Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldbezogener Ortszuschlag. Unterschiedsbetrag. Fälligkeit des Anspruchs
Leitsatz (redaktionell)
Fälligkeit des kindergeldbezogenen Ortszuschlags für Angestellte des öffentlichen Dienstes nach § 29 B Abs. 4 BAT-O tritt ein, wenn der Angestellte Anspruch auf Kindergeld hat. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Verwaltungsakts über die Gewährung von Kindergeld ist hierbei unerheblich.
Normenkette
BAT-O § 29B Abs. 4; BAT-O § 70; BKGG §§ 3-4; EStG §§ 64-65
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Urteil vom 22.01.2002; Aktenzeichen 8 Ca 3846/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 22.01.2002 – 8 Ca 3846/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung des Unterschiedsbetrages zum Ortszuschlag der Stufe 1 zu der Stufe, die die Klägerin bei einem berücksichtigungsfähigen Kind gem. § 29 b Abs. 4 BAT-O zu beanspruchen hat.
Die Klägerin ist als Mitarbeiterin bei der Hochschule für Film und Fernsehen des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-O kraft Tarifbindung Anwendung. Die Klägerin verlangt die Zahlung des kindergeldbezogenen Unterschiedsbetrages zu dem Ortszuschlag der Stufe 1 für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.08.2000.
Am 07.06.1999 teilte die Klägerin der Zentralen Bezügestelle des Landes Bxxxxxxxxxx telefonisch mit, dass ihre Tochter Axxxxxx am 10.05.1999 die Schule abgebrochen habe und beim Arbeitsamt als ausbildungswilliges Kind gemeldet sei. Gleichzeitig teilte sie bezüglich des Kindergeldanspruches mit, dass sie das Einkommen ihrer Tochter aus Nebenjobs nur schwer kontrollieren könne. Die Beklagte stellte auf diese Mitteilung der Klägerin hin die Zahlung des Kindergeldes und des kindergeldbezogenen Ortszuschlages mit Ablauf des Dezember 1999 ein.
Bei einer erneuten Prüfung zum Anspruch auf Kindergeld durch die Beklagte durch Übersendung eines Fragebogens unter dem Datum des 18.03.2001 teilte die Klägerin am 05.04.2001 mit, dass ihre Tochter sich seit September 2000 in einer Berufsausbildung befinde. Der entsprechende Berufsausbildungsvertrag, der einen Ausbildungsbeginn zum 01.10.2000 vorsah, wurde am 28.05.2001 eingereicht. Da auch die übrigen Einkünfte des Kindes der Klägerin im Kalenderjahr 2000 nicht die entsprechende Einkommensgrenze überschritten, wurde mit Bescheid vom 24.07.2001 Kindergeld rückwirkend ab Januar 2000 gewährt.
Mit Schreiben vom 02.04.2002 verlangte die Klägerin erneut den kindergeldbezogenen Ortszuschlag für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.08.2000. Die Zentrale Bezügestelle des Landes Bxxxxxxxxxx teilte der Klägerin mit Schreiben vom 23.04.2002 mit, dass der Anspruch gem. § 70 BAT-O verfallen sei, da sie erstmalig durch Vorlage des Fragebogens vom 18.03.2001, der bei der Zentralen Bezügestelle am 05.04.2001 eingegangen sei, ihre erneuten Ansprüche auf den kindergeldbezogenen Anteil des Ortszuschlages des Jahres 2000 geltend gemacht habe.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass erst mit der Bewilligung ihres Kindergeldes gemäß Bescheid vom 24.07.2001 der kindergeldbezogene Anteil des Ortszuschlages fällig geworden sei. Er sei deshalb nicht gem. § 70 BAT-O verfallen.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 640,46 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit dem 30.11.2002 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, der kindergeldbezogene Ortszuschlag sei nach § 70 BAT-O verfallen. Er werde bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig von der formellen Entscheidung über das Kindergeld fällig.
Mit Urteil vom 22.01.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Nach § 36 BAT-O seien die Bezüge eines Angestellten bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen. Zu den Bezügen zähle auch der kindergeldbezogene Ortszuschlag. Die Klägerin habe ihren Anspruch erstmalig durch die Vorlage des Fragebogens zur Überprüfung des Kindergeldanspruches am 05.04.2001 geltend gemacht. Daraus folge, dass der Anspruch verfallen sei.
Gegen das am 30.01.2003 zugestellte Urteil erhob die Klägerin am 10.02.2003 Berufung, die sie am 31.03.2003 begründet hat. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor, § 29 b Abs. 4 BAT-O setze voraus, dass der Angestellte das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalte. Der Anspruch stehe dem Berechtigten dann zu, wenn ein entsprechender bewilligender Bescheid vorliege, nicht bereits dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Demzufolge hätte die Klägerin ihren Anspruch rechtzeitig mit dem Schreiben vom 18.03.2001 geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 22.01.2002 – 8 Ca 3846/02 – abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 640,46 ...