbetriebsrat einen Sozialplan, der u.a. als beteiligte Firmen auch die S… aufführte.
In diesem heißt es u.a.:
“ …
§ 2 Abfindung
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An alle von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer wird im Durchschnitt ein Sozialplanvolumen auf der Basis der Richtlinie der Treuhand zur Verfügung gestellt.
…
Die einzelnen Betriebsräte legen auf dieser Basis den einem einzelnen Arbeitnehmer danach zukommenden Abfindungsbetrag fest. Er muß wenigstens DM 1.000,00 betragen und darf höchstens DM 24.000,00 betragen.
…
Die einzelnen Geschäftsleitungen müssen diesen Durchführungsregelungen zustimmen. Sie können ihre Zustimmung nur verweigern, wenn die von den Betriebsräten getroffene Verteilungsregelung offensichtlich unangemessen ist.
…
§ 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
…
Bereits abgeschlossene Sozialpläne, die von diesen inhaltlichen Regelungen abweichen, werden hiermit hinfällig.”
Am 25.10.1991 unterzeichnete die S… und deren damaliger Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach der Sozialplan der S… am 02.09.1991 zur Anwendung kommen und nicht mehr nach dem Sozialplan der T… vom 18.09.1991 verfahren werden solle.
Nachdem eine Einigung über die Durchführungsregelungen zwischen der S… bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die Arbeitgeberin, einerseits und den jeweiligen Betriebsräten andererseits nicht zustande kam, legte der antragstellende Betriebsrat unter dem 17.02.1997 eine Verteilungsregelung zum Interessenausgleich und Konzernsozialplan vom 18.09.1991 der T… vor. Diese ist unterzeichnet von den Mitgliedern N.…, Ba…, P… und Gegenstand des vorliegenden Beschlußverfahrens.
Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Antragsstellung in erster Instanz wird unter Hinweis auf die Sachdarstellung des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 240 – 244 d. A.) analog § 543 ZPO abgesehen. Das Arbeitsgericht Senftenberg hat mit seinem Beschluß vom 26.03.1997 – 3 BV 11/96 – nach dem Antrag des Betriebsrates festgestellt, daß die Verteilungsregelung vom 17.02.1997 den Konzernsozialplan vom 18.09.1991 wirksam ausfüllt und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die weiteren Anträge auf Auslegung des Konzernsozialplanes vom 18.09.1991 und der Verteilungsregelung vom 17.02.1997 sowie auf Unterlassung der Veröffentlichung des Sozialplanes vom 02.09.1991 hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht Senftenberg aus...