Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 18.07.2000; Aktenzeichen 5 Ca 122/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.03.2003; Aktenzeichen 2 AZR 50/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom18.07.2000 – 5 Ca 122/00 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das beklagte Land nicht die Kosten zu tragen hat, die durch die Anrufung des Arbeitsgerichts Bxxxxx entstanden sind. Diese hat die Klägerin zu tragen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses während der Probezeit.

Die Klägerin bestand im Februar 1999 die Diplom-Prüfung im Studiengang Film- und Fernsehkamera an der Hochschule für Film und Fernsehen Pxxxxxx-Bxxxxxxxxx (im Folgenden: Hochschule) mit Auszeichnung. Seit dem 07.04.1999 war sie an dieser Hochschule als künstlerische Mitarbeiterin beschäftigt.

Mit Schreiben vom 07.04.1999 teilte die Hochschule der Klägerin unter anderem folgendes mit:

„Im Arbeitsvertrag wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart werden. Bei mangelnder Bewährung in der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund kündbar.”

In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag war in § 1 geregelt, dass die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit gelten, und dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.2001 befristet war.

An der Hochschule ist ein Personalrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gebildet.

Mit Schreiben vom 09.08.1999, das beim Personalrat am 24.08.1999 in Kopie einging, informierte das Dezernat 3 – Personalwesen – den Personalrat über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin und bat um Kenntnisnahme.

Mit Schreiben vom 10.08.1999, das der Klägerin am 17.08.1999 zuging, kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30.09.1999.

Mit Scheiben vom 01.09. 999 an das Dezernat 3 erklärte der Personalrat, dass er die Kündigung nicht billige.

Mit ihrer am 06.09.1999 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt.

Sie hat vorgetragen, die Kündigung sei unwirksam, weil sie willkürlich erfolgt sei.

Der Personalrat sei vor Ausspruch der Kündigung zu beteiligen gewesen.

Ein dahingehender Antrag der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen, da § 63 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz für das Land Bxxxxxxxxxx (Landespersonalvertretungsgesetz – PersVG) sich nur auf Fälle beziehe, in denen ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats gegeben sei.

Eine Beteiligung sei auch deshalb nicht entbehrlich gewesen, weil das beklagte Land es pflichtwidrig unterlassen habe, auf das Antragserfordernis nach § 63 Abs. 3 PersVG hinzuweisen. Die Klägerin habe keine Kenntnis von einer drohenden Kündigung gehabt.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 10.08.1999 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.03.2001 fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die Kündigung sei trotz der Befristung des Arbeitsverhältnisses zulässig gewesen, weil eine Probezeit vereinbart worden sei.

Die Kündigung sei ausgesprochen worden, weil die Klägerin sich nicht bewährt habe.

Der Personalrat habe vor Ausspruch der Kündigung nicht beteiligt werden müssen. Seine Beteiligung sei gemäß § 63 Abs. 2 PersVG aufgrund eines fehlenden dahingehenden Antrags der Klägerin nicht erforderlich gewesen. Diese Vorschrift gelte auch in Fällen der Mitwirkung des Personalrats. Es habe keine Verpflichtung bestanden, die Klägerin auf ihr Antragsrecht oder die beabsichtigte Maßnahme aufmerksam zu machen. Während der Probezeit müsse jeder vernünftige Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen. Die Beteiligung des Personalrats sei auch deshalb entbehrlich gewesen, weil die Entscheidung über die Kündigung bei dem Dekan gelegen habe, der als vergleichbares Organ der Hochschule im Sinne von § 90 Abs. 4 PersVG anzusehen sei.

Es habe kein handlungsfähiger Personalrat existiert, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Mit Ausnahme des Vorsitzenden dürften alle Mitglieder des Personalrats ihr Amt aufgrund eines in der Grundordnung der Hochschule niedergelegten satzungsrechtlichen Doppelmandatsverbots faktisch nicht ausüben.

Mit Beschluss vom 21.12.1999 hat das Arbeitsgericht Berlin den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Potsdam verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei unwirksam, weil das beklagte Land den Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt habe.

Der Personalrat sei handlungsfähig gewesen. Die Regelungen in der Grundordnung der Hochschule seien insofern unbeachtlich.

Es bestehe zwar keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf ein Antragsrecht nach § 63 b Abs. 2 PersVG hinzuweisen. Diese lasse sich aus der Fürsorgepflicht nic...

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