Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Kündigung wegen Betriebsübergangs
Leitsatz (redaktionell)
§ 613a BGB verbietet nicht die Kündigung in Kenntnis eines bevorstehenden Betriebsübergangs, sondern nur diejenige Kündigung, die wegen des Betriebsübergangs erfolgt. Eine Kündigung aus anderen Gründen ist stets zulässig.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Eberswalde (Urteil vom 31.05.2002; Aktenzeichen 2 Ca 2517/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Eberswalde v.31.05.2002 – 2 Ca 2517/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie einen Betriebsübergang.
Der Kläger war seit dem 01.05.1996 als Kraftfahrer bei der Beklagten zu 1) gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.310 DM (1.181,08 Euro) beschäftigt. Mit Schreiben vom 05.12.2001 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis zum 01.01.2002 auf das Fuhrunternehmen im Rahmen eines Betriebsübergangs übergehe. Der Kläger widersprach – ebenso wie die weiteren hiervon betroffenen Fahrer – diesem Übergang am 11.12.2001, woraufhin die Beklagte zu 1) u.a. das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 28.02.2002 kündigte.
Hiergegen und gegen das Schreiben vom 05.12.2001 hat sich der Kläger mit seiner Klage bzw. Klageerweiterung gewendet und den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2) geltend gemacht, nachdem diese den Betrieb der Beklagten am 01.02.2002 übernommen hatte.
Das Arbeitsgericht Eberswalde hat durch das am 31.05.2002 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 321 bis 325), die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Schreiben vom 05.12.2001 stelle keine Kündigung dar, so dass die Klage insoweit unzulässig sei. Die Kündigung vom 27.12.2001 sei sozial gerechtfertigt, weil der Arbeitsplatz des Klägers durch den Teilbetriebsübergang auf das Fuhrunternehmen entfallen und die soziale Auswahl ordnungsgemäß sei. Diese Kündigung sei auch nicht wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden. Schließlich sei auch der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden.
Gegen dieses ihm am 04.06.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 25.06.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 02.08.2002 begründet.
Der Kläger trägt vor:
Es habe keinen Teilbetriebsübergang auf das Fuhrunternehmen Pxxxxx gegeben, da lediglich die zwei LKW, eine Zugmaschine und ein Kleintransporter veräußert worden sei, dies jedoch keine wirtschaftliche Einheit darstelle, die identitätswahrend übertragen worden sei. Es liege ein Scheinbetriebsübergang vor, mit dem sich die Beklagte zu 1) von sozialen Altlasten habe befreien wollen.
Das Schreiben vom 05.12.2001 sei als Willenserklärung zu werten, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2001 gerichtet gewesen sei. Hiervon sei auch der Geschäftsführer ausgegangen, da er später geäußert habe, sie (die Kraftfahrer) könnten sich ohnehin nicht mehr gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wehren, da sie nicht rechtzeitig Klage erhoben hätten.
Die Kündigung vom 27.12.2001 sei wegen des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) ausgesprochen worden, der bereits längerfristig geplant gewesen sei und sich nach Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) nur verzögert habe wegen der „millionenschweren kriminellen Machenschaften” bei der Beklagten zu 1) bzw. der Mxxxxxxxxx Getreide GmbH.
Das Arbeitsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, soweit es die Darlegungen zum gemeinsamen Betrieb mit der Sxxxxxxxx Genossenschaft und diverser weiterer Gesellschaften nicht für ausreichend erachtet. Es hätte auch den Beweisantritten zur Vorlage der Verträge nachgehen müssen, da sich hieraus der Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) ergebe.
Fehlerhaft sei auch die Beweiswürdigung. Der Zeuge Nxxxxxxxxx habe widersprüchlich ausgesagt, insbesondere im Zusammenhang mit der behaupteten Quittierung des Erhalts des Anhörungsschreibens. Die Information sei unvollständig, weil Unterhaltspflichten nicht angegeben wurden.
Die Sozialauswahl sei unrichtig. Er sei mit den genannten Arbeitnehmern vergleichbar, da er auch Lagerarbeiten ausgeführt habe. Im Übrigen hätte er auch in der Betriebsstätte Sxxxxxx auf den dort vorhandenen Fahrzeugen eingesetzt werden können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 31.05.2002 – 2 Ca 2517/01 – abzuändern und
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) weder durch die Kündigung vom 05.12.2001 noch durch die Kündigung vom 27.12.2001 aufgelöst worden ist;
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) über den 28.02.2002 fortbesteht.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuwei...