Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Urteil vom 29.01.1997; Aktenzeichen 8 Ca 1467/97) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29.01.1997 – 8 Ca 1467/96 – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ab dem 01.06.1995 ein Gehalt zu zahlen ist, das einer Vergütung nach dem BAT/AOK entspricht.
Die Klägerin ist seit dem 01.02.1991 als Vertriebsmitarbeiterin im Privatkundenbereich bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT/AOK-O Anwendung. Sie erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9.
In der Sitzung des Vorstands der Beklagten am 15.11.1991 schlug der damalige Geschäftsführer der Beklagten vor, “die Vergütung an Mitarbeiter der Beklagten mit Wohnsitz in den alten Bundesländern dem Westdeutschen BAT anzugleichen. Dies sei auch erforderlich, um künftig qualifizierte Fachleute zu gewinnen, die sich nicht in dienstordnungsgemäßen Anstellungen befänden”. In dem Protokoll der Sitzung ist des weiteren ausgeführt:
“Er (der Vorstand) stimmt weiterhin zu, die Vergütung der nach dem BAT (O) angestellten Mitarbeiter der AOK für das Land Brandenburg, die ihre Ausbildung in den alten Bundesländern absolviert haben und ihren dortigen Wohnsitz weiterhin beibehalten, mit sofortiger Wirkung auf 100 % der vergleichbaren Vergütung in den alten Bundesländern anzuheben. Dies gilt auch für Neueinstellungen aus dem Bereich der Ortskrankenkassen in den alten Bundesländern.”
Der lt. Protokoll gefasste Beschluss lautete:
“Die Vergütung der nach dem BAT (O) angestellten Mitarbeiter aus den alten Bundesländern wird mit sofortiger Wirkung auf 100 % der vergleichbaren “West-Vergütung” angehoben.”
Am 01.06.1995 beschäftigte die Beklagte ca. 2.800 Mitarbeiter, nunmehr etwa 2.500. Insgesamt zahlte sie an 50 Mitarbeiter, die im Land Brandenburg ihre Tätigkeit ausübten, eine Vergütung nach dem BAT/AOK. Zwei davon stammten aus den neuen Bundesländern. Ein Mitarbeiter, der aus den alten Bundesländern kam, erhielt wie alle anderen Mitarbeiter aus den neuen Bundesländern eine Bezahlung nach dem BAT/AOK-O. Von den 50 Mitarbeitern schieden 8 vor dem 01.06.1995 bei der Beklagten wieder aus. Die letzte Einstellung zu einer Bezahlung nach BAT/AOK erfolgte am 16.05.1995. Dabei handelte es sich um eine der beiden Mitarbeiterinnen aus den neuen Bundesländern. Nach dem 01.06.1995 schieden einige weitere dieser Mitarbeiter bei der Beklagten aus.
Von den 42 am 01.06.1995 bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeitern mit einer Bezahlung nach BAT/AOK waren 9 Sozialversicherungsangestellte und/oder hatten vor dem Eintritt bei der Beklagten bei einem Sozialversicherungsträger in den alten Bundesländern gearbeitet. 9 waren Diplom-Oecotrophologen, 3 Psychologen, 2 Diplom-Kommunikationswirte, einer Sozialarbeiter, eine Diplom-Verwaltungswirtin, einer Bademeister, eine Zahnarzthelferin und Schreibkraft, einer Mitarbeiter bei der DAG, einer Politologe, einer Jurist, eine Handelskauffrau, einer Grafik-Designer (mit Weiterbildung zum Kommunikationsorganisator), eine Diplom-Betriebswirtin, eine Groß- und Handelskauffrau, einer Lehrer, Journalist und PR-Berater, eine frühere Zahnarzthelferin, Sekretärin und Fotografin, einer Diplom-Kaufmann, eine wissenschaftliche Assistentin, einer Maschinen- und Staplerfahrer, eine hatte einen magister artium, eine hatte Lateinamerikanistik studiert und eine Amerikanistik, Politologie und Soziologie. Hinsichtlich des Ein- und Austrittsdatums der 50 Beschäftigten, ihrer Ausbildung, früherer Tätigkeiten im Einzelnen und ihrer bei der Beklagten verrichteten Tätigkeiten wird auf die Aufstellungen der Beklagten (Bl. 198 – 246, 427 d.A.) Bezug genommen.
Fast alle dieser Mitarbeiter wohnten bei Vertragsschluss in den alten Bundesländern, ein Teil davon zog nach Eintritt bei der Beklagten in das Land Brandenburg.
Mit Schreiben vom 27.11.1995 forderte die Klägerin von der Beklagten eine Bezahlung, die der Vergütung nach dem BAT/AOK entspricht.
Mit ihrer am 24.05.1996 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage hat sie die Feststellung begehrt, dass sie ab dem 01.06.1995 nach dem BAT/AOK (West) zu bezahlen ist.
Sie hat vorgetragen, ein sachlicher Differenzierungsgrund für die unterschiedliche Bezahlung der Beschäftigten der Beklagten sei nicht erkennbar. Die Beklagte differenziere ausschließlich nach dem Wohnsitz. Die Ausbildung spiele offenbar keine Rolle.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie beginnend mit dem 01.06.1995 nach dem BAT/AOK (“West”) zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, durch die Zahlung der übertariflichen Leistung verstoße sie nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die übertarifliche Leistung sei aus Gründen der materiellen Motivation und aufgrund des be...