Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 15.02.1995; Aktenzeichen 3 Ca 2143/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.06.1997; Aktenzeichen 7 AZR 313/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desArbeitsgerichts … vom15.02.1995 – 3 Ca 2143/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 1961 als Fachärztin für innere Medizin im S. zu P. beschäftigt, einer unselbständigen Einrichtung der Beklagten. Mit Schreiben vom 15.4.1991 (Bl. 47) teilte die Beklagte ihr mit, daß ihr Arbeitsvertrag auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D. C. unter Berücksichtigung von Übergangsregelungen übergeleitet werden soll. Zum 1.7.1991 werde ihr ein neuer Dienstvertrag mit entsprechender Eingruppierung nach den … angeboten und dabei selbstverständlich ihr Besitzstand gewahrt sowie ihre bisherige Beschäftigungszeit in den neuen Dienstvertrag aufgenommen. Der sodann unter dem 1.7.1991 geschlossene Dienstvertrag (Bl. 6–7) hat unter anderem folgenden Inhalt:

„…

§ 2

Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge des D. C.” (AVR) in der Fassung der Übergangsregelung für die Bundesländer und den Teil des Landes Berlin, für die das Grundgesetz vor dem 3.10.1990 nicht galt.

Diese Richtlinien sind Bestandteil des Dienstvertrages und stehen dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin zur Kenntnisnahme zur Verfügung.

Bei Änderungen der AVR gilt jeweils die in der C. Korrespondenz veröffentlichte Fassung, ohne daß es einer weiteren Vereinbarung bedarf.

§ 3

a) Der Dienstvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

b) Das Dienstverhältnis ist bis zum … befristet und endet zu diesem Zeitpunkt, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Unabhängig davon ist das Dienstverhältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer gemäß § 14 Abs. 1 AVR ordentlich kündbar. Grund für die Befristung: …

§ 5

Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin wird in die Vergütungsgruppe 1 a Ziffer 5 eingruppiert. Die Zusammensetzung und Höhe der Dienstbezüge ergibt sich aus der Anlage zum Dienstvertrag (Berechnung der Dienstbezüge).

…”

Nach § 19 Abs. 3 AVR endet das Dienstverhältnis ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet. In den bisherigen Verträgen der Klägerin, die ihr 65. Lebensjahr am 28.11.1993 vollendet hat, war keine Altersbefristung enthalten. Am 3.2.1992 vereinbarte sie die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 60 % der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit nach § 1 der Anlage 5 zu den AVR. Mit Schreiben vom 1.6.1993 (Bl. 54) beantragte sie die Gewährung einer Zusatzrente. Dabei wies sie darauf hin, daß sie gezwungen sei, im Dezember 1993 ihr Arbeitsverhältnis aus Altersgründen aufzugeben. Auf ihre schriftliche Bitte vom 10.10.1993 (Bl. 9), ihre Tätigkeit fortsetzen zu können, teilte ihr die Beklagte unter dem 12.10.1993 (Bl. 10) mit, daß ihr Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen der AVR mit dem Monat der Vollendung ihres 65 Lebensjahres endet. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der am 27.10.1993 bei dem Arbeitsgericht … eingegangenen Klage. Nach dem 30.11.1993 arbeitete sie gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 30.11.1993 (Bl. 139) bis zum 7.10.1994 weiter. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihr Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart worden sei. Bei Abschluß des Vertrages vom 1.7.1991 sei sie nicht von einer Altersbefristung ausgegangen. Die AVR seien nicht Bestandteil des Dienstvertrages und auch nicht durch Bezugnahme bestätigt worden. Ihnen würden zudem die in dem Vertrag vom 1.7.1991 getroffenen Regelungen vorgehen, die gerade keine Befristung beinhalten würden. Die Beklagte könne sich daher nicht auf § 19 Abs. 3 AVR berufen, der zudem nach § 41 Abs. 4 SGB VI unwirksam sei. Die Einsichtnahme in die AVR sei ihr zu keiner Zeit angeboten worden. Sie hätten weder ausgelegen noch habe es zu ihnen Informationsveranstaltungen gegeben. Erst Anfang 1993 habe sie die im Personalbüro lediglich auf Anfrage zur Verfügung stehenden AVR einsehen können und dadurch erstmals von der dort enthaltenen Altersbefristung Kenntnis erhalten. Der Änderungsvertrag vom 3.2.1992 sei auf Wunsch der Beklagten zustandegekommen. Aus Angst vor einer Fristversäumnis habe sie nach einem Hinweis der Beklagten die Zusatzrente beantragt.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin mit Ablauf des 30.11.1993 endet, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, daß aufgrund der Vereinbarung vom 1.7.1991 die AVR einschließlich der Regelung in § 19 Abs. 3 Bestandteil des Dienstvertrages geworden seien. Eine Abbedingung des § 19 AVR ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des Vertrages, sei nie besprochen worden und wäre für sie nicht in Betracht gekommen. Mit der Vere...

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