Verfahrensgang

KreisG Guben (Urteil vom 16.04.1991; Aktenzeichen 08 A 142/90)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Kreisgerichts … vom 16.04.1991 – 08 A 142/90 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert.

Der Antrag des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Abfindung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8 700,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am … geborene Kläger war ab 1948 für die sogenannten Staatsorgane als Arbeitnehmer tätig. Er arbeitete ab 1962 als Sekretär des Rates beim beklagten …. Zuletzt war er für den beklagten … tätig auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.11.1988. Er wurde dort bezeichnet als „Leiter des Büros des Vorsitzenden”. Es war eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Schließlich war unter Bezugnahme auf den „RKV MA Staatsorgane” bestimmt, der Kläger erhalte für die vereinbarte Arbeitsaufgabe „1.700,00 personengeb.”.

Der Kläger besaß einen „Beschädigten-Ausweis” aus August 1990.

Aufgrund eines von ihm gestellten Antrags besitzt er inzwischen einen „Schwerbeschädigten-Ausweis” vom 28.11.1990, es wird im darin ein Grad der Behinderung von 50 % bescheinigt.

Schon mit Schreiben vom 28.06.1990 hatte sich der Kläger beim beklagten … schriftlich beworben „um eine Tätigkeit im Landratsamt G. bzw. in den zu schaffenden Ämtern”. Es kam danach u. a. zu Gesprächen zwischen den Parteien. In einem Gespräch vom 13.09.1990 bot der beklagte … dem Kläger eine Tätigkeit als „Mitarbeiter im Archivwesen” an; es sollte dafür ein Gehalt gezahlt werden, das erheblich geringer war als das bisherige Gehalt des Klägers.

Der beklagte … teilte dem Kläger durch ein am 26.10.1990 zugegangenes Schreiben vom 18.10.1990 mit, dem Kläger seien seine bisherigen Bezüge auf der Grundlage einer Entscheidung des ehemaligen Ratsvorsitzenden außerhalb des geltenden Rahmenkollektivvertrags als personengebundene gewährt worden, die Voraussetzungen für die personengebundene Entlohnung seien nicht mehr gegeben, man hebe deshalb die ungesetzliche Entscheidung mit Wirkung vom 31.10.1990 auf, die Vergütung erfolge ab 01.11.1990 nach Gruppe 8 des Rahmenkollektivvertrags örtliche Staatsorgane in Höhe von monatlich 1.200,00 DM zuzüglich 200,00 DM „ÖTV Erhöhung”.

Der beklagte … übergab dem Kläger gleichfalls am 26.10.1990 ein Kündigungsschreiben vom 19.10.1990, in ihm wurde die Kündigung zum 31.01.1991 ausgesprochen; es wurde im Kündigungsschreiben folgendes ausgeführt:

„Im Zuge der Veränderungen der gesamten Struktur des ehemaligen Rates des Kreises zu einem Landratsamt und der damit verbundenen Neuorganisation der Kreisverwaltung …, gemäß §§ 71 ff der Kommunalverfassung vom 17.05.1990 macht sich eine erhebliche Reduzierung, vor allem des Personalbestandes notwendig, deren Arbeitsaufgaben ersatzlos aufgelöst sind.

In der mit Ihnen am 13.09.1990 geführten Personalbesprechung wurde Ihnen durch das Landratsamt eine mögliche Weiterbeschäftigung als Mitarbeiter im Archivwesen angeboten. Das Ihnen unterbreitete Angebot haben Sie ausgeschlagen.

Entsprechend Kapitel XIX, Abschnitt III, Absatz 1, Ziffer 4, Punkt 2 und 3 des Einigungsvertrages ist eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich und damit die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses gegeben.

Der Personalrat wurde zum Vorgang informiert.”

Der vom beklagten Kreis vor Übergabe des Kündigungsschreibens eingeschaltete Personalrat hatte dem beklagten Kreis durch Schreiben vom 25.10.1990 mitgeteilt, er stimme der Kündigung nicht zu. Zur Begründung hatte der Personalrat u. a. ausgeführt, es werde nicht beachtet, daß der Kläger „schwerbeschädigt” sei und daher das „Schwerbeschädigtengesetz” Anwendung finden müsse.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 01.11.1990 beim Kreisgericht … eingegangenen und dem beklagten Kreis am 17.12.1990 zugestellten Klage u. a. gegen die im Schreiben vom 19.10.1990 ausgesprochene Kündigung. Im Zusammenhang damit begehrt er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Verurteilung des beklagten Kreises zur Zahlung einer Abfindung. Ferner macht er einen Zahlungsanspruch geltend, beruhend auf der Mitteilung des beklagten Kreises vom 18.10.1990 über die Höhe seiner Vergütung in der Zeit ab 01.11.1990.

In der am 01.11.1990 beim Kreisgericht … eingegangenen Klage hatte sich der Kläger. u. a. auf das „Schwerbehindertengesetz vom 21.06.1990” berufen. Am Tag der Zustellung der Klage mit dem Hinweis auf dieses Gesetz – also am 17.12.1990 – wandte sich der beklagte Kreis an die zuständige Hauptfürsorgestelle mit dem Antrag, es solle der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung zugestimmt werden gemäß § 15 SchwbG.

Der Kläger, der seitens des beklagten Kreises durch Schreiben vom 29.10.1990 für die Zeit ab 01.11.1990 „beurlaubt” worden ist, hat zur Begründung seiner Klageanträge folgendes vorgetragen:

Die ihm gegenüber ausgesproc...

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