Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 07.12.1994; Aktenzeichen 1 Ca 10102/94)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.12.1994 – 1 Ca 10102/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin für die Zeit vom 1.10.1991 bis zum 30.6.1995.

Die … 1954 geborene Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Sie besuchte vom 1.9.1971 bis zum 31.7.1975 das Institut für Lehrerbildung … In dem letzten Studienjahr wurde sie verpflichtet, anstelle des Fachs Methodik des Deutschunterrichts die Prüfung als Freundschaftspionierleiterin abzulegen. Ihre Ausbildung beendete sie mit der Befähigung als Freundschaftspionierleiterin sowie mit der Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Mathematik und Körpererziehung. Darüberhinaus absolvierte sie ein zweijähriges Fernstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rehabilitationspädagogik und Kommunikationswissenschaft. Ausweislich des Zeugnisses vom 24.8.1989 ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung „Lehrer für intellektuell Geschädigte” zu führen.

Seit 1975 ist sie im Schuldienst beschäftigt. Derzeit ist sie an der Sonderschule … tätig, wo sie als Klassenlehrerin in allen Fächern unterrichtet. Das beklagte Land hat in dem in Streit stehenden Zeitraum für Lehrer unterer Klassen keine Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 oder entsprechend für Angestellte der VerGr. IV a BAT-O ausgewiesen. Eine Verbeamtung der Lehrer für untere Klassen ist nicht erfolgt. Das beklagte Land gruppierte sie mit Schreiben vom 1.10.1991 in die Vergütungsgruppe IV b und mit Schreiben vom 12.3.1992 in die Vergütungsgruppe V c BAT-O ein. Ihr Arbeitsvertrag vom 22.6.1992 hat unter anderem folgenden Wortlaut:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Für die Eingruppierung gilt § 2 Nr. 3 Änderung TV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O i.V.m. Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe V c eingruppiert.

Mit der am 20.4.1993 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen und dem beklagten Land am 7.5.1993 zugestellten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O ab dem 1.10.1991.”

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Eingruppierungsvoraussetzungen der VerGr. IV a BAT-O aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer mehr als achtjährigen Tätigkeit als Lehrerin erfüllt seien. Sie habe lediglich bis 1981 und zudem nur mit einem Zeitanteil von 6 Stunden pro Woche als Freundschaftspionierleiterin unterrichtet. Ihr Ausbildungsgang unterscheide sich nicht wesentlich von dem der Lehrer für die unteren Klassen. Ihr fehle lediglich der Abschluß in dem Fach Methodik des Deutschunterrichts, den sie aber im Zusammenhang mit ihrem Hochschulstudium gemacht habe. Die Aufnahme der Vergütungsgruppe V c in dem Arbeitsvertrag vom 22.6.1992 könne ihrem Eingruppierungsbegehren nicht entgegenstehen, weil sie den Vertrag blanko und nach Inaussichtstellung einer Kündigung für den Fall der Verweigerung unterzeichnet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a für die Zeit ab dem 1.10.1991 zu zahlen;
  2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens zu dem Antrag zu Ziffer 1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b für die Zeit ab dem 1.10.1991 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, daß sich die Eingruppierung der Lehrer nach den Richtlienien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder richte, die in dem Arbeitsvertrag der Klägerin vereinbart worden seien. Die Klägerin habe den Vertrag weder blanko noch nach Inaussichtstellung einer Kündigung unterzeichnet. Nach den Richtlinien sei sie zutreffend in der VerGr. V c eingruppiert. Die Ausbildung als Freundschaftspionierleiterin mit zwei Lehrbefähigungen könne nicht mit der pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen gleichgesetzt werden, weil ihr die Lehrbefähigung für Deutsch fehle. Sie habe den fehlenden Abschluß in dem Fach Methodik des Deutschunterrichts auch nicht während ihres Hochschulstudiums nachgeholt. Eine höhere Eingruppierung sei zud...

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